Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz

Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz

Das Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz (Abkürzung: PflEG, Langtitel: Gesetz zur Ergänzung der Leistungen bei häuslicher Pflege von Pflegebedürftigen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf) trat am 1. Januar 2002 gemeinsam mit dem Pflege-Qualitätssicherungsgesetz (PQsG) – verkündet am 9. September 2001 im BGBl. I S. 2320 –[1] in Kraft. Verkündet wurde das Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz am 14. Dezember 2001 im BGBl. I S. 3728.

Als Ergänzung zu den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung können Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf (z. B. wegen geistiger Behinderung oder Demenz) ab 1. April 2002 sogenannte "zusätzliche Betreuungsleistungen" in Höhe von 460 Euro pro Kalenderjahr in Anspruch nehmen. Mit Inkrafttreten des Pflegeweiterentwicklungsgesetzes am 1. Juli 2008 kann ein Grundbetrag i.H.v. 1200 Euro, bzw. ein erhöhter Betrag von bis zu 2400 Euro in Anspruch genommen werden. Die Abrechnung mit der Pflegekasse erfolgt im Wege der Kostenerstattung. Es besteht aber auch die Möglichkeit, durch eine Abtretungserklärung die direkte Abrechnung z. B. mit einem Pflegedienst zu vereinbaren.

Dieser Betrag wird auf Nachweis gewährt und ergänzt sowohl die Leistungen bei häuslicher Pflege (Pflegegeld, Pflegesachleistung, Kombinationsleistung) als auch die teil- bzw. stationären Leistungen (Tages-/Nachtpflege, Kurzzeitpflege).

Zusätzliche Betreuungsleistungen können z. B. sein:

  • besondere, so genannte niedrigschwellige Betreuungsangebote von Pflegediensten oder speziellen Betreuungsgruppen, z. B. Schulungen für den Umgang mit Dementen, sowie zusätzliche
  • Tagespflege,
  • Nachtpflege,
  • Kurzzeitpflege,

wenn der reguläre Anspruch auf diese Leistungen bereits ausgeschöpft wurde.

Zusätzliche Betreuungsleistungen erfordern einen gesonderten Antrag bei der Pflegekasse. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Leistungen ist eine "erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz". Die Beurteilung, ob ein Anspruch besteht, trifft der Medizinische Dienst der Krankenversicherung.

Siehe auch: Pflegeversicherung

Einzelnachweise

  1. BGBl. I S. 2320

Weblinks

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