Einkommensteuer (Deutschland)

Einkommensteuer (Deutschland)
Formular Einkommensteuererklärung

Die Einkommensteuer (Abkürzung: ESt) ist eine Steuer, die auf das Einkommen natürlicher Personen erhoben wird. Dabei gelten spezielle Regelungen für das inländische Einkommen und das Welteinkommen. Bemessungsgrundlage ist das zu versteuernde Einkommen. Die Rechtsgrundlage befindet sich im Einkommensteuergesetz (EStG). Der Anteil der Einkommensteuer an den Gesamtsteuereinnahmen des Staates im Jahre 2008 betrug 36,4 % bestehend aus Lohnsteuer, veranlagter Einkommensteuer, Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag.[1]

Inhaltsverzeichnis

Allgemeines

Erhebungsformen der Einkommensteuer sind die Lohnsteuer, die Kapitalertragsteuer (als Unterform der Zinsabschlag, seit 2009 abgelöst durch die Abgeltungsteuer), die Bauabzugsteuer, die Aufsichtsratsteuer. Sie werden auch als „Quellensteuern“ bezeichnet, da sie direkt an der Quelle abgezogen werden.

Personengesellschaften (zum Beispiel die OHG, KG oder GbR) sind nicht Besteuerungssubjekt der Einkommensteuer, jedoch unterliegen die Gesellschafter einer Personengesellschaft mit ihrem Gewinnanteil der Einkommensteuer (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Das Einkommen von Kapitalgesellschaften (zum Beispiel die GmbH oder AG) unterliegt nicht der Einkommensteuer, sondern stattdessen der Körperschaftsteuer.

Systematisch ist die Einkommensteuer eine direkte Steuer, weil Steuerzahler und Steuerträger identisch sind (im Gegensatz zur Umsatzsteuer, die eine indirekte Steuer ist, da der Steuerzahler der Unternehmer und der Steuerträger der Endverbraucher sind). Nach der Ertragshoheit ist die Einkommensteuer eine Gemeinschaftssteuer, da sie Bund, Ländern und Gemeinden zusteht. Die Verwaltungshoheit liegt jedoch bei den örtlichen Landesfinanzbehörden, den Finanzämtern. Die Einkommensteuer ist eine Personensteuer, eine Subjektsteuer (anders die Gewerbesteuer, die das Objekt Gewerbebetrieb besteuert) und eine Ertragsteuer.

Die ebenfalls zulässige Schreibweise Einkommenssteuer mit Fugen-s wird in der offiziellen Rechtssprache nicht verwendet.

Geschichte

Vorläufer der Einkommensteuer

Die im Mittelalter erhobenen kirchlichen Personalzehnten (decimae personales) waren erste Ansätze zur Personalbesteuerung. Im 17. Jahrhundert wurde der preußische Kopfschoß eingeführt. Die erste Einkommensteuer moderner Art wurde auf deutschem Gebiet 1811 bis 1813 in Ostpreußen erhoben. Sie war schon 1808 von Freiherr vom Stein in Anlehnung an die englische income tax von 1799 ursprünglich als Kriegsabgabe empfohlen worden.

1820 führte Preußen unter Karl August Fürst von Hardenberg eine Klassensteuer ein. Die Steuerstaffelung orientierte sich dabei nach der Gruppierung der Stände. Diese Steuer wurde 1851 für die höheren Einkommen von einer klassifizierten Einkommensteuer abgelöst und 1891 unter Finanzminister von Miquel durch eine Einheits-Einkommensteuer mit Erklärungspflicht und Progression ersetzt.

Diesem Vorbild folgten bis zum Ersten Weltkrieg alle deutschen Bundesstaaten, nachdem Bremen bereits im Jahr 1848, Hessen 1869 und Sachsen 1874 zu einer allgemeinen Einkommensteuer übergegangen waren. Im Zuge der Finanzreform von Matthias Erzberger zu Beginn der Weimarer Republik entstand durch Gesetz vom 29. März 1920[2] eine einheitliche Reichseinkommensteuer, die bei den Steuerreformen von 1925 und 1934 fortentwickelt wurde.

Im Kontrollratsgesetz vom 11. Februar 1946 wurde eine starke Anhebung des Steuertarifs beschlossen. Durch die folgende Währungsreform und mehrere Steuergesetze, die Tarifsenkungen bzw. Steuervergünstigungen vorsahen, wurde diese Anhebung des Tarifs jedoch teilweise wieder abgemildert.[2]

Das Grundgesetz von 1949 legte fest, dass die Erträge aus der Einkommensteuer grundsätzlich den Ländern zustehen, der Bund jedoch hieran partizipieren kann. Erst durch das Verfassungsänderungsgesetz von 1955 wurde die Einkommensteuer zur Gemeinschaftssteuer von Bund und Ländern nach Art. 106 Abs. 3 GG erklärt.

