Steueranpassungsgesetz 1934

Steueranpassungsgesetz 1934

Im Jahr 1933 wurde Fritz Reinhardt, der Finanzfachmann der NSDAP, Staatssekretär im Reichsfinanzministerium. Die Arbeitsteilung mit Minister Schwerin von Krosigk gab Reinhardt die Zuständigkeit für die Steuergesetzgebung. Sogleich begann er mit der Überarbeitung des Steuerrechts, was im Oktober 1934 in das Steueranpassungsgesetz (RGBl. I, S. 925) mündete.

Neben Vereinfachungen, Neuregelungen, Festschreibung des Ermessensprinzips und Einführung des Führerprinzips bei Beiräten war die Kernbotschaft die Ausrichtung auf den Nationalsozialismus.

  • § 1 Absatz 1: Die Steuergesetze sind nach nationalsozialistischer Weltanschauung auszulegen.
  • § 1 Absatz 3: Entsprechendes gilt für die Beurteilung von Tatbeständen.

Mit diesem einfachen Schritt wurde auf einen Schlag die nationalsozialistische Ideologie zur Maßgabe aller steuerrechtlichen Entscheidungen gemacht und ersparte mühsames Ändern von einzelnen Gesetzen, Erlassen, etc.
Das Gesetz stellte durch § 1 Willkürentscheidungen gegen Personen außerhalb der Volksgemeinschaft auf eine legale Basis und ermöglichte so die Entrechtung und materielle Ausplünderung von Juden und anderen Opfern des Regimes.

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