Schöffengericht

Schöffengericht

Ein Schöffengericht ist im Allgemeinen ein Gericht, bei dem Schöffen mitwirken. Jedoch wird nicht unbedingt jedes Gericht, an dem Schöffen mitwirken, auch so genannt.

Inhaltsverzeichnis

Deutschland

Das Schöffengericht ist in Deutschland ein Spruchkörper des Amtsgerichts in Strafverfahren mit einer Strafgewalt bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe.

Zuständigkeiten

Das Schöffengericht ist nach seiner Zuständigkeit zwischen dem Strafrichter beim Amtsgericht und der Strafkammer beim Landgericht angesiedelt.

Es ist berufen, alle Vergehen abzuurteilen, bei denen die Straferwartung bei einer Freiheitsstrafe von zwei bis vier Jahren liegt und keine Unterbringung oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu erwarten ist, bei geringerer Straferwartung ist der Strafrichter zuständig. Ferner ist das Schöffengericht für die Verhandlung über Verbrechen (d.h. Mindeststrafe von einem Jahr) zuständig, wenn die Straferwartung vier Jahre nicht übersteigt und keine Unterbringung oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu erwarten ist.

Das Schöffengericht ist nicht zuständig, wenn die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Bedeutung des Falls Anklage vor dem Landgericht erhebt oder sonst die erstinstanzliche Zuständigkeit beim Landgericht oder Oberlandesgericht liegt, etwa in Staatsschutzsachen

In Jugendstrafsachen oder Jugendschutzsachen wird das Schöffengericht als Jugendschöffengericht tätig, wenn die Verhängung von Jugendstrafe zu erwarten ist.

Besetzung

Das Schöffengericht ist in der Regel mit zwei Schöffen und einem Berufsrichter besetzt. Wenn die zu verhandelnde Sache von besonderem Umfang ist, kann ein weiterer Berufsrichter hinzugezogen werden. Dieses Schöffengericht wird dann erweitertes Schöffengericht genannt. Die Voraussetzungen und Zuständigkeitsregelungen sind dieselben wie beim eigentlichen Schöffengericht.

Österreich

Das Schöffengericht in Österreich besteht seit einer Novelle im Jahre 2009 aus zwei Berufs- und zwei Laienrichtern (Schöffen) und entscheidet in 1. Instanz über einzelne in der Strafprozessordnung aufgezählte Delikte und jene, die mit mehr als 5 Jahren Freiheitsstrafe bedroht und nicht dem Geschworenengericht zugewiesen sind. Das Urteil richtet sich nach der Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Meinung des vorsitzenden Berufsrichters.

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