Verband Deutscher Sportfischer

Verband Deutscher Sportfischer

Der Verband Deutscher Sportfischer e. V. (VDSF) ist neben dem Deutschen Anglerverband (DAV) der größere der zwei Dachverbände der deutschen Angelfischer.

Historisch betrachtet ist der VDSF der bundesrepublikanische Dachverband und der DAV der Dachverband der DDR, wobei inzwischen beide Verbände in allen deutschen Bundesländern vertreten sind. Der VDSF besteht aus 23 Landesverbänden mit etwa 7.000 Vereinen, in denen insgesamt rund 670.000 Mitglieder organisiert sind. Der VDSF ist gemeinnützig und nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes ein anerkannter Naturschutzverband.

Er ist sowohl national als auch international tätig und Mitglied im Deutschen Fischerei-Verband, im Deutschen Olympischen Sportbund, in der Vereinigung Deutscher Gewässerschutz, in der International Union for Conservation of Nature and Natural Resources, im Bundesverband für Umweltberatung, in der European Anglers Alliance, in der Confédération Internationale de la Pêche Sportive, in der internationalen Castingsportföderation, im Verband Deutscher Fischereiverwaltungsbeamter und Fischereiwissenschaftler sowie in der internationalen Vereinigung der Limnologen.

Neben dem Recht auf das (waidgerechte) Fangen von Fischen[1] sieht der Verband Deutscher Sportfischer allerdings auch den Schutz der Fließ- und Stillgewässer als seine Aufgabe an. Hierzu gehört nach eigener Definition die Hege der Tiere und Pflanzen in ihrem Lebensraum sowie der Schutz der Gewässer und der sie umgebenden Natur. Konkret engagieren sich Angler

  • für durchgängige Fließgewässer mit guter Wasserqualität
  • durch Stellungnahmen zu behördlich geplanten Natureingriffen (der VDSF ist ein staatlich anerkannter Naturschutzverband mit Verbandsklagerecht)
  • bei der Gewässeranalyse, z. B. zur Kontrolle der Gewässergüteklasse
  • gegen Wasserkraftwerke, die ohne Fischweg betrieben werden
  • gegen Hai-Finning: Das Abtrennen der begehrten Haiflossen bei lebendigem Leib, wonach der Fisch elend zugrunde geht
  • für Fischbesatz und Betrieb von Fischnachzuchtanlagen.
  • für die Renaturierung von Fließgewässern

Der VDSF wählt seit 1991 den Fisch des Jahres.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. VDSF zur Freude am Drill, Erl. zu III, letzter Absatz: Fischfang ausschließlich zur Freude am Drill ist weder fischwaidgerecht noch nach dem Tierschutzgesetz zulässig.

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