Nachtarbeit

Nachtarbeit

Als Nachtarbeit gilt Arbeit in der Nacht zwischen 23 und 6 Uhr. In Deutschland ist sie bewilligungsfrei, während in der Schweiz für die Bewilligung ein Bedürfnisnachweis und ein Nachweis der Gesundheitsvorsorge notwendig ist.

Inhaltsverzeichnis

Deutschland

In Deutschland steht es prinzipiell jedem Arbeitgeber frei, seinen volljährigen Arbeitnehmern - unabhängig von Alter und Geschlecht - Nachtarbeit ohne behördliche Genehmigung und ohne zwingendes Erfordernis anzuordnen. Diese sehr liberale Regelung steht im krassen Gegensatz zur Sonntagsruhe, die in Deutschland rigide gesetzlich geregelt ist. Die einzigen Einschränkungen sind der Tarifvertrag, die Zustimmung des Betriebsrats, das Mutterschutzgesetz, das Jugendarbeitsschutzgesetz und die wenigen arbeitsmedizinischen Regelungen des Arbeitszeitgesetzes.

Regelungen des Arbeitszeitgesetzes

Die Nachtarbeit ist in § 2 und § 6 des Arbeitszeitgesetz geregelt:

  • Definition: Nachtarbeit ist die Arbeitszeit von 23 bis 6 Uhr, bei Bäckereien von 22 bis 5 Uhr. Leistet ein Arbeitnehmer seine Arbeit zu mindestens zwei Stunden während dieses Zeitfensters, gilt seine gesamte Arbeit als Nachtarbeit.
  • Rechte des Arbeitnehmers: Bei Nachtarbeit hat ein Arbeitnehmer unter 50 Jahren alle drei Jahre, ein Arbeitnehmer über 50 Jahre jährlich das Recht auf arbeitsmedizinische Untersuchungen, die vom Arbeitgeber bezahlt werden müssen. Alternativ kann jedoch der Arbeitgeber veranlassen, dass die arbeitsmedizinischen Untersuchungen durch einen betriebsinternen Arzt vorgenommen werden.

Eine Umstellung von Nachtarbeit auf normale Arbeitszeiten kann ein Arbeitnehmer beantragen, wenn eine Gefährdung seiner Gesundheit durch die Nachtarbeit besteht. Des Weiteren kann eine Umstellung erfolgen, wenn der Arbeitnehmer ein Kind unter zwölf Jahren ohne Betreuung oder einen schwer Pflegebedürftigen in der Familie hat.

Schweiz

In der Schweiz verbietet das Arbeitsgesetz (Art. 16Vorlage:Art./Wartung/ch-Suche ff.) die Nachtarbeit. Ausnahmen sind bewilligungspflichtig, sofern sie nicht durch das Gesetz explizit erwähnt sind (z.B.: Spitäler, Zirkusse, etc.). Für regelmässige Nachtarbeit muss ein wirtschaftliches oder technisches Bedürfnis nachgewiesen werden, für vorübergehende Nachtarbeit ein dringendes Bedürfnis.

Gesundheitliche Risiken

Neueste Forschungsergebnisse zeigen Hinweise auf eine positive Korrelation von Nachtarbeit und Krebserkrankungen. Größere Bedeutung wird dabei insbesondere den bei Nacht- und Schichtarbeit veränderten Melatoninspiegeln beigemessen. Die Störung der physiologischen circadianen Rhythmik führt unter anderem zu einer eingeschränkten Melatoninproduktion und folglich erniedrigten Spiegeln. Die Internationale Agentur für Krebsforschung (IARC) führt Nacht- und Schichtarbeit seit dem 5. Dezember 2007 in der offiziellen Liste wahrscheinlich krebserregender Agenzien („probably carcinogenic to humans“).[1]

Literatur

Zeitbüro NRW (Hrsg.): Arbeitszeiten in der Nacht. In: tempora journal für moderne arbeitszeiten (2006)11. Zeitbüro NRW wird gefördert durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW und den ESF.

Siehe auch

Weblinks

Belege

  1. IARC Press Release 180 (5. Dezember 2007)


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