Eine bedeutende Änderung hat die Einkommensteuer in Deutschland durch das Einkommensteuerreformgesetz vom 5. August 1974 erlebt, wo der Sonderausgabenabzug grundlegend neu geregelt wurde.[2]

Entwicklung des Einkommensteuertarifs seit 1958

In neuerer Zeit ist ein deutlicher Trend zur Verminderung der Einkommensteuer und damit einhergehender Erhöhung der Verbrauchssteuern erkennbar.

Folgende Tabelle zeigt die historische Entwicklung der Eckwerte sowie der Eingangs- und Spitzensteuersätze im deutschen Einkommensteuertarif. Diese Angaben sind jedoch alleine noch nicht ausreichend für ein ganzheitliches Verständnis der Steuerbelastung der verschiedenen Einkommensgruppen. Dazu muss zusätzlich der Tarifverlauf der Grenz- und Durchschnittssteuersätze betrachtet werden, wie das in den Grafiken für ausgewählte Jahre dargestellt ist.

Zeitraum   Grundfreibetrag Eingangssteuersatz Ende der
Progressionszone
Spitzensteuersatz Solidaritätszuschlag
in % der Einkommensteuer
1958–1964 DM (€) 1.680 (859) 20 % 110.040 (56.263) 53 %
1965–1974 DM (€) 1.680 (859) 19 % 110.040 (56.263) 53 %
1975–1977 DM (€) 3.029 (1.549) 22 % 130.020 (66.478) 56 %
1978 DM (€) 3.329 (1.702) 22 % 130.020 (66.478) 56 %
1979–1980 DM (€) 3.690 (1.887) 22 % 130.000 (66.468) 56 %
1981–1985 DM (€) 4.212 (2.154) 22 % 130.000 (66.468) 56 %
1986–1987 DM (€) 4.536 (2.319) 22 % 130.032 (66.484) 56 %
1988–1989 DM (€) 4.752 (2.430) 22 % 130.032 (66.484) 56 %
1990 DM (€) 5.616 (2.871) 19 % 120.042 (61.376) 53 %
1991–1992 DM (€) 5.616 (2.871) 19 % 120.042 (61.376) 53 % 3,75
1993–1994 0,00
1995 7,50
1996–1997 DM (€) 12.095 (6.184) 25,9 % 120.042 (61.376) 53 %
1998 DM (€) 12.365 (6.322) 25,9 % 120.042 (61.376) 53 % 5,50
1999 DM (€) 13.067 (6.681) 23,9 % 120.042 (61.376) 53 %
2000 DM (€) 13.499 (6.902) 22,9 % 114.696 (58.643) 51 %
2001 DM (€) 14.093 (7.206) 19,9 % 107.568 (54.998) 48,5 %
2002–2003 7.235 19,9 % 55.008 48,5 %
2004 7.664 16 % 52.152 45 %
2005–2006 7.664 15 % 52.152 42 %
2007–2008
Reichensteuer
7.664 15 % 52.152
ab 250.001
42 %
45 %
2009
„Reichensteuer“
7.834 14 % 52.552
ab 250.401
42 %
45 %
2010-2011
„Reichensteuer“
8.004 14 % 52.882
ab 250.731
42 %
45 %
Quelle: abgabenrechner.de (Seite des BMF).

Entwicklung des Steueraufkommens seit 1991

Kassenmäßige Steuereinnahmen der veranlagten Einkommensteuer & Lohnsteuer
Quellen: Statistisches Bundesamt und Deutsche Bundesbank, eigene Berechnungen
Aufteilung der ESt: 15% Kommunen, 42,5% Länder, 42,5% Bund (GG Art. 106 Abs. 3)
Jahr Lohnsteuer und veranlagte ESt davon veranlagte ESt
in Mrd. € (gerundet) in Prozent vom
Gesamt-
steueraufkommen
in Mrd. € (gerundet) in Prozent vom
Gesamt-
steueraufkommen
1987 100 41,58 % 15,7
1991 131 39,48 % 21,2 6,3 %
1995 152 36,44 % 7,2 1,7 %
2000 148 35,70 % 12,2 2,6 %
2001 141 35,85 % 8,8 2,0 %
2002 140 36,36 % 7,5 1,7 %
2003 138 35,87 % 4,6 1,0 %
2004 129  % 5,4 1,2 %
2005 129  % 9,8  %
2006 140  % 17,6  %
2007 157  % 25,0  %
2008 176  % 32,7  %
2009 162  % 26,4  %
2010 159  % 31,1  %
2011  %  %

