Privates Veräußerungsgeschäft

Privates Veräußerungsgeschäft

Als Spekulationsgeschäft wird ein Vorgang bezeichnet, bei dem Wirtschaftsgüter innerhalb kurzer Zeit nach der Anschaffung wieder verkauft werden. Während die regelmäßige Tätigkeit als Spekulant (Broker) eine gewerbliche Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht ist, rechnet man den gelegentlichen Handel zu den Privatgeschäften.

Inhaltsverzeichnis

In Deutschland

Rechtslage bis 1998

Gewinne aus den privaten Veräußerungsgeschäften innerhalb der Spekulationsfrist unterlagen der Einkommensteuer. Obwohl umgangssprachlich von einer Spekulationssteuer gesprochen wird, handelt es sich nicht um eine eigenständige Steuerart, sondern um die Einkommensteuer, die für Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften zu entrichten ist. Die privaten Spekulationsgewinne zählen zu den sonstigen Einkünften im Sinne des § 22 Nr. 2 in Verbindung mit § 23 Einkommensteuergesetz und beziehen sich somit auch auf Gewinne, die im Ausland erzielt wurden.

Zweck des § 23 EStG ist es, innerhalb der Veräußerungsfrist (früher Spekulationsfrist) realisierte Gewinne aus verhältnismäßig kurzfristigen Wertsteigerungen des privaten Vermögens der Einkommensteuer zu unterwerfen. Dabei werden die folgenden Fälle unterschieden:

  • Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt (Ausnahme: Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden),
  • Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, früher auch Wertpapieren, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Werden allerdings diese Wirtschaftsgüter zumindest in einem Kalenderjahr zur Erzielung von Einkünften genutzt, erhöht sich der Zeitraum auf zehn Jahre (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EstG). Dies gilt nach neuester Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs[1] auch für Gegenstände des täglichen Gebrauchs, die häufig nur mit Verlust veräußert werden können.

Die Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn der in einem Kalenderjahr realisierte Gesamtgewinn weniger als 600 Euro (bis VZ 2007 waren es 512 Euro) beträgt. Wird diese Freigrenze überschritten, muss der gesamte Gewinn versteuert werden. Eine Verrechnung mit Verlusten aus anderen Spekulationsgeschäften ist möglich. Eine Verrechnung der Verluste mit positiven Einkünften anderer Einkunftsarten ist ausgeschlossen. Die nicht verrechenbaren Verluste werden gesondert festgestellt und können in das vorangegangene Jahr zurück- und das folgende Jahr vorgetragen werden. Bei einem entsprechenden Verlustrück- bzw. -vortrag ist die Verrechnung wiederum nur mit positiven Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften möglich.

Entwicklungen

Vor 1999 betrug die Spekulationsfrist lediglich sechs Monate für Wertpapiere und zwei Jahre für Immobilien. Durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24. März 1999, verkündet am 31. März 1999 (Bundesgesetzblatt I Seite 402) wurde die Frist für Grundstücke auf 10 Jahre verlängert. Das galt auch für Fälle, in denen die Zwei-Jahres-Frist bereits abgelaufen war. Hierin sieht das Bundesverfassungsgericht eine unzulässige Rückwirkung. [2]

Das Bundesverfassungsgericht erklärte mit Entscheidung vom 9. März 2004 die Besteuerung von Spekulationsgewinnen aus Veräußerungsgeschäften mit Wertpapieren in den Jahren 1997 und 1998 für verfassungswidrig, wegen einer Ungleichbehandlung der Steuerpflichtigen. Diese liege darin, dass nach der gesetzlichen Regelung für diese Steuer Daten nur sehr unzureichend erfasst und geprüft werden können, sodass sich die Finanzverwaltung ohne jede Kontrollmöglichkeit auf die bloße Steuererklärung verlasse. Dies führe im Ergebnis dazu, dass der Staat nur auf die redlich erklärten Gewinne zugreifen wolle, nicht aber auf alle Steuerpflichtigen, was einer „Freiwilligensteuer“ gleichkomme (sogenanntes strukturelles Vollzugsdefizit, umgangssprachlich und in der politischen Diskussion auch als „Dummensteuer“ bezeichnet).

Um dieses Problem zu lösen, führte der Gesetzgeber das Kontenabrufverfahren und die Jahresbescheinigung (§ 24c EStG a.F.) ein. Mittels Kontenabrufverfahren können die Finanzbehörden feststellen, welche Konten der Steuerpflichtige hat. Mit der Jahresbescheinigung bescheinigen die Banken den Kunden die entstandenen Gewinne/Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften.

