Sondernutzungsrecht

Sondernutzungsrecht

Sondernutzungsrechte ermöglichen die alleinige Nutzung eines Teils des Gemeinschaftseigentums. Sie können ausschließlich durch Vereinbarungen begründet werden. In den meisten Fällen geschieht dies bereits bei der Begründung von Wohnungseigentum in der Teilungserklärung. Um nachträglich Sondernutzungsrechte einzurichten, aufzuheben oder zu ändern, müssen alle Eigentümer zustimmen.

Sondernutzungsrechte werden in der Regel dort begründet, wo die Begründung von Sondereigentum nicht möglich ist (z. B. Gärten oder Stellplätze). Sie werden in der Regel mit einem Wohnungs- oder Teileigentum verbunden, da sie für sich alleine nicht existieren können. Es besteht auch die Möglichkeit, einem Eigentümer (also der Person) ein Sondernutzungrecht zuzuteilen. Diese Variante wird aber sehr selten praktiziert, da dieses Recht dann nicht übertragen werden kann und die Wohnungseigentümergemeinschaft für die Kosten des Gemeinschaftseigentums aufkommen muss.

In der Praxis werden neben dem Sondernutzungsrecht auch die Kosten für die Unterhaltung des alleinig genutzten Gemeinschaftseigentums auf den entsprechenden Eigentümer übertragen. Damit dies wirksam auf den Eigentümer umgelegt werden kann, muss diese Kostentragung ausdrücklich in das Grundbuch eingetragen werden. Ein ins Grundbuch eingetragenes Sondernutzungsrecht wird immer mit dem dazugehörigen Wohnungs- oder Teileigentum verkauft und kann nicht getrennt werden. Jedoch kann ein Eigentümer, der z. B. seinen Stellplatz nicht benötigt, diesen vermieten.

Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

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