Reichsfluchtsteuer

Reichsfluchtsteuer

Die Reichsfluchtsteuer wurde am 8. Dezember 1931 mit der „Vierten [Not-]Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zum Schutze des inneren Friedens“ (RGBl. 1931 I, S. 699-745) eingeführt, um Kapitalflucht einzudämmen. Die Reichsfluchtsteuer wurde bei Aufgabe des inländischen Wohnsitzes fällig, sofern das Vermögen 200.000 Reichsmark (RM) überstieg oder das Jahreseinkommen mehr als 20.000 RM betrug. Der Steuersatz wurde auf 25 Prozent festgesetzt.

In der Zeit des Nationalsozialismus diente die Reichsfluchtsteuer nicht mehr vorrangig dem ursprünglichen Zweck, vermögende Reichsbürger von einer Übersiedlung ins Ausland abzuschrecken. Vielmehr war die Auswanderung jüdischer Bürger – selbst nach Kriegsbeginn 1939 – durchaus erwünscht und wurde erst durch Erlass vom 18. Oktober 1941 untersagt. Die Reichsfluchtsteuer bekam damit die „Funktion einer Teilenteignung“[1] der jüdischen Auswanderer, die sich durch den Verfolgungsdruck zur Flucht aus ihrem Heimatland entschlossen hatten.

Inhaltsverzeichnis

Geschichtlicher Rahmen

Die 1929 von den Vereinigten Staaten von Amerika ausgehende Weltwirtschaftskrise führte zu Kreditkündigungen internationaler Geldgeber. Deutschland hatte 1931 rund 24 Milliarden RM Auslandsschulden und musste allein im ersten Halbjahr etwa 5,25 Milliarden RM in Devisen zurückzahlen[2]. Die deutsche Regierung beschränkte den freien Kapitalverkehr und griff zu einer Devisen-Zwangsbewirtschaftung. Zudem sah sie sich zu einer einschneidenden Sparpolitik gezwungen und erhöhte die Einkommensteuer. Sie löste mit diesen Maßnahmen eine starke Kapitalflucht ins Ausland aus. Vermögende Auswanderungswillige, die als Steuerzahler auszufallen drohten, sollten durch die Reichsfluchtsteuer von ihrem Vorhaben abgehalten werden.

Der Gedanke, die steuersparende Wohnsitzverlegung ins Ausland als eine „unpatriotische Fahnenflucht“ mit einer Abgabe zu belegen, war nicht neu. Bereits 1918 hatte die deutsche Regierung ein „Gesetz gegen die Steuerflucht“ (RGBl I, S. 951) erlassen, das jedoch 1925 aufgehoben wurde.[3]

Verordnung vom 8. Dezember 1931

Die Reichsfluchtsteuer war nur eine von vielen anderen Maßnahmen, die in der „Vierten Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zum Schutze des inneren Friedens“ gesetzlich geregelt wurden: Es ging dabei auch um Preis- und Zinssenkungen, Wohnungswirtschaft, Sozialversicherung, Arbeitsrechtliche Vorschriften, Haushaltssicherung und Lohnsenkung sowie Uniformverbot und Maßnahmen gegen Waffenmissbrauch.

Als befristete „Maßnahme zur Kapital- und Steuerflucht“ sollten Personen, die am 31. März 1929 Staatsangehörige des Deutschen Reiches waren und von diesem Zeitpunkt an bis zum 31. Dezember 1932 ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt hatten oder verlegen würden, eine Reichsfluchtsteuer entrichten, sofern sie ein steuerpflichtiges Vermögen von mehr als 200.000 Reichsmark oder ein Jahreseinkommen von über 20.000 RM erreichten. Der Steuersatz wurde auf 25 % des Gesamtvermögens bzw. der Einkünfte festgesetzt und auch rückwirkend erhoben[4].