Aktuelle Rechtslage

Prinzipien

Folgende Prinzipien prägen das Einkommensteuerrecht:

Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen sind das Einkommensteuergesetz (EStG) vom 16. Oktober 1934 und die am 21. Dezember 1955 in Kraft getretene Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV). Aber auch andere Steuergesetze, wie zum Beispiel das Außensteuergesetz (AStG) vom 8. September 1972 oder das Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) vom 28. Oktober 1994 enthalten materiell-rechtliche Regelungen für die Einkommensbesteuerung. Um eine einheitliche Anwendung des Einkommensteuerrechts durch die Finanzverwaltung zu gewährleisten, wurden von der Bundesregierung am 16. Dezember 2005 Einkommensteuerrichtlinien erlassen (EStR), die allerdings nur die Finanzverwaltung, nicht jedoch die Finanzgerichte oder den Steuerpflichtigen binden. Ergänzend werden regelmäßig Erlasse vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) veröffentlicht, in denen spezielle Fragen zur Rechtsanwendung geklärt werden.

Verteilung

Nach Art. 106 Abs. 3 und 5 GG stehen die Einnahmen aus der Einkommensteuer dem Bund, den Ländern und den Gemeinden gemeinsam zu. Welche Gebietskörperschaft Anspruch auf die vereinnahmten Steuern erheben kann, regelt das Zerlegungsgesetz.

Die Gemeinden erhalten 15 Prozent des Aufkommens aus der Einkommensteuer (§ 1 Gemeindefinanzreformgesetz). Die übrigen 85 Prozent teilen sich dann hälftig (also je 42,5 %) auf den Bund und die Länder nach Art. 107 Abs. 1 GG. Die Steuerertragshoheit liegt dabei jeweils bei der Gemeinde und dem Land, in dem der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz hat.

Steuerpflicht

Die Einkommensteuer wird sowohl auf das Welteinkommen natürlicher Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland (unbeschränkte Einkommensteuerpflicht gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG), als auch auf das inländische Einkommen (im Sinne des § 49 EStG) von Personen, die weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichem Aufenthalt im Inland haben (beschränkte Einkommensteuerpflicht gemäß § 1 Abs. 4 EStG), erhoben.

Besteuerungsverfahren

Besteuerungszeitraum

Die Einkommensteuer beruht auf dem Prinzip der Abschnittsbesteuerung (§ 2 Abs. 7 Satz 2 EStG). Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr (§ 25 Abs. 1 EStG). Bei Gewerbebetrieben kann das Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweichen. Der Gewinn gilt in dem Veranlagungszeitraum als bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet. Auch bei Land- und Forstwirten gibt es wegen der unterschiedlichen Erntezeiten und Ernteerträgen Abweichungen (§ 4a EStG). Hier wird der Gewinn zeitanteilig auf die jeweiligen Veranlagungszeiträume aufgeteilt.

Steuererklärung

Die Veranlagung zur Einkommensteuer erfolgt in der Regel auf Grund der vom Steuerpflichtigen eingereichten Einkommensteuererklärung. Die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung ergibt sich aus den steuergesetzlichen Regelungen (§ 56 EStDV und § 46 Abs. 2 EStG). Weiterhin kann die Finanzbehörde den Steuerpflichtigen zur Abgabe einer Steuererklärung auffordern (§ 149 Abs. 1 AO).

Eine Einkommensteuererklärung ist -soweit eine Verpflichtung zur Abgabe besteht- regelmäßig bis spätestens 31. Mai des dem Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahres bei dem Finanzamt einzureichen (§ 149 Abs. 2 Satz 1 AO). Diese Frist kann auf Antrag verlängert werden. Für Veranlagungen auf Antrag nach § 46 Abs.2 Nr.8 EStG gilt eine vierjährige Frist nach Ablauf des jeweiligen Veranlagungszeitraums. Der Antrag auf Veranlagung wird durch die Abgabe einer Einkommensteuererklärung gestellt (umgangssprachlich und rechtlich nicht zutreffend häufig auch als "Lohnsteuerjahresausgleich" bezeichnet).

Einkommensteuerbescheid

Zuständig für Festsetzung und Erhebung der Einkommensteuer ist nach § 19 Abgabenordnung regelmäßig das Finanzamt, in dessen Bezirk der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz hat. Der Steuerpflichtige wird durch den Einkommensteuerbescheid (Verwaltungsakt) über die für den Veranlagungszeitraum festgesetzte Steuer unterrichtet. Regelmäßig erfolgt mit der Festsetzung der Einkommensteuer auch die Festsetzung der Kirchensteuer (soweit der Stpfl. einer hebeberichtigten Konfession angehört), des Solidaritätszuschlags und ggf. der Arbeitnehmersparzulage. Die Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides mit dem Einspruch angegriffen werden. Die Besteuerungsgrundlagen selber sind nicht angreifbar (§ 157 Abs. 2 Halbsatz 1 Abgabenordnung). Ob es aufgrund der Steuerfestsetzung zu einer Erstattung oder Nachzahlung für den Steuerpflichtigen kommt, regelt der Abrechnungsteil des Steuerbescheids, der neben der Steuerfestsetzung einen selbstständigen - auch angreifbaren - Verwaltungakt darstellt.

