Münzregal

Münzregal

Das Münzregal bezeichnet das Hoheitsrecht, die Münzordnung zu bestimmen. Es umfasst die Bestimmung der Währung, das Recht zur Münzerzeugung und den Anspruch auf den Münznutzen, also den Gewinn aus der Münzprägung (alt: Schlagschatz).

Die Münzhoheit ist wie folgt definiert:

  1. Ausgabe von Münzen und Festsetzung des Zwangskurses, das ist der Befehl an jedermann, die Münzen als Zahlungsmittel anzunehmen,
  2. Verrufung, das heißt Außerkurssetzen im Umlauf befindlicher Münzen,
  3. Bestimmung des Münzbildes,
  4. Bestimmung der Münzeinheit,
  5. Bestimmung des Währungsmetalls,
  6. Bestimmung des Münzfußes, das ist die Festsetzung, wie viel Münzstücke aus einer ebenfalls bestimmten Gewichtseinheit des Währungsmetalls hergestellt werden sollen, sowie Bestimmung des Feingehalts der Münzen,
  7. Festsetzung der Münzstätten,
  8. Erlass von Durchführungsbestimmungen,
  9. Erlass von Strafbestimmungen gegen Zuwiderhandelnde.[1]

Dem untergeordnet war das Münzrecht, das nur das Recht beinhaltete, Münzen zu prägen, manchmal auch, das Aussehen der Münzen zu bestimmen.

Allerdings war der finanzielle Ertrag der wichtigste Teil des Münzregals, weshalb häufig der Münznutzen als Münzregal bezeichnet wird. Das Münzregal konnte verpachtet oder verpfändet werden.

Inhaltsverzeichnis

Geschichte

Seit Karl dem Großen lag das Münzregal nach dem Vorbild des antiken Rom bei der fränkischen Krone, die eine starke Zentralgewalt ausübte. Die königliche Verwaltung war auch für die Errichtung und den Betrieb der Münzstätten, den Münzfuß und die Münzprägung zuständig.

Mit starker Zunahme der Wirtschaft ab dem 9. Jahrhundert wurde das Münzrecht, häufig verbunden mit dem Zoll- und Marktrecht, an geistliche Herrscher, vorwiegend Bischöfe, delegiert. Seit dem 11. Jahrhundert wurde es auch an weltliche Fürsten verliehen und ging später auch auf Städte über.

Mit der Goldenen Bulle von 1356 gingen das Münzregal und das Bergregal an die Kurfürsten über. Seit 1648 wurde auch anderen Reichsständen das Münzregal verliehen. Trotzdem blieb die Oberhoheit über das Münzwesen offiziell beim Kaiser des Heiligen Römischen Reiches.

Deutsche Mark ab 1949

In der Bundesrepublik Deutschland gehörte das Geld- und Münzwesen zur ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes nach Art. 73 Nr. 4 Grundgesetz. Die Münzen wurden im Auftrag des Bundes in vier Münzprägeanstalten (Hamburg, Karlsruhe, München und Stuttgart) geprägt und durch die Deutsche Bundesbank in Umlauf gesetzt. In dieser Zeit stand der Münzgewinn, also die Differenz zwischen dem Nennwert der Münzen und den Material- und Produktionskosten, allein dem Bund zu.

Der Nominalwert der Münzen war bis zum 31. Dezember 2001 im Münzgesetz festgelegt (§ 1 MünzG 1950); die Obergrenze der Nominale war bis Dezember 1986 auf DM 5,- festgeschrieben. Danach konnten auch Scheidemünzen mit einem Nennwert von DM 10,- ausgeprägt werden. Von dieser Möglichkeit wurde ab 1987 mit dem Beginn der Ausgabe von Gedenkmünzen zu DM 10,- Gebrauch gemacht.

Euro ab 2002

Mit der Einführung des Euro hat auch weiterhin der Bund in Deutschland das alleinige Recht, Münzen auszugeben (Münzregal). Dafür steht dem Bund auch der Münzgewinn zu, der weiterhin in den Bundeshaushalt eingeht [2].

Das derzeitige Münzregal selbst ist nicht an bestimmte Stückelungen gebunden, sondern bezieht sich auf die Gesamtheit der in Deutschland ausgegebenen Scheidemünzen.

Nach § 1 Münzgesetz 2008 werden die Stückelungen und technische Merkmale der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen übernommen.

Die Nennwerte für Gedenkmünzen sind hier nicht mehr geregelt (§ 2 MünzG), so dass es möglich wurde, dass sowohl Gedenkmünzen in Silber zum Nennwert von € 10,- als auch Gedenkmünzen in Gold ausgegeben werden, u.a. im Nennwert von € 100,-. Es liegt in der Natur der Sache, dass bei höherem Nennwert der Münzgewinn steigt, so dass der Bund weiterhin Interesse daran hat, Gedenkmünzen zu prägen.

Einzelnachweise

  1. Volz S. 160.
  2. Bundesbank: [1]

Siehe auch

Literatur

  • A. Luschin von Ebengreuth: Allgemeine Münzkunde und Geldgeschichte des Mittelalters und der neueren Zeit. 2. stark vermehrte Auflage. Oldenbourg, München u. a. 1926 (Handbuch der mittelalterlichen und neueren Geschichte. Abt. 4: Hilfswissenschaften und Altertümer 5), (Unveränderter reprographischer Nachdruck: ebenda 1969).
  • Friedrich von Schrötter: Wörterbuch der Münzkunde. 2. unveränderte Auflage. de Gruyter, Berlin 1970.
  • Peter Volz: Köngliche Münzhoheit und Münzprivilegium im Karolingischen Reich und die Entwicklung in der sächsischen und fränkischen Zeit. Teil I: Die karolingische Zeit. In: Jahrbuch für Numismatik und Geldgeschichte. 21, ISSN 0075-2711, S. 157–186.

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