Arbeitnehmerschutz

Arbeitnehmerschutz
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Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit beschäftigen sich mit sicheren Arbeitsbedingungen (kurzfristige Einwirkung; z. B. Helmpflicht, Sicherheitsschuhe usw.), dem Gesundheitsschutz (langfristige = chronische sowie kurzzeitig auftretende = akute Einwirkung; z. B. Gefahrstoffe, Lärm, psychische Belastungen usw.) und dem personenbezogenen Schutz (z. B. Mutterschutz, Jugendschutz) bei der Arbeit. Im Betrieb kann er über ein Arbeitsschutzmanagement umgesetzt werden.

In den deutschsprachigen Staaten werden zum Teil unterschiedliche, allerdings weitgehend synonyme, Begriffe für den in Deutschland gängigen Begriff Arbeitsschutz verwendet. In Österreich ist der Begriff des Arbeitnehmerschutzes bzw. des ArbeitnehmerInnenschutzes verbreitet, in der Schweiz der Begriff der Arbeitssicherheit. Die unterschiedlichen Begriffe hängen zum Teil von den namentlich unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen ab.

Inhaltsverzeichnis

Arten des Arbeitsschutzes

Beim Arbeitsschutz kann man zwischen dem 'allgemeinen Arbeitsschutz' und dem 'sozialen Arbeitsschutz' unterscheiden.

Der allgemeine Arbeitsschutz soll Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer schützen, ihre Arbeitskraft erhalten, sowie die Arbeit menschengerecht gestalten.

Der soziale Arbeitsschutz hingegen beinhaltet allgemeine Dinge wie z. B. Arbeitszeiten oder Kündigungsschutz.

Arbeitsschutz in Deutschland

In Deutschland wird der Arbeitsschutz in einem dualen System überwacht:

  1. durch die Arbeitsschutzbehörden in den Ländern (Bezeichnungen: Regierungspräsidien (Hessen), Struktur- und Genehmigungsdirektionen (Rheinland-Pfalz), Landkreise und kreisfreie Städte (Baden-Württemberg),Gewerbeaufsichtsamt, Staatliches Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik, Amt für Arbeitsschutz, Landesamt für Arbeitsschutz). Für den Bund und die Bundesbehörden einschließlich der mittelbaren Bundesverwaltung, zu denen der Bundesaufsicht unterstehende Sozialversicherungen (Bundesagentur für Arbeit, Deutsche gehören, ist im Auftrag der zentralen Arbeitsschutzkommission beim Ministerium des Inneren die Unfallkasse des Bundes zuständig.
  2. durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere die gewerblichen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen.

In diesem Forschungszweig ist als Bundesbehörde auch die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) tätig.

Geschichte

Grabstein eines beim Läuten tödlich verunglücken Jungen aus dem Jahre 1783

Technischer und sozialer Arbeitsschutz wurden im 19. Jahrhundert in Preußen eingeführt, da sich durch Kinderarbeit der Gesundheitszustand der Rekruten dramatisch verschlechtert hatte. Dazu erließ König Friedrich Wilhelm III. im Jahr 1839 das Preußische Regulativ. Die preußische Gewerbeordnung, die später zur Grundlage der Gewerbeordnung des Deutschen Reichs wurde, verpflichtete die Arbeitgeber, Maßnahmen zum Schutz ihrer Arbeiter zu ergreifen. Es entstand der Begriff des „Arbeiterschutzes“. 1884 wurde unter Bismarck das Unfallversicherungsgesetz verabschiedet, das auch zur Gründung der Berufsgenossenschaften führte. 1924 wurde in Berlin die Klinik für Berufskrankheiten eingerichtet und 1933 zum Universitätsinstitut ausgebaut.

Zum Ende des 19. Jahrhunderts hin wurden Schritt für Schritt auch die Angestellten und Beamten durch gesetzliche Regelungen vor arbeitsbedingten Gefahren geschützt. Aus dem „Arbeiterschutz“ wurde der „Arbeitsschutz“. 1974 trat das Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) in Kraft.