Vorauszahlungen

Da die Einkommensteuer erst mit Ablauf eines Kalenderjahres entsteht und erst nach ihrer Festsetzung fällig wird, hat der Gesetzgeber die Entrichtung von Vorauszahlungen vorgeschrieben (§ 37 Abs. 1 S. 2 EStG). Die Vorauszahlungen werden vom Finanzamt durch Vorauszahlungsbescheid festgesetzt.

Ermittlung der individuellen Steuerlast

Das Einkommensteuerrecht unterscheidet zwischen Einnahmen, Einkünften, Einkommen und zu versteuerndem Einkommen. Grundlage für die Berechnung des tariflichen Einkommensteuerbetrages ist das zu versteuernde Einkommen.

Bemessungsgrundlage/zu versteuerndes Einkommen

Rechenschema

Die zu zahlende Einkommensteuer ergibt sich durch Anwendung des Einkommensteuertarifs auf das jährlich zu versteuernde Einkommen als Bemessungsgrundlage, das folgendermaßen ermittelt wird:

Einkommensteuer-Veranlagung

Ermittlung der Einkünfte im Kalenderjahr getrennt nach den Einkunftsarten (§ 2 Abs. 1 EStG). Hierbei sind Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben von den Einnahmen bereits abgezogen.

  1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§§ 13–14a EStG)
  2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15–17 EStG)
  3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG)
  4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§§ 19–19a EStG)
  5. Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG)
  6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG)
  7. Sonstige Einkünfte (§§ 22–23 EStG)

= Summe der Einkünfte (bei Zusammenveranlagung: jedes einzelnen Ehegatten)
Altersentlastungsbetrag für Personen im Kalenderjahr nach Vollendung des 64. Lebensjahres (§ 24a EStG)
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, 1308 €
Freibetrag für Land- und Forstwirte, 670 €/1340 €
- Hinzurechnungsbetrag
= Gesamtbetrag der Einkünfte (GdE, bei Zusammenveranlagung: beider Ehegatten)
Verlustabzug (Höchstbetrag beachten!)
Sonderausgaben, die keine Vorsorgeaufwendungen sind (§§ 10c-10i EStG)
Vorsorgeaufwendungen, einschließlich Altersvorsorge (§§ 10-10a EStG)
Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art, falls über der zumutbaren Belastung
− Unterhalt an bedürftige Personen (außergewöhnliche Belastungen)
Ausbildungsfreibetrag (außergewöhnliche Belastungen)
− Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt (außergewöhnliche Belastungen)
Behindertenpauschbetrag (außergewöhnliche Belastungen)
Hinterbliebenen-Pauschbetrag(außergewöhnliche Belastungen)
Pflege-Pauschbetrag (außergewöhnliche Belastungen
Kinderbetreuungskosten (Sonderausgaben)
− Abzugsbetrag für Förderung des Wohneigentums
+ hinzuzurechnende Einkünfte nach Außensteuergesetz
= Einkommen
Freibeträge für Kinder, falls günstiger als das Kindergeld − Härteausgleich
= Zu versteuerndes Einkommen (zvE)
Jahressteuer nach Grund-/Splittingtabelle – siehe auch Einkommensteuertarif
= Tarifliche Einkommensteuer
+ Jahressteuer nach Sonderberechnung
Steuerermäßigungen
+ Hinzurechnungen (z. B. Kindergeld falls Ansatz der Kinderfreibeträge, Altersvorsorgezulage falls günstiger als Sonderausgaben)
= Festzusetzende Jahressteuer
geleistete Vorauszahlungen
− anzurechnende Kapitalertragsteuer (falls Abgeltungsteuer ungünstiger)
− anzurechnende Lohnsteuer
= Einkommensteuernachzahlung/-erstattung

Zuordnung der Einkünfte

Die sieben Einkunftsarten stehen nicht gleichrangig nebeneinander.