Steuerpflichtigen Personen, die sich dieser Abgabe zu entziehen suchten, wurden als Strafen Gefängnis nicht unter drei Monaten sowie Geldstrafe unbegrenzter Höhe angedroht. Sie sollten namentlich mit einem im Reichsanzeiger veröffentlichten „Steuersteckbrief“ zur Festnahme ausgeschrieben und bei einem besuchsweisen Aufenthalt in Deutschland verhaftet werden. Ihre im Inland befindlichen Vermögenswerte wurden beschlagnahmt.

Das Gesetz sollte zum Jahresende 1932 auslaufen, wurde aber noch 1932 (RGBl I, S. 572) bis zum 31. Dezember 1934 verlängert.

1933-1945

Die bestehende Verordnung zur Reichsfluchtsteuer wurde mit dem „Gesetz über Änderung der Vorschriften über die Reichsfluchtsteuer“ vom 18. Mai 1934 (RGBl. 1934 I, S. 392-393) wesentlich geändert, in der Zeit des Nationalsozialismus sechsmal verlängert[5] und letztmals am 9. Dezember 1942 (RGBl. I, S. 682) unbefristet fortgeschrieben.

Eine schwerwiegende Veränderung bestand darin, dass 1934 die genannte Vermögensgrenze von vorher 200.000 Reichsmark auf nunmehr 50.000 Reichsmark herabgesetzt wurde.[6] Zudem wurden die Bemessungsgrundlagen zu Ungunsten der Emigranten verändert[7]. Damit war ein weit größerer Personenkreis von der Zwangsabgabe betroffen. Die Reichsfluchtsteuer, die ursprünglich auf diejenigen zielte, die freiwillig und um die eigene Steuerlast zu mindern ins Ausland übersiedelten, traf nun hauptsächlich die Juden, die aus berechtigter Furcht vor Gewalt und KZ-Haft ihr Heimatland verlassen wollten.

Vor 1933 war das Steueraufkommen aus der Reichsfluchtsteuer wenig bedeutsam gewesen und betrug im zweiten Rechnungsjahr nur knapp 1 Million Reichsmark.[8] Mit Beginn der durch Terror eingeleiteten Fluchtbewegung wurde die Reichsfluchtsteuer zu einem bedeutenden Teil im Reichshaushalt. 1933 stieg das Aufkommen auf 17 Millionen Reichsmark und erreichte 1938 einen Höhepunkt mit 342 Millionen Reichsmark. Insgesamt zog der nationalsozialistische Staat durch die Fluchtsteuer 941 Millionen Reichsmark ein. Nach Schätzungen stammt diese Summe zu über 90% von rassisch verfolgten Emigranten.[9]

Durchführung

Eine „Unbedenklichkeitsbescheinigung“ des Finanzamts, mit der die Zahlung der Reichsfluchtsteuer und anderen Steuern bestätigt wurde, war die Voraussetzung zur legalen ständigen Ausreise. Bei Verdacht einer Ausreiseabsicht konnten die Devisenstellen der Finanzämter ab 1934 eine Sicherheitsleistung in Höhe der geschätzten Reichsfluchtsteuer fordern. Ein engmaschiges Netz entstand, um Fluchtabsichten aufdecken zu können: Die Reichspost meldete Nachsendeaufträge von Juden, Spediteure sollten Umzüge melden, Notare Immobilienverkäufe anzeigen und Lebensversicherungen erbetene Rückkäufe melden. Mit der Gestapo wurden Post- und Telefonüberwachung einzelner Verdächtigter vereinbart.[10]

Mit der Zahlung der Reichsfluchtsteuer war jedoch nicht verbunden, dass das weitere Vermögen und Hab und Gut ins Exil mitgenommen werden konnte. Die Freigrenze für Devisen wurde 1934 auf 10 Reichsmark festgesetzt. Bank- und Wertpapierguthaben wurden auf Sperrkonten übertragen und konnten nur gegen hohe Abschläge ins Ausland transferiert werden. Für Umzugsgut, das nach dem 1. Januar 1933 angeschafft worden war, musste eine so genannte Dego-Abgabe bei der Deutschen Golddiskontbank entrichtet werden.