Gesetzliche Verankerung

Gesetze, Verordnungen und Richtlinien

Durch die Umsetzung europäischer Richtlinien hat sich in Deutschland eine veränderte Struktur der allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik herausgebildet:

  • Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
    • Vorschriften zum Gesundheitsschutz der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (BGV; BGR; BGI)

Arbeitsschutz und Mitbestimmung

Arbeitsschutzkontrolle

Im Unterschied zur früheren Gesetzgebung gibt das Arbeitsschutzgesetz Unternehmen einen sehr weiten Ermessensspielraum bei der Umsetzung, um den konkreten Anforderungen eines Betriebs gerecht werden zu können. Dort jedoch, wo Rahmenvorschriften ohne exakte Vorgaben erlassen wurden, erweitertert das Arbeitsschutzrecht nicht nur den Spielraum des Arbeitgebers, sondern bietet mit seinen Auswirkungen auf das Betriebsverfassungsgesetz den Betriebsräten sehr weitgehende Mitbestimmungs- und Gestaltungsmöglichkeiten: In Unternehmen mit Betriebsräten wird das Gesetz im Rahmen des Betriebsverfassungsrechts durch den Abschluss von Betriebsvereinbarungen umzusetzen sein[1]. Konkret fordert das Gesetz in einem präventiven Ansatz für die Arbeitsplanung Gefährdungsbeurteilungen und Wirksamkeitskontrollen. Es besteht die Pflicht zur Dokumentation. Dies gibt Arbeitgebern und Betriebsräten die Möglichkeit, auch Gefährdungen durch Stress zu vermeiden sowie psychischen und psychosomatischen Erkrankungen vorzubeugen. Treibende Kraft bei der Umsetzung des Arbeitsschutzgesetzes sind neben Unternehmen und Mitarbeitervertretungen insbesondere die Sozialversicherungen.

Ein wesentliches Element des Arbeitsschutzes sind die Unterweisungen. So fordert § 12 Abs.1 des Arbeitsschutzgesetzes, dass die Versicherten während der Arbeitszeit ausreichend und angemessen unterwiesen werden. Art und Weise sowie der Umfang einer Unterweisung müssen in einem angemessenen Verhältnis zur vorhandenen Gefährdungssituation und der Qualifikation der Versicherten stehen.

Widerstand gegen Arbeitsschutz

Verschiedene Kräfte wirken der Umsetzung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes entgegen: Einerseits entstehen Kosten und andere Aufwände für Arbeitsschutzmaßnahmen und andererseits gibt es Zweifel an der Richtigkeit gesetzlicher Regelungen und Bestimmungen. Die Kosten, denen auch der Nutzen des Arbeitsschutzes gegenübersteht, sind einfach abzuwägen. Die Zweifel werden jedoch nicht immer offen diskutiert. Insbesondere gibt es im Arbeitsleben eine Kategorie von Weltbildern, die eine offene Auseinandersetzung mit Zweifeln an der Sinnhaftigkeit von Arbeitsschutzmaßnahmen gefährden: Esoterische Lehren, die angesichts der hohen Auflagen im Buchhandel hinsichtlich ihrer Auswirkungen ernstgenommen werden müssen.

So vertreten die im Esoterikmarkt bekannten Autoren Thorwald Dethlefsen und Rüdiger Dahlke in „Krankheit als Weg“ die Auffassung, Kranke seien an ihrer Erkrankung selbst schuld. Sie behaupten beispielsweise: „Der Hörsturz ist die Aufforderung nach innen zu horchen und der inneren Stimme zu gehorchen. Taub wird nur der, der für seine Innere Stimme schon lange taub ist.“[2] In der Gewerkschaftsarbeit wurde tatsächlich die Erfahrung gemacht, dass im beruflichen Alltag solche esoterischen Auffassungen bei Führungskräften angetroffen werden können. Das führt dazu, dass diese Manager Erkrankungen von Mitarbeitern auf eine Psychosomatik zurückführen, für die alleine ihre Mitarbeiter die Verantwortung tragen: „Es gibt in dieser Welt nichts zu verbessern oder zu ändern außer der eigenen Sicht.“[3] Führungskräfte, die Dahlkes und Dethlefsens mit hohen Auflagen verkauften Lehren folgen, fehlt ein Verständnis für die Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes, das sie in ihrem Verantwortungsbereich umzusetzen haben. Die Autoren gehen soweit, zu postulieren, dass „Unfälle unbewusst motiviert“ seien.[4] Wo Führungskräfte diese Ansichten übernehmen, besteht die Gefahr, dass keine zweckmäßigen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen getroffen werden. Außerdem könnten esoterisch orientierte Manager gesundheitliche Probleme von Mitarbeiten als gegen die Führungskraft gerichtete Machtausübung interpretieren, was eine objektive Gefährdungsanalyse von Arbeitsplätzen beeinträchtigt, an denen bestimmte Erkrankungen häufiger beobachtet werden: „Eine der häufigsten Formen in der heutigen Zeit, Macht auszuüben, ist die Krankheit. Krankheit garantiert in unserer Zeit dem einzelnen einen kritiklosen Freiraum für seine unbewußten Machtansprüche.“[5]