  • So können Einkünfte aus Gewerbebetrieb nur vorliegen, wenn die entsprechende Tätigkeit nicht gleichzeitig als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft, eines freien Berufs oder einer anderen selbständigen Tätigkeit zu betrachten ist.
  • Sind Einkünfte zugleich den Überschuss- wie auch den Gewinneinkünften zuzuordnen, geht die Zuordnung zu den Gewinneinkünften vor.
  • Laut § 20 Absatz 3 EStG sind Einkünfte nur den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuschreiben, sofern sie nicht den Einkünften aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung zuzuschreiben sind. Einkünfte aus Kapitalvermögen sind demnach den anderen genannten Einkunftsarten nachgestellt (Subsidiaritätsprinzip). Die Kapitaleinkünfte unterliegen ab dem Veranlagungszeitraum 2009 überwiegend der Abgeltungsteuer, für die ein fester Steuersatz im Gegensatz zu den übrigen Einkunftsarten besteht.

Berechnung des individuellen Steuerbetrags

Hauptartikel: Einkommensteuertarif

Wie viel Steuer auf das jährlich zu versteuernde Einkommen (zvE) gezahlt werden muss, ergibt sich aus dem Einkommensteuertarif. Demnach ist ab dem Veranlagungszeitraum 2010 das Einkommen in eine der fünf folgenden Tarifzonen einzuordnen:

  • Grundfreibetrag: Diese Zone umfasst zu versteuernde Einkommen von bis zu 8.004 €. Auf diese Einkommen entfällt keine Steuer.
  • Zwei linear-progressive Zonen: Die beiden Zonen umfassen Einkommen von 8.005 € bis 13.469 € einerseits und Einkommen von 13.470 € bis 52.881 € andererseits. In diesen beiden Zonen steigt der Grenzsteuersatz von 14 % (Eingangssteuersatz) auf 42 % (Spitzensteuersatz).
  • Zwei Proportionalzonen: Die erste Proportionalzone umfasst Einkommensteile von 52.882 € bis 250.730 €, die mit dem Spitzensteuersatz von 42 % besteuert werden. Die zweite Proportionalzone erfasst Einkommensteile ab 250.731 €, für die der Spitzensteuersatz um weitere drei Prozentpunkte steigt.

Dabei unterliegt jeder einzelne zu versteuernde Euro dem Steuersatz, wie er sich aus der jeweiligen Tarifzone ergibt, so dass für ein Einkommen von beispielsweise 8.005 € die Steuer in Höhe von 14 % lediglich für den Teil des Einkommens anfällt, der den Grundfreibetrag übersteigt, also in diesem Fall für 1 €. Dies wird durch folgende mathematische Formeln erreicht, die sich aus §§ 32a Abs. 1 und 52 Abs. 41 EStG ergeben:

Erste Zone (Grundfreibetrag):

Bis zu einem zvE von 8.004 € fällt keine Steuer an.

Zweite Zone: zvE von 8.005 € bis 13.469 €

\mathrm{StB} = (912,17 \cdot y + 1400) \cdot y

Dabei ist y ein Zehntausendstel von (zvE - 8.004):

y = \frac {\mathrm{zvE} - 8004} {10000}

Vom zvE muss der Eckwert, bei dem die Zone beginnt, abgezogen werden, weil die Berechnung nur den darüber hinausgehenden zvE-Teil betrifft. Die Division durch 10000 dient lediglich dazu, zu viele Nachkommastellen bei den Faktoren zu vermeiden.

Der Eingangssteuersatz von 14 % ist durch die Zahl 1400 festgelegt, die ja ebenfalls durch 10000 geteilt wird.

Dritte Zone: zvE von 13.470 € bis 52.881 €

\mathrm{StB} = (228,74 \cdot z + 2397) \cdot z + 1038

Dabei ist z ein Zehntausendstel von (zvE - 13.469):

z = \frac {\mathrm{zvE} - 13469} {10000}

Auch hier muss vom zvE der Eckwert, bei dem die Zone beginnt, abgezogen werden.

Die Zahl 2397 geteilt durch 10000 entspricht dem Eingangssteuersatz dieser Zone von 23,97 %.

Die Zahl 1.038 entspricht dem Steuerbetrag der vorigen Zonen, die zur Belastung dieser Zone hinzu addiert werden.

Vierte Zone: zvE von 52.882 € bis 250.730 €

Das zvE wird mit dem Grenzsteuersatz von 42 % multipliziert und es wird 8.172 subtrahiert.

\mathrm{StB} = 0,42 \cdot \mathrm{zvE} - 8172

Fünfte Zone: zvE ab 250.731 €

Das zvE wird mit dem Grenzsteuersatz von 45 % multipliziert und es wird 15.694 subtrahiert.