Aufhebung

Die Vorschriften über die Reichsfluchtsteuer wurden durch das „Gesetz zur Aufhebung überholter steuerrechtlicher Vorschriften“ vom 23. Juli 1953 (BStBl. 1953 I S. 276) aufgehoben. Ein im Kabinett umstrittener ersatzweiser Gesetzentwurf gegen die Kapitalflucht wurde nicht im Bundestag eingebracht, da sämtliche Maßnahmen, die gegen die Kapitalflucht getroffen werden konnten, bereits im Gesetz Nr. 53 der britischen und amerikanischen Militärregierung, anderen Verordnungen sowie in zahlreichen Einzelbestimmungen über die Devisenbewirtschaftung enthalten waren.[11]

1973 wurde das Außensteuergesetz eingeführt, das die Verschiebung von Einkommen oder Vermögen in das Ausland und die daraus resultierende Verringerung des inländischen Steueraufkommens verhindern oder erschweren soll.

Rückerstattung

Das für die westlichen Besatzungszonen maßgebliche amerikanische Militärregierungsgesetz Nr. 59 von 1947 bestimmte in Artikel 19, dass die Reichsfluchtsteuer zu erstatten sei, soweit sie auf verfolgungsbedingte Emigration zurückgeführt werden könne. Das Bundesentschädigungsgesetz (BEG, Fassung vom 18. September 1953) sah im § 21 dafür Höchstbeträge und ungünstige Umrechnungsformeln vor. Im BEG von 1956/1957 wurde diese Begrenzung im § 59 aufgehoben und die Reichsfluchtsteuer wie auch die Judenvermögensabgabe zurückerstattet.[12]

Siehe auch

Literatur

  • Martin Friedenberger et. al. (Hrsg.): Die Reichsfinanzverwaltung im Nationalsozialismus. Bremen 2002, ISBN 3-86108-377-9.
  • Martin Friedenberger: Fiskalische Ausplünderung. Berlin 2008, ISBN 978-3-938690-86-4.
  • Dorothee Mußgnug: Die Reichsfluchtsteuer 1931-1953. Berlin 1993, ISBN 3-428-07604-4.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Martin Friedenberger et. al. (Hrsg.): Die Reichsfinanzverwaltung im Nationalsozialismus. Bremen 2002, ISBN 3-86108-377-9, S. 12.
  2. Christoph Franke: "Die Rolle der Devisenstellen bei der Enteignung der Juden." In: Katharina Stengel (Hrsg.): Die staatliche Enteignung der Juden im Nationalsozialismus. Frankfurt a.M. 2007, ISBN 978-3-593-38371-2, S. 80.
  3. Susanne Meinl, Jutta Zwilling: Legalisierter Raub - Die Ausplünderung der Juden im Nationalsozialismus durch die Reichsfinanzverwaltung in Hessen. Frankfurt/M 2004, ISBN 3-593-37612-1, S. 40.
  4. Dorothee Mußgnug: Die Reichsfluchtsteuer 1931-1953. Berlin 1993, ISBN 3-428-07604-4.
  5. Dorothee Mußgnug: Die Reichsfluchtsteuer... S. 33
  6. zur Kaufkraft siehe Reichsmark
  7. Einzelheiten bei Susanne Meinl, Jutta Zwilling: „Legalisierter Raub“..., S. 299
  8. Martin Friedenberger et. al. (Hrsg.): Die Reichsfinanzverwaltung im Nationalsozialismus... S. 13 und Dok. S. 30
  9. Martin Friedenberger et. al. (Hrsg.): Die Reichsfinanzverwaltung im Nationalsozialismus... S. 13
  10. Martin Friedenberger et. al. (Hrsg.): Die Reichsfinanzverwaltung im Nationalsozialismus... S. 14
  11. Bundesarchiv und Bundesarchiv 249. Kabinettssitzung am 23. September 1952
  12. Dorothee Mußgnug: Die Reichsfluchtsteuer..., S. 65f

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