Mit Einführung der Abgeltungsteuer im Rahmen der Unternehmensteuerreform 2008 sind private Veräußerungsgewinne seit 1. Januar 2009 im Bereich der Wertpapiere generell und auch bei einer Haltedauer von mehr als einem Jahr steuerpflichtig (Einkünfte aus Kapitalvermögen, § 20 Abs. 2 EStG). § 23 EStG neuer Fassung betrifft dann nur noch Grundstücke und „andere Wirtschaftsgüter“. Die Spekulationsfrist nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG n.F. beträgt bei Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten (wie bisher) zehn Jahre, bei den anderen Wirtschaftsgütern ein Jahr. Werden diese Wirtschaftsgüter jedoch innerhalb von zehn Jahren nach Anschaffung als Einkunftsquelle genutzt, verlängert sich die Spekulationsfrist auf zehn Jahre. § 24c EStG a.F. fällt ersatzlos weg.

Folgende Tabelle verdeutlicht die Behandlung von Wertpapieren (HEV=Halbeinkünfteverfahren):

ab WP-VK steuerpfl. Verlustanrechnung HEV Berücksichtigung im Topf
vor 1999 bis 6 Monate Rücktrag: 1 Jahr, Vortrag: unbegrenzt nein Zunächst Entnahme steuerfreier Bestand FIFO, dann Entnahme stpfl. Bestand proportional! (alles muss also zum jeweiligen genauen Veräußerungstermin gerechnet werden und der Korb aktualisiert vorgetragen werden)
1999 bis 12 Monate Rücktrag: 1 Jahr, Vortrag: unbegrenzt nein
2002 ja
2004 ja nun auch Entnahme stpfl. Bestand als FIFO
2009 für Neufälle: nie, Abgeltungsteuer kein Rücktrag, Vortrag: unbegrenzt, Altverluste verrechenbar bis 2013 nein für Neufälle: jede Veräußerung ist steuerpflichtig

Die Abkehr von der Durchschnittsbewertung der steuerpflichtigen Positionen bis 2003 und Hinwendung zum FIFO-Verfahren ab 2004 (first in, first out = die älteste Position wird zuerst abgebaut) ist die einfache Erfüllung der Gegenforderung der Banken, die ab 2005 die Veräußerungsgewinne der Depotinhaber ermitteln müssen.

Beispiel Aktie

Bei Wertpapieren einer Gattung ermittelt sich das Veräußerungsergebnis wie folgt:

Transaktion  Stück Kurs Transaktionskorb  st-frei -pflichtig HEV
----------------------------------------------------------------
15.06.1998 K  200  70   19980615  200  70   Erster Kauf

14.12.1998 K  200  72   19980615  200  70
                        19981214  200  72   Hinzukauf der Aktie
                        Bestand:  400  71

27.12.1998 V  300  75   19981214  100  72    1000   300

Nach [[FIFO]] werden erst die steuerfreien Posten, dann der Rest entnommen
(1998 gelten noch sechs Monate Haltefrist)

11.08.1999 K  400  67   19981214  100  72
                        19990811  400  67   „Verbilligung“
                        Bestand:  500  68

13.10.1999 K  250  65   19981214  100  72
                        19990811  400  67
                        19991013  250  65   Weitere Verbilligung
                        Bestand:  750  67

27.10.1999 V  300  64   19981214   60  72   „Panikverkauf!“
                        19990811  240  67
                        19991013  150  65
                        Bestand:  450  67          -900

Bei diesem Verkauf gibt es keine Position außerhalb der Frist;
von den steuerpflichtigen Positionen wird proportional entnommen
(1999 und später gelten zwölf Monate Haltefrist)

20.12.1999 V  255  78   19990811  120  67   Kurs erholt,
                        19991013   75  65   „Gewinnmitnahme!“
                        Bestand:  195  66,23  360  2295

Hier geschieht beides: Entnahme erst der steuerfreien Posten,
dann proportional aus den (nur noch zwei) steuerpflichtigen Posten

11.09.2003 K  105  70   19990811  120  67
                        19991013   75  65
                        20030911  105  70   Nachkauf
                        Bestand:  300  67,55

05.12.2003 K  300  71   19990811  120  67
                        19991013   75  65
                        20030911  105  70
                        20031205  300  71   Weiterer Nachkauf
                        Bestand:  600  69,28

04.04.2004 V  500  75   20031205  100  71    1710  1325   662,50

Kommentar wie 20. Dezember 1999 oben; erstmalig Halbeinkünfte-Verfahren!

02.03.2006 V  100  70                        -100

In der Schweiz

In der Schweiz unterliegen steuerpflichtige Personen bzgl. privater Veräußerungsgewinne grundsätzlich keiner Steuer. In Deutschland sind steuerpflichtige Personen auch bzgl. ihres Einkommens aus Veräußerungsgewinnen aus Geschäften in oder über die Schweiz weiterhin in Deutschland steuerpflichtig. Die Schweizer Banken sind aber nicht verpflichtet, ein ausführliches – den deutschen Gesetzen entsprechendes – Reporting auszustellen, wenngleich einige Schweizer Banken dies als Service für deutsche Kapitalanleger bieten.

Weblinks

Literatur

Einzelnachweise

  1. Urteil vom 22. April 2008, IX R 29/06
  2. Beschluss vom 7. Juli 2010, 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05
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