\mathrm{StB} = 0,45 \cdot \mathrm{zvE} - 15694

Bei Verheirateten gilt das Ehegattensplitting. Um die Formeln für verheiratete Steuerpflichtige verwenden zu können, wird das zusammen erreichte zu versteuernde Einkommen halbiert, das Ergebnis in die zutreffende Formel als zvE eingesetzt und der dabei errechnete Steuerbetrag verdoppelt. In Ausnahmefällen kann es für Ehepaare günstiger sein, getrennte Steuererklärungen abzugeben (sogenannte getrennte Veranlagung).

Mathematische Eigenschaften der Steuerfunktion

Gesetzliche Steuerbetragsfunktionen

Bei der Ermittlung des Einkommensteuertarifs bedient man sich der linearen Progression. Das heißt, mit steigendem Einkommen steigt auch der Grenzsteuersatz linear an. Das gilt jedoch nur in den Progressionszonen. In der Proportionalzone ist der Grenzsteuersatz konstant und entspricht dem Spitzensteuersatz. Beim Verlauf des Durchschnittssteuersatzes erfolgt eine asymptotische Annäherung an diesen Spitzensteuersatz.

Mathematisch kann dies wie folgt definiert werden:

Ist S der Steuerbetrag und B die Bemessungsgrundlage, so ergibt sich der Steuerbetrag als Funktion in Abhängigkeit von B

 S = f\!\,(B)   oder   S = S\!\,(B)

Der Steuerbetrag in Abhängigkeit vom zu versteuernden Einkommen verhält sich wie folgt:

S(B) = B \cdot (a \cdot B + b) + c = a \cdot B^2 + b \cdot B + c

wobei a, b, c per Gesetz festgelegte Parameter sind. Der Faktor b ist der anfängliche Grenzsteuersatz an der Tarifgrenze (Eckwert) und der Faktor a definiert den linearen Progressionsfaktor.

In den Progressionszonen ist der Parameter a größer als null, in der Proportionalzone ist er gleich null, dann ergibt sich die Geradengleichung

S(B) = b \cdot B + c

Im deutschen EStG ist die Konstante c unterschiedlich definiert. In den Progressionszonen ist c der Steuerbetrag, der sich aus der vorhergehenden Tarifzone ergibt. Daher muss hier für B = zvEEckwert eingesetzt werden. In den Proportionalzonen ist c jedoch der Abschnitt auf der Steuerbetrags-Achse, an dem die Gerade diese schneidet. Daher muss dort für B = zvE eingesetzt werden.

Ab dem Jahr 2010 entsprechen die Parameter den in der folgenden Tabelle wiedergegebenen Werten (links die Werte laut Gesetz und rechts mathematisch gleichwertig mit c als Steuerbetrag der jeweils niedrigeren Tarifzone). So wird klar, dass der Grenzsteuersatz (42 % bzw. 45 %) nur für den Anteil des Einkommens gilt, der den Eckwert (52881 € bzw. 250730 €) übersteigt.

Bereich zvE
(Eckwerte)
Gesetzliche Festlegung[3] Zone Mathematisch gleichwertige Festlegung
(veränderte Parameter dunkelgrau unterlegt)
Parameter
von
[€]
bis
[€]
a b c
[€]
B
[€]
a b c
[€]
B
[€]
0 8004 0 0 0 zvE 0 0 0 zvE - 000000
8005 13469 912,17 \cdot 10-8 0,1400 0 zvE - 08004 Progressionszone 912,17 \cdot 10-8 0,1400 0 zvE - 008004
13470 52881 228,74 \cdot 10-8 0,2397 1038 zvE - 13469 Progressionszone 228,74 \cdot 10-8 0,2397 1038 zvE - 013469
52882 250730 0 0,4200 -8172 zvE Proportionalitätszone 0 0,4200 14038 zvE - 052881
250731 0 0,4500 -15694 zvE Proportionalitätszone 0 0,4500 97134 zvE - 250730

Das Verhältnis von Steuerbetrag StB zum zu versteuernden Einkommen zvE ergibt den effektiven Steuersatz \bar s, der auch als durchschnittlicher Steuersatz bezeichnet wird:

\bar s = \frac {StB} {zvE}     (mit StB = S(B))

Der Grenzsteuersatz sg ist der augenblickliche Anstieg des Steuerbetrags, d. h. die Ableitung (Differentialquotient) S' des Steuerbetrags nach dem zu versteuernden Einkommen:

s_{g}(B) = S'(B) = \frac {\mbox{d} S(B)} {\mbox{d} B}

Für den Grenzsteuersatz gilt in den Progressionszonen:

s_{g}(B) = 2 \cdot a \cdot B + b

sowie in der Proportionalzone

s_{g}(B) = b\!\,

mit denselben Werten der Parameter a und b wie oben.


