Staatsziel

Staatsziel

Unter einem Staatsziel, auch Staatszielbestimmung oder Staatszweck genannt (zur Abgrenzung siehe unten), versteht man die Definition eines Ziels, welches ein Staatsgebilde zu erreichen sucht. Die Staatsziele werden in der jeweiligen Verfassung festgeschrieben, bedürfen aber einer konkreten Umsetzung durch Gesetz, Verordnung oder Satzung (siehe auch Normenhierarchie). Da Staatsziele zwar Aufgaben an den Staat stellen, aber nicht regeln, wie diese Ziele konkret erreicht werden sollen, hat der Gesetzgeber eine weite Einschätzungsprärogative bezüglich der Umsetzung.

Von Grundrechten unterscheiden sich die Staatszielbestimmungen dadurch, dass sie kein subjektives Recht begründen und somit nicht einklagbar sind.

Die Staatsziele unterscheiden sich von Staat zu Staat, aber auch innerhalb eines Staates. In der Deutschland gibt es unterschiedliche Ziele, so unterscheiden sich die Staatsziele der einzelnen Bundesländer.

Inhaltsverzeichnis

Abgrenzung Staatszweck − Staatsziel

Die Lehre vom Staatszweck ist die ältere Lehre; sie bezieht sich auf grundsätzliche, überpositive Zwecke des Staats. Die heutigen Staatszielbestimmungen hingegen betreffen nur punktuelle Aufgaben des Staates[1].

Deutschland

Staatsziele und Staatsstrukturprinzipien

Die im Grundgesetz (GG) festgeschriebenen Staatsziele werden in einigen Landesverfassungen als Grundrecht garantiert. Ungeachtet des Vorrangs von Bundesrecht (Art. 31 GG) bleiben diese gem. Art. 142 GG in Kraft, soweit sie in Übereinstimmung mit den Art. 1 bis Art. 18 GG stehen.

Neben den Staatszielen gibt es die (Staats-)Strukturprinzipien des Artikels 20 GG: Republik (Abs. 1), Demokratieprinzip (Abs. 1), Sozialstaatsprinzip (Abs. 1), Bundesstaatsprinzip (Abs. 1) und Rechtsstaatsprinzip (Abs. 3). Von diesen sind die Sozialstaatlichkeit und die Rechtsstaatlichkeit zugleich als Staatsziele anerkannt.

Konkrete Beispiele für Staatsziele

Schweiz

Der Staatszweck der Schweiz wird in Art. 2 der revidierten Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 wie folgt festgelegt:

  1. Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
  2. Sie fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes.
  3. Sie sorgt für eine möglichst große Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bürgern.
  4. Sie setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung.

Die Verfassungen der 26 Kantone weisen zum Teil weitere Staatsziele auf. In Art. 6 der Verfassung des Kantons Zürich heißt es etwa:

  1. Kanton und Gemeinden sorgen für die Erhaltung der Lebensgrundlagen.
  2. In Verantwortung für die kommenden Generationen sind sie einer ökologisch, wirtschaftlich und sozial nachhaltigen Entwicklung verpflichtet.

Frankreich

Die Verfassung Frankreichs schreibt seit der Französischen Revolution die Freiheit, Gleichheit und Brüderlichkeit als erstrebenswerte Ziele vor.

Japan

Die Präambel der Verfassung Japans betont den Weltfrieden als Staatsziel. Der Artikel 9 der japanischen Verfassung verbietet die Aufstellung und den Unterhalt von Militär. (Dies wird jedoch heutzutage dahin interpretiert, dass Streitkräfte zur Selbstverteidigung erlaubt sind.)

Quellen

  1. Ulrich Scheuner, Staatszielbestimmungen, in: Ders., Staatstheorie und Staatsrecht. Gesammelte Schriften (hgg. von Joseph Listl und Wolfgang Rüfner), Berlin 1978, S. 223 (237).
  2. Ipsen, Staatsrecht I, 16. Aufl. (2004), Rn 980.
  3. Maurer, Staatsrecht, 5. Aufl. (2007), § 6 Rn 9.

Literatur

  • Matthias Knothe: Schutz der Minderheiten in der Landesverfassung Schleswig-Holstein – Modellfall für das Grundgesetz? In: NordÖR 2000, S. 139–142.

Weblinks

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