Wochenendfahrverbot

Wochenendfahrverbot

Das Wochenendfahrverbot ist ein in Deutschland, Österreich und der Schweiz verordnetes „Sonn- und Feiertagsfahrverbot“ unter anderem für Lastkraftwagen (Lkw) über 7,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht. Es wird teilweise auch in Frankreich, Italien, Luxemburg, Rumänien, Polen, Liechtenstein, Griechenland, Slowenien, Tschechien und Ungarn angewendet. Die nationalen Sonn- und Feiertagsfahrverbote für Lkw sind innerhalb der Europäischen Union heftig umstritten und sind seit 1999 immer wieder auf der Tagesordnung des EU-Ministerrats.

Inhaltsverzeichnis

Deutschland

Sonn- und Feiertagsfahrverbot

In der Bundesrepublik Deutschland gilt seit dem 1. Mai 1956 an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr ein Fahrverbot für Lastkraftwagen über 7,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht sowie für alle Lkw ungeachtet ihres zulässigen Gesamtgewichtes, die einen Anhänger mit sich führen. Soweit ein Tag nicht im gesamten Bundesgebiet gesetzlicher Feiertag ist, gilt das Verbot nur in den Bundesländern, in denen der Tag gesetzlicher Feiertag ist (siehe § 30 Abs. 4 StVO). Das Verbot gilt nicht für reine Zugmaschinen oder Sattelzugmaschinen, die keine Ladung aufnehmen können und keinen Auflieger oder Anhänger mit sich führen. Das Verbot ist in § 30 Abs. 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) geregelt.

Unmittelbare gesetzliche Ausnahmen

Von dem Verbot sind gemäß § 30 Abs. 3 Satz 2 StVO ausgenommen:

  • der kombinierte Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km,
  • der kombinierte Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 km gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),
  • Verderbliche Ware inklusive einer Beiladung von max. 10 % anderer Waren bei Lieferung von
    • frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,
    • frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,
    • frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,
    • leichtverderblichem Obst und Gemüse,
    • und die im Zusammenhang mit diesen Fahrten stehenden Leerfahrten,
  • Fahrten mit Fahrzeugen, die von Behörden im Verteidigungsfall oder bei einem inneren Notstand nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden.

Ausnahmen gibt es nach § 35 StVO außerdem für Fahrzeuge der Landes- und Bundespolizei, Straßendienste und der Straßenverwaltung, Bundeswehr und NATO-Truppen und der Feuerwehr und des Katastrophenschutzes.

Behördliche Ausnahmen

Die Straßenverkehrsbehörden können nach § 46 Abs. 1 Nr. 7 StVO im Einzelfall oder allgemein Ausnahmen vom Sonntagsfahrverbot erteilen.

Auf Beschluss der Verkehrsminister auf ihrer Konferenz am 9. und 10. Oktober 2007 soll die sehr unterschiedliche Genehmigungspraxis der zuständigen Stellen vereinheitlicht werden, indem die Ausnahmegenehmigungspraxis der Straßenverkehrsbehörden an einem bestimmten Katalog ausgerichtet werden soll.[1] Dieser Katalog sieht vor, dass das Sonn- und Feiertagsfahrverbot neben den in der StVO geregelten Ausnahmen allgemein nicht gelten soll für:[2]

  • Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen,
  • Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4fache der zulässigen Gesamtmasse beträgt,
  • Fahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar gehören, wie zum Beispiel Ausstellungs-, Film- und Fernsehfahrzeuge sowie Schaustellerfahrzeuge (auch mit Anhänger),
  • selbstfahrende Arbeitsmaschinen,
  • Einsatzfahrten von Bergungs-, Abschlepp- und Reparaturfahrzeugen,
  • Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen geführt werden.

Ferienreiseverordnung

Grafik zum Lkw-Fahrverbot

Im Juli und August jedes Jahres gilt nach der Verordnung zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße zusätzlich auch an Samstagen von 7 bis 20 Uhr ein Fahrverbot für die Fahrzeuge, für die auch das Sonntagsfahrverbot gilt. Im Unterschied zu diesem, das auf allen Straßen gilt, besteht das Samstagsfahrverbot in den Ferien aber nur auf bestimmten Autobahnstrecken und Bundesstraßen. Welche Strecken betroffen sind, kann § 1 Ferienreiseverordnung entnommen werden.

Für dringende Fälle, in denen eine Beförderung mit anderen Verkehrsmitteln nicht möglich ist, können Ausnahmegenehmigungen erteilt werden.

Ferienfahrverbote wie in Deutschland gibt es auch in Frankreich, Österreich, Polen, Schweiz und Tschechien.

