Rundfunkgebührenbeauftragter

Rundfunkgebührenbeauftragter

Rundfunkgebührenbeauftragte sind Selbständige, die haupt- oder nebenberuflich als Subunternehmer der deutschen Landesrundfunkanstalten arbeiten. Sie werden im Volksmund auch GEZ-Kontrolleure oder GEZ-Fahnder genannt. Entgegen verbreiteten Irrtümern sind sie weder Beamte noch mit hoheitlichen Rechten ausgestattet. Sie stehen auch in keiner Vertragsbeziehung mit der zentralen Gebührenverwaltung GEZ, obwohl von ihnen teilweise neben den ordnungsgemäßen Ausweisen der jeweiligen Landesrundfunkanstalt auch "GEZ-Ausweise" mitgeführt werden. Rundfunkgebührenbeauftragte haben den Auftrag, in einem ihnen zugewiesenen Gebiet die Einhaltung der Gebührenpflicht gemäß dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag zu kontrollieren. Diese auch durchzusetzen, gehört nicht zu ihren Befugnissen, obwohl oft berichtet wird, dass dieser Anschein von Rundfunkgebührenbeauftragten erweckt oder nicht vermieden wird.

Inhaltsverzeichnis

Aufgaben und Tätigkeitsgebiet

Zur möglichst vollständigen Erfassung aller Rundfunkteilnehmer – auch unter dem Gesichtspunkt der Gebührengerechtigkeit – beschäftigen die Landesrundfunkanstalten die Rundfunkgebührenbeauftragten, die für sie die Ermittlungen und Kontrolle der Gebührenpflichtigen übernehmen. Da ein gewisser Anteil der Rundfunkempfangsgeräte aus verschiedenen Gründen nicht oder nicht richtig angemeldet wird, werden die Rundfunkgebührenbeauftragen seitens der Landesrundfunkanstalten zur korrekten Registrierung und Beratung der Rundfunkteilnehmer vor Ort eingesetzt. Ihre Aufgaben lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  1. Information der Rundfunkteilnehmer bezüglich aller Fragen zur Gebührenpflicht
  2. Über die geltenden Bestimmungen bezüglich der Anmeldung und des Bereithaltens von Rundfunkempfangsgeräten (Hörfunk- und Fernsehgeräte) sowie der Zahlung der Rundfunkgebühren (Grund- und Fernsehgebühr) Auskünfte zu erteilen.
  3. Gegebenenfalls Anmeldungen von bisher nicht angemeldeten bereitgehaltenen Empfangsgeräten entgegenzunehmen. Die eigentliche Aufgabe besteht aber lediglich in der Feststellung von Hinweisen dazu, ob eine unerfüllte Gebührenpflicht vorliegt.

In Deutschland gibt es zurzeit ungefähr 5.000 Rundfunkgebührenbeauftragte. Diese bekommen bei Vertragsabschluss von den Landesrundfunkanstalten ihr festes örtliches Tätigkeitsgebiet (sogenanntes Beauftragtengebiet, ca. 100.000 Einwohner) zugewiesen. Sie erhalten für jedes von ihnen neu ermittelte, bisher nicht gemeldete anmeldepflichtige Hörfunk- oder Fernsehgerät eine Provision. Die Rundfunkgebührenbeauftragten führen ihren Auftrag nach eigenem Ermessen und auf eigenes Risiko durch, wobei sie die Grenzen ihrer Befugnisse und des geltenden Rechts einzuhalten haben und die Landesrundfunkanstalten eine regelmäßige ganztägige Tätigkeit erwarten.

Rechtliche Befugnisse und Pflichten

Der Gebührenbeauftragte wirkt im Auftrag der Landesrundfunkanstalten (LRA) an der Verwirklichung ihres Auskunftsrechts mit. Die zuständige LRA kann von Rundfunkteilnehmern und von Personen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie ein Rundfunkgerät zum Empfang bereithalten, Auskünfte über Grund, Höhe und Zeitraum ihrer Gebührenpflicht verlangen. Gebührenbeauftragte tragen damit im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages diesen Auskunftsanspruch zu den Bewohnern ihres Tätigkeitsgebietes. Sie haben aber keinerlei Befugnisse, diesen Auskunftsanspruch gegenüber irgendjemandem durchzusetzen.

Wer keine Auskunft gibt oder geben will, kann nur von der Landesrundfunkanstalt selbst, also nicht vom Gebührenbeauftragten, zur Auskunft verpflichtet werden (sogenanntes ("Verwaltungszwangsverfahren" mit dem Gegenstand, Auskunft zu erhalten). Der Gebührenbeauftragte hat diesbezüglich keinerlei Rechte und darf insbesondere keine Auskünfte erzwingen oder erpressen. Die Landesrundfunkanstalt darf ein Auskunftsverfahren auch nur dann durchführen, wenn ihr „anmeldungsrelevante Hinweise" vorliegen. Sie kann Auskunft auch von Personen verlangen, die mit dem Rundfunkteilnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben.

