Teileigentum

Teileigentum

Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört (§ 1 Absatz 3 Wohnungseigentumsgesetz (WEG)).

Teileigentum ist ein Parallelbegriff zu Wohnungseigentum. Im Unterschied zum Wohnungseigentum geht es dabei um Räume, die nicht zu Wohnzwecken dienen.[1] Nicht zu Wohnzwecken dienende Räume sind z. B. Ladengeschäfte, Praxis-, Büro- oder Kellerräume und häufig Garagen. Nichtwohnräume werden oft vereinfachend unter dem Begriff Gewerberäume zusammenfasst.

Das Teileigentum hat rechtlich drei untrennbare Bestandteile:

  • das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen,
  • den Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum und
  • das Mitgliedschaftsrecht in der Wohnungseigentümergemeinschaft.[2]

Für das Teileigentum gelten gemäß § 1 Absatz 6 WEG die Vorschriften über das Wohnungseigentum entsprechend.

Literatur

Quellenangaben

  1. Armbrüster in Bärmann (2010) § 1 Rn 18
  2. Pick in Bärmann (2010) Einleitung Rn 63


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