Zugewinn

Zugewinn

Der Zugewinn ist ein Begriff aus dem Familienrecht des BGB. Er bezeichnet die Differenz zwischen dem Anfangsvermögen eines Ehegatten oder Lebenspartners am Tag der Eheschließung oder Schließung der Lebenspartnerschaft und dem Endvermögen an dem Tag, an dem die Zugewinngemeinschaft endet (der Tag der Zustellung des Scheidungs- (bzw. Aufhebungs-)antrags oder der Tag, zu dem vertraglich zwischen den Eheleuten bzw. Lebenspartner Gütertrennung vereinbart wird, oder auch der Todestag eines der Ehegatten bzw. Lebenspartner). Ein Zugewinn liegt nur dann vor, wenn diese Differenz positiv ist, d.h. das Endvermögen das Anfangsvermögen übersteigt. Anderenfalls ist der Zugewinn 0.

Haben die Ehegatten oder Lebenspartner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, hat der Ehegatte bzw. Lebenspartner mit dem geringeren Zugewinn einen Ausgleichsanspruch gegen den Ehegatten bzw. Lebenspartner mit dem höheren Zugewinn.

Im Falle der Beendigung des Güterstandes durch den Tod eines Ehegatten oder Lebenspartners findet ein pauschaler Zugewinnausgleich statt. Die Erbquote des überlebenden Ehegatten bzw. Lebenspartners wird um ein Viertel erhöht, wobei unerheblich ist, ob tatsächlich ein Zugewinn entstanden ist (§ 1371 BGB).

Regelungsgrundlage des Zugewinnausgleichs sind die § 1363ff BGB.

Siehe auch: Zugewinnausgleich

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