Die mündliche Befragung kann vom Befragten abgelehnt werden. In diesem Fall ist eine schriftliche Anfrage zuzusenden. Zu überhaupt keiner Auskunft ist verpflichtet, wer gar keine Rundfunkempfangsgeräte bereithält. Nach Auffassung der Landesdatenschutzbeauftragten muss auch derjenige keine weiteren Auskünfte geben, der nur ein Radio besitzt und dieses bereits angemeldet hat. [1]

Auch ist kein Befragter verpflichtet, über die oben genannte Auskunft zu Empfangsgeräten in häuslicher Gemeinschaft hinaus Auskunft über Dritte zu geben. Die Erhebung derartiger Daten ist vielmehr ohne besondere Zustimmung des Betroffenen in der Regel datenschutzrechtlich unzulässig. Es gibt daher keine Auskunftspflicht hinsichtlich Fragestellungen wie etwa, mit wem man zusammen lebt oder an wen man ein Radio verschenkt hat.

Ein Gebührenbeauftragter kann GEZ-Anmeldeformulare mitführen. Er darf eine GEZ-Anmeldung oder die Unterschrift darunter jedoch nicht durch Drohung oder Täuschung herbeiführen. Er kann lediglich anmeldungsrelevante Hinweise in einem Ermittlungsbericht für die Landesrundfunkanstalt notieren. Abmeldungen können überhaupt nicht beim Gebührenbeauftragten eingereicht werden, sondern sind nur direkt bei der GEZ oder der jeweiligen Landesrundfunkanstalt schriftlich möglich.

Rundfunkgebührenbeauftragte haben nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) [2] keinerlei hoheitliche Befugnisse, da ihnen keine Zwangsbefugnisse, das sogenannte Betreibungsrecht, zustehen. Sie sind beispielsweise nicht befugt, Privaträume gegen den Willen der Bewohner zu betreten. Der Verstoß gegen eine Aufforderung, Privaträume zu verlassen oder sie nicht zu betreten, ist Hausfriedensbruch.

Nach dem Bericht des sächsischen Datenschutzbeauftragten für den Berichtszeitraum 1. April 2007 bis 31. März 2009 haben Rundfunkgebührenbeauftragte auch keinen Anspruch auf Amtshilfe durch die Polizei, z.B. beim Feststellen von Personalien. [3][4]

Gebührenbeauftragte sind auch nicht berechtigt, ihre Aufgaben von Dritten wahrnehmen zu lassen oder sie gemeinsam mit unbefugten Dritten auszuführen.

Probleme

Die Gebührenbeauftragten werden nach Erfolg – also nach der Zahl neu angemeldeter Teilnehmer und der Höhe der eingetriebenen Nachzahlungen – provisioniert, haben aber – außer dem den Landesrundfunkanstalten nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag zustehenden Auskunftsanspruch – keine weiteren rechtlichen Befugnisse.

Daher besteht die Gefahr, dass sie in einen Interessenkonflikt geraten und ihre Ermittlungsbemühungen gegen wirkliche oder vermeintliche Schwarzseher oft in einer rechtlichen Grauzone stattfinden. Berichte der Presse[5], nach denen von einzelnen Beauftragten bei der Fahndung rechtliche Grenzen überschritten worden seien (z. B. durch Einschüchterung oder Täuschung), ließen sich dadurch erklären.

Die Tätigkeit der Gebührenbeauftragten unterliegt der Kontrolle der zuständigen Landesrundfunkanstalt, die Meldungen über Fehlverhalten der Gebührenbeauftragten nachgehen soll.

Datenschutz

Für die datenschutzrechtliche Kontrolle der Rundfunkbeauftragten sind die Datenschutzbeauftragten der zuständigen Landesrundfunkanstalt zuständig.

Image der Rundfunkgebührenbeauftragten

Das Ansehen der Rundfunkgebührenbeauftragten in der Gesellschaft ist überwiegend sehr schlecht. Gründe dafür liegen einerseits darin, dass die erlaubten Ermittlungen und Kontrollen der Gebührenbeauftragten mit Spitzeldiensten und der Tätigkeit von Schnüfflern assoziiert werden. Andere Gründe liegen in dem immer wieder berichteten, und von manchen Betroffenen sehr belastend empfundenen, Fehlverhalten einzelner Gebührenbeauftragter, das auch teilweise zu für die Betroffenen zermürbenden Verfahren geführt hat. Einem positiveren Image der Gebührenbeauftragten steht auch der Umstand entgegen, dass sie ihre Klientel in der Regel unangemeldet und überraschend und teilweise auch in den Abendstunden aufsuchen. Auf breite gesellschaftliche Kritik stießen auch einige Medienkampagnen der Rundfunkanstalten, in denen zweifelhafte und die Regeln des guten Geschmacks verletzende Methoden gesehen wurden. Seitens der Rundfunkanstalten werden diese Umstände überwiegend nicht als mögliche Gründe für das schlechte Image akzeptiert, sondern davon ausgegangen, daß die angeblich durchschnittlich fast eine Million

durch Gebührenbeauftragte ermittelten sogenannten Schwarzseher, die sich mit erheblichen Nachzahlung konfrontiert sehen können, negativ über die Beauftragten berichten. Unter anderem wird Jugendlichen unterstellt, sich oft bewusst durch Nichtanmeldung möglichst lang der Gebührenzahlung zu entziehen.


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