Österreich

In Österreich gilt für Lastkraftwagen sowie für Sattelkraftfahrzeuge über 7,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht ein Fahrverbot zwischen Samstag 15 Uhr und Sonntag 22 Uhr. Der Beginn am Samstag kann bei Ferienregelungen streckenweise auf 8 Uhr vorverlegt werden.

In Österreich gilt ein generelles Wochenendfahrverbot für:

  • Lastkraftwagen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Sattelkraftfahrzeuge mit mehr als 7,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht
  • für Lkw mit Anhänger, wenn entweder der Lkw oder der damit gezogene Anhänger mehr als 3,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht hat

Da Sattelzugfahrzeuge (ohne Sattelanhänger) nicht als Lastkraftwagen, sondern als Zugmaschinen gelten, fallen Fahrten mit diesen Fahrzeugen nicht unter das Wochenendfahrverbot.

Ausnahmen gelten in Österreich für Fahrten, die ausschließlich folgenden Fahrtzwecken dienen:

  • Beförderung von Schlacht- oder Stechvieh
  • verderblichen Lebensmitteln
  • Getränkeversorgung in Ausflugsgebieten
  • unaufschiebbaren Reparaturen an Kühlanlagen
  • Abschleppdienst und Pannenhilfe
  • Einsatz in Katastrophenfällen
  • Fahrzeugen des Straßenerhalters zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs
  • Einsatz von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
  • der Müllabfuhr
  • dem Einsatz von Fahrzeugen eines Linienverkehrsunternehmens zur Aufrechterhaltung des regelmäßigen Linienverkehrs
  • unaufschiebbare Transporte des Bundesheeres

Des Weiteren ist das Fahren mit selbstfahrenden landwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen erlaubt. Außerdem sind Fahrten im Ortsgebiet an den letzten beiden Samstagen vor dem 24. Dezember erlaubt. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht für die Beförderung von Großvieh auf Autobahnen.

Zusätzlich gilt ein allgemeines Nachtfahrtverbot (gilt an jedem Tag des Jahres) für alle Lkw über 7,5 to von 22:00 Uhr bis 5:00 Uhr. Ausnahmen:

  1. Fahrten mit lärmarmen Kraftfahrzeugen gemäß § 8bVorlage:§/Wartung/RIS-Suche Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV) 1967, bei denen eine durch den Hersteller bescheinigte Bestätigung nach § 8bVorlage:§/Wartung/RIS-Suche Abs. 4 KDV mitgeführt wird und die mit einer runden grünen Tafel mit mindestens 20 Zentimeter Durchmesser, weißem Rand und dem weißen Buchstaben L gekennzeichnet sind, welche neben dem vorderen Kfz-Kennzeichen anzubringen ist;
  2. Fahrten im Rahmen des kombinierten Verkehrs Straße/Schiene beziehungsweise Binnenschifffahrt zu und von bestimmten Bahnhöfen und Häfen auf zugehörigen Straßenabschnitten in beiden Fahrtrichtungen.

Ausschließlich können im Rahmen des Kombinierten Verkehrs innerhalb eines Umkreises mit einem Radius von 65 Kilometer, von den durch Verordnung festgelegten Be- oder Entladebahnhöfen oder Be- und Entladehäfen zusätzlich durchgeführt werden. (RoLa)

Für Lkw mit Anhänger: Beförderung von Milch sowie unaufschiebbare Fahrten mit Lastkraftwagen des Bundesheeres mit Anhänger.

Es sind auch Fahrten ausgenommen, die ausschließlich im Rahmen des Kombinierten Verkehrs innerhalb eines Umkreises mit einem Radius von 65 km von den durch Verordnung festgelegten Be- oder Entladebahnhöfen oder Be- und Entladehäfen durchgeführt werden.

Schweiz

In der Schweiz gilt ein Fahrverbot an Sonntagen und Feiertagen für Lkw mit über 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht von 0 bis 24 Uhr, sowie Lkw-Sattelzüge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 5 Tonnen im gesamten Straßennetz. Ferner gilt auch für Lkw über 3,5 Tonnen ein Nachtfahrverbot in der Zeit von 22 bis 5 Uhr. Ausnahmen gibt es vom Bundesamt für Polizeiwesen oder durch den Kanton, in den die Einfahrt erfolgt, der dann die Ausnahmegenehmigungen erteilen kann.[3]

Frankreich

In Frankreich gibt es an Sonntagen und Feiertagen für alle Lkw über 7,5 Tonnen im gesamten Straßennetz ein Fahrverbot, das am Samstag bzw. am Vorfeiertag um 22.00 Uhr beginnt und am Sonn- bzw Feiertag um 22.00 Uhr endet. Ausnahmen gibt es für die Beförderung lebender Tiere oder leicht verderblicher Lebensmittel (frische, gekühlte oder tiefgefrorene Produkte tierischer Herkunft; frisches Obst und Gemüse; Schnittblumen), sofern deren Gütermenge mindestens die Hälfte des Volumens oder die Hälfte der Nutzlast des Lkw ausmacht. Für Gefahrguttransporte gelten abweichende Regelungen; zusätzliche Fahrverbote auf bestimmten Streckenabschnitten sind möglich.[4]

