Mindestwahlbeteiligung

Mindestwahlbeteiligung

Unter Quorum (lateinisch für „von denen“, Plural „Quoren“) versteht man die Anzahl der Stimmberechtigten, die bei einer Abstimmung anwesend sein oder sich an einer Abstimmung beteiligen muss, damit diese gültig ist. Manchmal wird auch der Anteil an befürwortenden Stimmen, der für einen erfolgreichen Beschluss notwendig ist, als Quorum bezeichnet. Um Missverständnisse zu vermeiden, bezeichnet man ein Quorum im ersteren Sinn auch als „Beteiligungsquorum“, „Präsensquorum“, „Präsenzquorum“ oder „Abstimmungsquorum“, ein Quorum im zweiten Sinn auch als „Zustimmungsquorum“ oder „Konsensquorum“. „Abstimmungsquorum“ kann auch ausdrücken, dass die Abstimmungsfrage unbeantwortet bleibt, wenn das Quorum weder von den Nein-Stimmen noch von den Ja-Stimmen erreicht wird. Bei Wahlen entspricht ein Beteiligungsquorum einer „Mindestwahlbeteiligung“.

Ein Zustimmungsquorum kann eine absolute Zahl von Zustimmungen fordern oder einen Prozentsatz an Zustimmungen. Je nach Formulierung des Zustimmungsquorums dient als Bezug (100%) die Anzahl der Stimmberechtigten, der Anwesenden, der abgegebenen Stimmen oder der gültigen Stimmen oder der Summe der Ja-Stimmen und Nein-Stimmen. Entsprechend kann ein Beteiligungsquorum eine absolute Zahl von abgegebenen Stimmen fordern oder einen Prozentsatz an Stimmabgaben. Je nach Formulierung des Quorums dient als Bezug (100%) die Anzahl der Stimmberechtigten oder die Anzahl der Anwesenden. Ein Präsensquorum kann eine absolute Zahl von anwesenden Stimmberechtigten fordern oder einen Prozentsatz an Anwesenden. Als Bezug (100%) dient die Anzahl der Stimmberechtigten.

Inhaltsverzeichnis

Beispiele

  • Im Deutschen Bundestag muss mindestens die Hälfte der Abgeordneten anwesend sein, damit dieses Verfassungsorgan Beschlüsse fassen kann. „Mindestens die Hälfte“ ist damit das Beteiligungsquorum des Deutschen Bundestags. Das gleiche Beteiligungsquorum gilt den verschiedenen Landesverfassungen zufolge derzeit auch für alle deutschen Landtage. Bei Bundestagsabstimmungen ist in einigen Fällen (Wahl des Bundeskanzlers, konstruktives Misstrauensvotum, Vertrauensfrage, Zurückweisung eines Einspruchs des Bundesrates bei nicht zustimmungsbedürftigen Gesetzen) eine Mehrheit der stimmberechtigten Abgeordneten nötig, die sogenannte Kanzlermehrheit. Dies Zustimmungsquorum fordert also 50 % Ja-Stimmen, bezogen auf die Anzahl der Stimmberechtigten. In Deutschland ist Bundeswahlgesetz für Bundestagswahlen und in den anderen Wahlgesetzen keine Mindestwahlbeteiligung vorgesehen.
  • Im österreichischen Nationalrat muss mindestens ein Drittel der Abgeordneten anwesend sein, damit zum Beispiel ein einfaches Gesetz beschlossen werden kann; mindestens die Hälfte der Abgeordneten muss sich beteiligen, wenn zum Beispiel ein Verfassungsgesetz verabschiedet oder ein Beharrungsbeschluss gefasst werden soll. Einfache Gesetze und Beharrungsbeschlüsse benötigen dabei die Zustimmung von mehr als der Hälfte, Verfassungsgesetze benötigen die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten. „Mindestens ein Drittel“ beziehungsweise „mindestens die Hälfte“ sind damit Beteiligungsquoren im österreichischen Nationalrat, „mehr als die Hälfte“ beziehungsweise „mindestens zwei Drittel“ sind die entsprechenden Zustimmungsquoren, die sich auf die Anzahl der stimmberechtigten Anwesenden beziehen.
  • Nicht nur gesetzgebende Gremien, sondern auch Volksabstimmungen unterliegen üblicherweise Quoren. Zum Beispiel ist eine Initiative, die einem deutschen Bürgerentscheid unterzogen wird, nicht nur dann erfolglos, wenn die Zahl ihrer Befürworter zu gering im Verhältnis zur Zahl der Gegner ist, sondern auch dann, wenn die Zahl der Zustimmenden zu niedrig im Verhältnis zur Zahl der Wahlberechtigten liegt (Zustimmungsquorum oder Abstimmungsquorum bezogen auf Anzahl der Wahlberechtigten). Zumindest in Bayern und Baden-Württemberg bestehen Abstimmungsquoren, die für eine gültige Abstimmung die Abstimmungsmehrheit einen Mindestprozentsatz der Wahlberechtigten erreichen muss. Andernfalls gilt die Frage als unbeantwortet. Das Quorum für Bürgerentscheide und Volksentscheide ist nicht deutschlandweit einheitlich geregelt, sondern Sache der jeweils betreffenden Gebietskörperschaft. In einigen Fällen ist statt eines Zustimmungsquorums, ein Beteiligungsquorum erforderlich, beispielsweise beim Volksentscheid über ein einfaches Gesetz auf Landesebene in Nordrheinwestfalen.[1][2][3]
  • Eine besondere Art von Quorum ist das Frauenquorum, welches insbesondere bei parteiinternen Wahlen in der CDU Deutschlands Anwendung findet. Bei den Grünen wurde bereits 1979 eine Frauenquote beschlossen: mindestens die Hälfte aller Ämter sollen weiblich besetzt sein. Die SPD beschloss 1988 eine 40-Prozent-Frauenquote für Ämter und Mandate.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Verfahren Volksentscheid
  2. Verfahren Bürgerentscheid
  3. http://www.buergerentscheid-bw.de/pm/pm-2006-04-22.html

Weblinks

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