Putativnotwehrexzess

Putativnotwehrexzess

Putativnotwehrexzess ist ein Begriff aus dem deutschen Strafrecht. Ein solcher Notwehrexzess liegt vor, wenn der Täter

  • irrtümlich davon ausgeht, die Voraussetzungen der Notwehr lägen vor (Putativnotwehr), und
  • aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken (§ 33 StGB) sein vermeintliches Notwehrrecht in stärkerem Maße als zulässig ausübt (Notwehrexzess).

Die Behandlung des Putativnotwehrexzesses ist in der Rechtswissenschaft sehr umstritten. Während die eingeschränkte Schuldtheorie § 16 Abs. 1 StGB anwendet – und damit die Regeln des Tatbestandsirrtums –, verweisen Teile der Rechtsprechung und die strenge Schuldtheorie auf die Regeln des Verbotsirrtums (§ 17 StGB).

Ein Putativnotwehrexzess bedeutet demnach die Entschuldigung des Täters, wenn der Verbotsirrtum unvermeidbar war.

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