Spanien

Allgemeine Fahrverbote

In Spanien gilt kein allgemeines Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen, mit Ausnahme von Gefahrguttransporten. An bestimmten Tagen (an Sonn- und Feiertagen zwischen 08 und 24 Uhr sowie zu Beginn und Ende der Sommerferien) können aufgrund der zu erwartenden Verkehrsdichte regionale Fahrverbote – vor allem auf den Nationalstraßen nach Barcelona und Madrid – verhängt werden, die über die spanische Presse kurzfristig bekanntgegeben werden.

Auf den Zufahrtsstraßen nach Madrid gelten für Lkw über einem Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen folgende Fahrverbote:

  • aus Madrid heraus, freitags von 15 bis 24 Uhr, samstags von 10 bis 15 Uhr,
  • in Richtung Madrid, sonntags von 15 bis 24 Uhr,
  • auf der N601, M501, M505 freitags von 15 bis 24 Uhr, samstags von 10 bis 15 Uhr und sonntags von 15 bis 24 Uhr in beiden Richtungen.

Gefahrguttransport

Für den Transport gefährlicher Güter besteht ein generelles Fahrverbot:

  • an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 8 bis 24 Uhr,
  • am 1. und 31. Juli und am 1. August eines jeden Jahres ganztägig,
  • am Vortag eines Feiertages – aber nicht an Samstagen – von 15 bis 24 Uhr.

Übriges Europa

In Andorra ist der Transitverkehr nach Frankreich vor und an französischen Fahrverbotstagen untersagt, in Belgien ist an Sonntagen der Transitverkehr nach Frankreich und Deutschland, in Luxemburg an Wochenenden der Transitverkehr nach Frankreich, Deutschland und Belgien untersagt. In Spanien können schließlich in den Sommerferien aufgrund der zu erwartenden Verkehrsdichte regionale Fahrverbote ausgesprochen werden. Ab dem Sommer 2009 (bis Ende August) gibt es auch in Polen ein Wochenendfahrverbot. In Dänemark, Schweden, Norwegen, Finnland, Estland, Lettland, Litauen, Portugal und den Niederlanden gibt es keine Wochenend- beziehungsweise Sonn- und Feiertagsfahrverbote.

Pro und Contra des Wochenendfahrverbotes

Das Wochenendfahrverbot soll der Sonntagsruhe dienen und wird zudem mit dem Lärmschutz und dem Schutz der Umwelt begründet. Der Lärm und die Abgase stärker emittierender Lkw störe die Wochenendruhe jener, die das Wochenende zum Ausspannen von der Arbeitswoche benötigten. Auch die Entlastung des an Wochenenden erhöhten Ausflugsverkehr von zusätzlichen Verkehrsbelastungen durch den Lkw wird zugunsten der Reglementierung des Schwerlastverkehrs angeführt.

Der Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung e. V. (BGL), in dem sich Unternehmen des Güterverkehrs zusammengeschlossen haben, befürwortet das Sonntagsfahrverbot.[5]

Von Seiten einiger Fernfahrer wird das Sonntagsfahrverbot jedoch kritisiert:

  • Wegen des Fahrverbotes müssten Fahrten mit Beginn des Sonntags unterbrochen werden. Dadurch müsse der Fahrer den ganzen Sonntag seine Zeit im Fahrzeug und auf Raststätten verbringen und werde daran gehindert, den Sonntag zu Hause bei seiner Familie zu verbringen;
  • weil am Sonntag eine Fahrt erst nach 22 Uhr begonnen werden dürfe, würden die Fahrer in den Nächten von Sonntag auf Montag vermehrt zu Nachtarbeit herangezogen werden;
  • dies wiederum zwänge den Fahrer, am Sonntag tagsüber zu schlafen, so dass er wiederum keine freie Zeit für seine Familie und andere Freizeitaktivitäten habe.

Ein weiterer Kritikpunkt besteht darin, dass durch das Sonntagsfahrverbot ein Entzerren des Verkehrs auf den vielerorts überlasteten Fernstraßen verhindert wird.

