Verfassung des Großherzogtums Hessen

Verfassung des Großherzogtums Hessen

Die Verfassung des Großherzogtums Hessen war von 1820 bis 1918 die Verfassung des Großherzogtums Hessen. Sie wurde durch die Hessische Verfassung des Volksstaates Hessen abgelöst.

Inhaltsverzeichnis

Vorgeschichte

Bundesakte von 1815

Im Altem Reich bestand in der Landgrafschaft Hessen-Darmstadt keine Verfassung. Mit der Schaffung der napoleonischen Musterstaaten wurden erstmalig auch in Deutschland Verfassungen im modernen Sinne erlassen. So entstand z.B. in der direkten Nachbarschaft der Landgrafschaft das Höchstes Organisations-Patent der Verfassung des Großherzogtums Frankfurt.

1815 entstand das Großherzogtum Hessen. Der Großherzog war ein überzeugter Anhänger des Monarchischen Prinzips und stand Forderungen nach einer Einschränkung seiner Macht kritisch gegenüber. Andererseits war eine Verfassung dringend erforderlich, da die divergierenden, neuen und alten Landesteile integriert werden mussten und § 13 der Deutschen Bundesakte eine entsprechende Vorgabe enthielt. [1].

Im März 1820 veröffentlichte Staatsminister Grolman eine vorläufige “Landständische Verfassung”, der als großherzogliches Edikt veröffentlicht wurde und aufgrund dessen der erste Landtag gewählt wurde[2]. Am 17. Dezember 1820 wurde die Verfassung des Großherzogtums Hessens erlassen.[3]

Die Verfassungs-Urkunde des Großherzogthums Hessen von 1820

Der erste Titel Von dem Großherzogthum und dessen Regierung im Allgemeinen regelte die Rolle Hessens im Reich und die der Großherzogs im Land. Der zweite Titel handelte Von den Domänen. Danach sollte 1/3 der Einkünfte der Domänen dem Staat und 2/3 der großherzoglichen Familie zustehen. Der dritte Titel Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Hessen umfasste eine Reihe von neuen Rechten der Bürger. Durch das Hinzukommen von Rheinhessen war das protestantische Hessen-Darmstadt zu einem Gutteil katholisch geworden. Die Verfassung sicherte daher Anhängern beider Konfessionen gleiche Rechte zu. Nichtchristen (insbesondere Juden) stand dies jedoch nicht zu. Eine Modernisierung stellte auch die Aufhebung der Leibeigenschaft, die Einführung einer Wehrpflicht und die Schaffung eines Rechtssystems dar. Die (männlichen) Bürger waren grundsätzlich mit gleichen Rechten ausgestattet, jedoch bestanden die Vorrechte des Adels fort. Diese waren im “Edict, die standesherrlichen Rechts-Verhältnisse im Großherzogthum Hessen betreffend” beschrieben, dass Teil der Verfassung war.

Titel fünf Von den Kirchen, den Unterrichts- und Wohltätigkeits-Anstalten, sechs Von den Gemeinden und sieben Von dem Staats-Dienste regelten die genannten Bereiche. Titel acht Von den Landständen regelte die Zusammensetzung, Wahl und Kompetenzen der Landstände des Großherzogtums Hessen. Siehe Hauptartikel: Landstände des Großherzogtums Hessen

Weblinks

  • Wortlaut der Verfassung für das Großherzogtum Hessen vom 17. Dezember 1820

Einzelnachweise

  1. Zur Verfassungsdiskussion siehe: Uta Ziegler: Regierungsakten des Großherzogtums Hessen 1802-1820, Band 6 der Quellen zu den Reformen in den Rheinbundstaaten, 2002, ISBN 3486566431, Seite 461 ff.
  2. Eckhart G. Franz: Großherzoglich Hessisch ... 1806-1918; in: Uwe Schulz (Hrsg): Die Geschichte Hessens, Stuttgart 1983, ISBN 3-8062-0332-6, Seite 184
  3. Verfassung von 1820

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