Entwicklung der Parameter

Veranlagungs-
zeitraum
Mathematische Parameter Quelle
Eckwerte des zvE Steuerbeträge bei Eckwerten weitere Parameter
E0 E1 E2 E3 S1 S2 S3 a1 b1 a2 b2 b3 b4
2002–2003 7.235 09.251 55.007 -- 432 16 807 -- 768,85 \cdot 10-8 0,199 278,65 \cdot 10-8 0,23 0,485 --
2004 7.664 12.739 52.151 -- 1.016 14.623 -- 793,10 \cdot 10-8 0,16 265,78 \cdot 10-8 0,2405 0,45 -- [4]
2005–2006 7.664 12.740 52.152 250.000 0.989 13.990 97.086 883,74 \cdot 10-8 0,15 228,74 \cdot 10-8 0,2397 0,42 -- [5]
2007–2008 7.664 12.740 52.152 250.000 0.989 13.990 97.086 883,74 \cdot 10-8 0,15 228,74 \cdot 10-8 0,2397 0,42 0,45 [6]
2009 7.834 13.139 52.551 250.400 1.007 14.007 97.104 939,68 \cdot 10-8 0,14 228,74 \cdot 10-8 0,2397 0,42 0,45 [7]
2010–2011 8.004 13.469 52.881 250.730 1.038 14.038 97.134 912,17 \cdot 10-8 0,14 228,74 \cdot 10-8 0,2397 0,42 0,45 [8]

Aufteilung nach Aufkommen

Einkünfte, zu versteuerndes Einkommen und Steuersätze nach Grundtabelle 2004
Einkünfte, zu versteuerndes Einkommen und Steuersätze nach Splittingtabelle 2004

Die genauesten statistischen Daten liefert die dreijährliche Lohn- und Einkommensteuerstatistik des Statistischen Bundesamtes. Die aktuellste Ausgabe stammt aus dem Jahre 2004.[9] Da in Deutschland eine Veranlagung nach Grundtabelle oder Splittingtabelle erfolgt, sind in dieser Statistik zwei getrennte Auswertungen vorhanden.[10]

Die beiden oberen Grafiken auf der rechten Seite veranschaulichen die Aufteilung der Summen aller Einkünfte bzw. der Summen aller zu versteuernden Einkommen (zvE) in Bezug zur Größenklasse des zvE. Außerdem sind die mittleren effektiven Steuersätze, die tatsächlich ausgewiesen sind (rote Linie, durchgezogen), und die nach § 32a EStG aus dem Jahr 2004 zu erwartenden Durchschnittssteuersätze (rote Linie, gestrichelt) eingetragen. Es ist ersichtlich, dass auch bei unter dem Grundfreibetrag liegenden zvE Fälle ausgewiesen sind, die eine festgesetzte Einkommensteuer haben. Gründe[11] dafür können sein:

  • Es sind auch Fälle nachgewiesen, die auf eine Veranlagung verzichtet haben. In diesen Fällen wird lediglich die einbehaltene Lohnsteuer nachgewiesen (beispielsweise Minijobs).
  • Bei der Berechnung der Einkommensteuer werden dem zvE außerordentliche Einkünfte (§ 34 EStG) hinzugerechnet.
  • Nach § 32b EStG ist bei vorliegenden Einkünften, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, auf das zvE ein besonderer Steuersatz anzuwenden.

Weiterhin ist ersichtlich, dass bei höheren Einkommen die tatsächlichen Steuersätze deutlich unter den nach § 32a EStG zu erwartenden Durchschnittssteuersätzen liegen. Das liegt an der Anwendung des Rechenschemas zur Ermittlung des Einkommensteuerbetrages (weiter oben in diesem Artikel). Hier gibt es noch einige Hinzurechnungs- und Abzugspositionen, die diesen Effekt erklären.

Anzahl Einzelpersonen 2004
Anzahl Ehepaare 2004

Die Aufteilung der Anzahl der steuerpflichtigen Einzelpersonen und Ehepaare nach der Größenklasse des zvE zeigen die beiden unteren Bilder.

Auch hier fällt ein signifikant hoher Anteil an Steuerpflichtigen mit zvE unter dem Grundfreibetrag auf (grüne und blaue Balken). Diese zahlen aber, wie zu erwarten ist, überwiegend gar keine Steuern (rote Balken).

Die meisten Steuerzahler liegen im Bereich des zvE von 15.000 bis 30.000 Euro (Grundtabelle) bzw. 30.000 bis 60.000 Euro (Splittingtabelle) jährlich.