Dieser Kritik werden folgende Argumente entgegengehalten:

  • Auch bei Abschaffung des Sonntagsfahrverbots würden alle in einem Arbeitsverhältnis stehenden Fernfahrer wegen des allgemeinen Verbots der Sonntagsarbeit nach § 9 Arbeitszeitgesetz nicht arbeiten dürfen, es sei denn, sie würden verderbliche Waren transportieren. Das Sonntagsfahrverbot sei also schon deshalb keine wesentliche Ursache für die angesprochenen Probleme.
  • Die Kritik stoße auch sonst nicht zum Kern des Problems vor. Dem Interesse des Unternehmers, dass sich die in das Fahrzeug getätigten Investitionen rentieren, stünden unproduktive Standzeiten entgegen. Dem möglichst umfassenden und flexiblen Einsatz des Fahrzeugs folge das Interesse an einer maximalen Verfügbarkeit und Flexibilität des notwendigen Fahrpersonals. Der Unternehmer würde deshalb das Fahrzeug sonntags einsetzen, wenn dies nicht untersagt wäre. Die Fahrer müssten dann auch am Sonntag arbeiten. Damit der in erster Linie am Verwertungsinteresse orientierte Personaleinsatz nicht zu einer völligen Außerachtlassung der Bedürfnisse des Fahrpersonals führe, seien Reglementierungen unerlässlich.

Geschichte des Wochenendfahrverbots

Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Lkw galt in der Bundesrepublik Deutschland zum ersten Mal am 1. Mai 1956[6]. Fahrten des Interzonenverkehrs („Berlinverkehr“) waren ausgenommen[7].

Die Ferienreisezeitverordnung an den Wochenenden auf den Autobahnenen begann am 27. Juni 1969[8]. Zu Beginn der Ferien 1969 wurden die Autobahnen bis auf sehr wenige und kurze Autobahnabschnitte sowie den „Berlinverkehr“ für die Lkw-Benutzung an Sonntagen gesperrt. Es durften – bis auf wenige Teilstrecken – Lkw mit ihren frischen Erzeugnissen am Sonntag nur die Bundesstraßen benutzen[9]. 1977 wurde dieses strikte Verbot für bestimmte Autobahnstrecken wieder etwas gelockert.

Als Reaktion auf die Ölkrise wurde in der Bundesrepublik Deutschland an vier Sonntagen ein allgemeines Sonntagsfahrverbote auch für den Pkw-Verkehr eingeführt, um Öl zu sparen[10]. Autofrei waren der 25. November, sowie der 2., 9. und 16. Dezember 1973. Ausnahmen gab es für die Versorgung und die öffentliche Personenbeförderung. Lkw mit frischen Lebensmitteln waren ebenfalls vom Fahrverbot ausgenommen und durften die Autobahnen benutzen. Außerdem blieb wieder der „Berlinverkehr“ vom Fahrverbot verschont[11]. Neben Deutschland beteiligten sich damals noch fünf weitere europäische Staaten an dem Verbot. Ziel der Aktion war das Einsparen von Öl, das durch eine Reduzierung der Förderung durch die OPEC knapp geworden war[12].

Die Auswirkungen des Verbotes waren eher symbolischer Natur, denn die Menge des eingesparten Brennstoffs war nur gering. Allerdings fand damals ein erstes Umdenken in Energie- und Umweltaspekten seinen Anfang. Der sogenannte „Berlinverkehr“ war außerdem bis zum 3. Oktober 1990 (Wiedervereinigung) als Straßentransporte zwischen der Bundesrepublik Deutschland und (West-) Berlin vom Sonn- und Feiertagsverbot ausgenommen.

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Beschluss der Verkehrsministerkonferenz am 9./10. Oktober 2007 in Merseburg, Punkt 7.1 der Tagesordnung.
  2. Nach dem Erlass des Senators für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa des Landes Bremen vom 1. April 2008 – 56-2 Erlass StVO 1/2008.
  3. Fahrverbote 2009 bei der ASTAG
  4. http://de.rhenus.com/rhenus-group/infocenter/businessinformation/Lkw-fahrverbote-in-europa/frankreich/
  5. Pressemitteilung vom 7. September 2007.
  6. durch Einfügung des § 4a in die Straßenverkehrs-Ordnung vom 13. November 1937 durch Artikel 2 Nr. 5 der Verordnung zur Änderung von Vorschriften des Straßenverkehrsrechts vom 14 März 1956, BGBl. I, S. 199, 206
  7. Bericht: Ulbrichts Wegezoll Zeizung : Die Zeit vom 27. Februar 1970
  8. Bericht: Ferienreisezeitverordnung in www.chroniknet.de
  9. Antragsformular: Für Ferienreisezeitverordnung an den Wochenenden
  10. Verordnung über Fahrverbote und Geschwindigkeitsbegrenzungen für Motorfahrzeuge vom 19. November 1973, BGBl. I, Seite 1676
  11. Verordnung über Fahrverbote und Geschwindigkeitsbegrenzungen für Motorfahrzeuge vom 19. November 1973
  12. Wenn der Scheich es will stehen alle Räder still. Zeitgeschichte: Spiegel.onlinie
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