Mitbestimmungsgesetz

Mitbestimmungsgesetz
Basisdaten
Titel: Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer
Kurztitel: Mitbestimmungsgesetz
Abkürzung: MitbestG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Arbeitsrecht
Fundstellennachweis: 801-8
Datum des Gesetzes: 4. Mai 1976 (BGBl. I S. 1153)
Inkrafttreten am: 1. Juli 1976
Letzte Änderung durch: Art. 9 G vom 30. Juli 2009
(BGBl. I S. 2479, 2491)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. September 2009
(Art. 16 G vom 30. Juli 2009)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Mitbestimmungsgesetz gewährleistet und regelt in Deutschland die Aufnahme von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat eines Unternehmens.

Inhaltsverzeichnis

Betroffene Unternehmen

Das Gesetz erfasst Unternehmen im situativen Kontext dynamischer Arbeitnehmerbeziehungen, die in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft betrieben werden, mit in der Regel über 2000 Mitarbeitern, in denen die paritätische Besetzung des Aufsichtsrats Pflicht ist, d. h. Arbeitnehmer und Kapitaleigner entsenden jeweils die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder. Die Seite der Anteilseigner (Aktionäre) kann alle Abstimmungen im Aufsichtsrat für sich entscheiden. Kommt es zum Patt zwischen Arbeitnehmer- und Anteilseignerseite, hat der Vorsitzende ein Doppelstimmrecht (§ 29 Abs. 2 MitbestG). In der Bundesrepublik Deutschland gibt es 760 Unternehmen, die nach dem Mitbestimmungsgesetz paritätisch besetzte Aufsichtsräte bilden.

Ausschussvorsitzender

Der Vorsitzende des Aufsichtsrats wird meistens nur von den Vertretern der Anteilseigner bestimmt. In einem ersten Wahlgang muss der Vorsitzende mit Zwei-Drittel-Mehrheit gewählt werden. Sollte das nicht passieren, so wählen die Vertreter der Anteilseigner den Vorsitzenden, die Arbeitnehmervertreter seinen Stellvertreter. Das Übergewicht der Anteilseigner wird aus dem Eigentumsrecht des Grundgesetzes abgeleitet.

Arbeitnehmervertreter

Die Arbeitnehmerseite besteht aus "normalen" Arbeitnehmern (Vertretern der Arbeiter und Angestellten), leitenden Angestellten und einer gesetzlich vorgeschriebenen Zahl von Gewerkschaftsvertretern.

Gewerkschaftsvertreter im Aufsichtsrat werden von den Gewerkschaften vorgeschlagen und von den Beschäftigten des Unternehmens gewählt. Das Gesetz regelt die Wahl der Arbeitnehmervertreter. Diese Regeln wurden 1977 durch die Erste, Zweite und Dritte Wahlordnung für verschiedene Konzerntypen präzisiert.

Historische Entwicklung

1946 erhoben die Gewerkschaften die Forderung nach Vertretung der Arbeitnehmer in den Vorständen und Aufsichtsräten der von der Besatzungsmacht beschlagnahmten und zur Entflechtung bestimmten Ruhrkonzerne. Diese Forderung wurde im Laufe des Jahres auf alle Wirtschaftszweige ausgedehnt. Sie stieß auch bei Unternehmern auf Resonanz, weil sie mit Hilfe der Gewerkschaften die befürchtete dauerhafte ausländische Kontrolle über die Montanindustrie abzuwehren hofften.

Nach § 12 Abs. 1 MitbestG a.F. war zunächst ein Unterschriftenquorum zur Wahl von Delegierten der Wahl von Arbeitnehmern in den Aufsichtsrat eines Unternehmens nötig, das zehn Prozent oder 100 der wahlberechtigten Arbeitnehmer betrug. Das Quorum war nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts zu hoch und deshalb verfassungswidrig.[1] Das Quorum wurde inzwischen auf fünf Prozent oder 50 der wahlberechtigten Arbeitnehmer gesenkt (§ 12 Abs. 1 Satz 2 MitbestG).

Aktuelle Entwicklung

Die Biedenkopf-Kommission

Noch von der von Bundeskanzler Gerhard Schröder geführten rot-grünen Bundesregierung wurde 2005 eine Kommission unter Leitung des ehemaligen sächsischen Ministerpräsidenten Kurt Biedenkopf eingesetzt, die Vorschläge zur Zukunft und zu möglichem Reformbedarf bei der deutschen Unternehmensmitbestimmung und beim Mitbestimmungsgesetz erarbeiten sollte.

Auch die Bundesregierung unter Bundeskanzlerin Angela Merkel sagte zu, sich bei entsprechenden Reformen nach den Ergebnissen der Kommission zu richten. Im Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD heißt es:

„Aufgabe der eingesetzten Regierungskommission unter dem Vorsitz von Professor Dr. Biedenkopf ist es, ausgehend vom geltenden Recht bis Ende 2006 Vorschläge für eine moderne und europataugliche Weiterentwicklung der deutschen Unternehmensmitbestimmung zu erarbeiten. Wir werden die – einvernehmlich erzielten – Ergebnisse der Kommission aufgreifen und, soweit erforderlich und geboten, Anpassungen der nationalen Unternehmensmitbestimmung vornehmen.“

Die Kommission war neben dem Vorsitzenden Kurt Biedenkopf mit je drei Vertretern der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite besetzt, sowie mit zwei neutralen wissenschaftlichen Mitgliedern.

Anfang November 2006 erklärten die Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter die Kommission für gescheitert. Zwischen beiden Gruppen bestanden unüberbrückbare Differenzen in der Frage der paritätischen Besetzung von Aufsichtsräten. Die Arbeitnehmervertreter in der Kommission wollten daran festhalten, die Arbeitgebervertreter hingegen forderten eine so genannte Drittelparität, bei der die Arbeitnehmerseite nur noch ein Drittel der Aufsichtsratsmandate besetzt hätte. Der Kommissions-Vorsitzende Biedenkopf sowie die beiden neutralen Mitglieder legten deshalb im Dezember 2006 einen "Bericht der wissenschaftlichen Mitglieder der Kommission" vor, dem lediglich Stellungnahmen der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmervertreter beigefügt sind.

Mitglieder der Kommission
Person Funktion Verband/Partei
Kurt Biedenkopf Vorsitzender CDU
Wolfgang Streeck neutral Max-Planck-Institut für Gesellschaftsforschung
Hellmut Wißmann neutral Präsident Bundesarbeitsgericht a.D.
Michael Sommer Arbeitnehmerseite DGB-Vorsitzender
Jürgen Peters Arbeitnehmerseite IG Metall-Vorsitzender
Günter Reppien Arbeitnehmerseite Gesamtbetriebsratsvorsitzender RWE Power AG
Dieter Hundt Arbeitgeberseite BDA
Jürgen Thumann Arbeitgeberseite BDI
Manfred Gentz Arbeitgeberseite ehemaliger Finanzvorstand bei Daimler-Chrysler

Literatur

  • Harald Fuchs, Roland Köstler: Handbuch zur Aufsichtsratswahl. Wahlen der Arbeitnehmervertreter nach dem Mitbestimmungsgesetz und dem Drittelbeteiligungsgesetz. 4., neu bearbeitete Auflage. Bund-Verlag, Frankfurt am Main 2008, ISBN 978-3-7663-3881-5.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Bundesverfassungsgericht, Az. 1 BvR 2130/98, Beschluss vom 12. Oktober 2004; im BGBl. am 15. Dezember verkündet.
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