Infolge der Ungleichheit der Bruttoeinkommen und des progressiv ausgestalteten Einkommensteuertarifs wird der größte Teil der Einkommen- und Lohnsteuer von den in Dezilen (in prozentuale Zehnergruppen zerlegtes Gesamtaufkommen) erfaßten oberen Einkommensgruppen erbracht, etwa die Hälfte allein von dem obersten Dezil, auf das knapp 25 % des Gesamteinkommens entfällt, während die unteren fünf Dezile (also die Hälfte der Steuerpflichtigen), auf die knapp 30 % des steuerpflichtigen Gesamteinkommen entfällt, nur mit etwa 6,5 % am Steueraufkommen beteiligt sind.

Die Progressivität der Einkommensteuer ist auch aus der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. Diese Tabelle aus dem Jahr 2007 ist eine Teilwiedergabe einer amtlichen Tabelle aus dem 3. Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung[12] und basiert auf der Einkommensverteilung des Jahres 2005. Betrachtet man jedoch die Wirkung aller Steuern auf die Einkommensverteilung, so schwächt die regressive Wirkung der Verbrauchsteuern (etwa Mehrwertsteuer, Mineralöl- und Kraftfahrzeugsteuer) die progressive Wirkung der Einkommensteuer insgesamt ab.[13]

Aufteilung des Einkommensteueraufkommens nach Einkommensgruppen
Quelle: 3. Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung [14]
Dezile Durchschnittliches
Bruttojahreseinkommen
Anteil (%) am
Einkommensteueraufkommen
Anteil (%) am
Einkommensvolumen*
1. Dezil 1.679 € - 2,9 %
2. Dezil 7.557 € 0,1 % 4,8 %
3. Dezil 12.921 € 0,6 % 6,0 %
4. Dezil 17.145 € 2,0 % 7,0 %
5. Dezil 21.083 € 3,8 % 8,0 %
6. Dezil 25.210 € 5,8 % 9,3 %
7. Dezil 29.565 € 8,3 % 10,5 %
8. Dezil 34.816 € 11,3 % 12,1 %
9. Dezil 42.982 € 16,4 % 14,6 %
10. Dezil 88.948 € 51,8 % 24,9 %
Die der Tabelle zugrunde liegenden Daten geben den Stand des Jahres 2001 wieder.
Sie wurden erstmals im Jahr 2007 vom Statistischen Bundesamt zur Verfügung gestellt.
Unter Berücksichtigung der Veränderungen der Bevölkerungs- und Einnahmenstruktur
sowie der Änderungen im Steuerrecht sind sie auf das Jahr 2007 hochgerechnet worden.
*letzte Spalte bezogen auf 2005

Internationaler Vergleich

Im internationalen Vergleich liegt der Spitzensteuersatz der deutschen Einkommensteuer in der oberen Hälfte, der Eingangssteuersatz im unteren Viertel. Eine ausführliche Tabelle dazu befindet sich im Artikel Einkommensteuertarif. Dieser Vergleich sagt jedoch alleine noch nichts über den Tarifverlauf, die Eckwerte und die Belastung der einzelnen Einkommensgruppen aus.

Kritik

Das deutsche Einkommensteuerrecht steht seit Jahren in der Kritik: Zahlreiche Ausnahmen und Sonderregelungen führten zu Intransparenz. Ein wichtiger Eckpunkt aller Steuerreform-Konzepte ist die Steuervereinfachung. Ausnahmen und Sonderregelungen sollen eingeschränkt oder abgeschafft werden, um mit den dadurch freiwerdenden Mitteln die Steuersätze zu senken, was allerdings nicht ohne Weiteres bedeutet, dass die Einkommensteuer dadurch allgemein sinken muss. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Problematik der kalten Progression verwiesen.

Einzelnachweise

  1. Steuerspirale 2008
  2. a b c Gierschmann, Gunsenheimer, Schneider: Lehrbuch Einkommensteuer (15. Auflage), S. 65, Rz. 1
  3. § 52 Abs. 41 EStG
  4. § 52 Absatz 41 EStG in der Fassung vom 1. Dezember 2003
  5. § 52 Absatz 41 EStG in der Fassung vom 1. Januar 2004
  6. § 32a Absatz 1 EStG in der Fassung vom 1. Januar 2007
  7. § 32a Absatz 1 EStG in der Fassung vom 6. März 2009
  8. § 52 Absatz 41 EStG in der Fassung vom 6. März 2009
  9. Lohn- und Einkommensteuer Fachserie 14 Reihe 7.1 - 2004
  10. ebd. Tabellen 2.1 und 2.2
  11. Einzelauskunft des statischen Bundeesamtes vom 29. April 2009
  12. Lebenslagen in Deutschland, 3. Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung, Tabelle II.3, Seite 16, Tabelle II.4, Seite 19
  13. ebd. Abschn. II.1.2 "Wirkung des Steuer- und Transfersystems"
  14. Tabelle II.4, S. 19 und II.3 S. 16

Siehe auch

Weblinks

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