Für Personalabteilungen und Betriebsräte besteht eine schwierige Aufgabe darin, einerseits persönliche Vorstellungen von Führungskräften zu respektieren, esoterische Weltbildkonstruktionen aber andererseits kritisch anzusprechen, wenn sie zu Gefährdungen führen. Diese offene Ansprache wird jedoch durch die Natur der Esoterik behindert: „Die wahre Esoterik wirkt im Verborgenen und unternimmt mehr Mühen, die eigene Existenz nach außen hin zu verschleiern, als auf Mitgliederjagd zu gehen.“ [6]

Arbeitsschutz in Österreich

Unter Arbeitsschutz (engl.: OSH: Occupational Safety and Health) versteht man die Summe aller Vorkehrungen und Aktivitäten, die den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Menschen bei ihrer beruflichen Tätigkeit zum Ziele haben. In Österreich wird dieses Gebiet exakter als ArbeitnehmerInnenschutz bezeichnet.

Der Arbeitnehmerschutz in Österreich ist (wie in vielen anderen europäischen Ländern auch) wesentlich durch die grundsätzlichen Richtlinien der EG bestimmt. Auf diesen Richtlinien basieren die meisten der nationalen Arbeitnehmerschutzgesetze und -verordnungen, wie z. B. das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG).

Eine Übersicht über die Bestimmungen des ASchG gibt die Broschüre "Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz"[7]. Eine Volltextdatenbank aller österreichischen ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften und der relevanten Nebenbestimmungen samt erläuternden Anmerkungen erscheint als CD-ROM "ArbeitnehmerInnenschutz expert" seit 1997 und wird regelmäßig aktualisiert.

Die Arbeitsinspektion ist die wichtigste gesetzlich beauftragte Behörde zur Bekämpfung von Defiziten im Sicherheits- und Gesundheitsschutz bei der Arbeit in Österreich. Durch eine bundesweit homogene Vollzugspraxis werden die Ansprüche nach gleichen Rechten und fairem Wettbewerb in der Arbeitswelt sichergestellt. Sie trägt so zur Vermeidung von Unfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren, zur Weiterentwicklung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes sowie zur gesellschaftlichen Akzeptanz des Arbeitnehmerschutzes bei. Die Arbeitsinspektion in Österreich ist mit einer eigenen Website im Internet vertreten. Die Palette der Themen reicht von den allgemeinen Schutzbestimmungen bei der Arbeit, der Gestaltung von Arbeitsstätten und beim Einsatz von Arbeitsmitteln bis zu Arbeitszeitregelungen und dem Schutz für bestimmte Personengruppen in der Arbeitswelt.

Geschichte

Eine detaillierte Darstellung der Entwicklung der ArbeitnehmerInnenschutzbestimmungen in Österreich seit dem Beginn des 19. Jahrhunderts ist als Buchbeitrag zugänglich.[8]

1883 wurde in Österreich durch die Schaffung der "Gewerbeinspection" eine relativ umfassende Überwachungsbehörde eingerichtet. Eine Änderung der Gewerbeordnung im Jahr 1885 setzte einige Arbeiterschutzregelungen fest. So wurde beispielsweise die maximale Arbeitszeit für Fabrikarbeiter (ab dem 14. Lebensjahr) auf 11 Stunden fixiert. Kinderarbeit bis zum 14. Lebensjahr wurde verboten, ebenso die Nachtarbeit für Frauen und für Jugendliche (bis 16).[9] Allerdings galten die Verbote nur im Bereich der Gewerbeordnung und es bestanden zahlreiche Ausnahmen.

Arbeitsschutz in der Schweiz

Der Arbeitsschutz der Schweiz ist im Arbeitsgesetz geregelt und hat zum Ziel, die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen vor gesundheitlichen Gefahren zu schützen. Das Gesetz ist anwendbar auf alle öffentlichen und privaten Betriebe insbesondere auf die Betriebe der Industrie, des Gewerbes und Handels.

Im Arbeitsgesetz werden besonders die Arbeitszeit (wöchentliche Höchstarbeitszeiten, Überzeit, Ruhezeiten und Pausen), Nachtarbeit, Sonntagsarbeit, Schichtarbeit und ununterbrochener Betrieb, Sonderschutz für Jugendliche, Schwangere und Mütter, industrielle Betriebe sowie der Gesundheitsschutz ganz allgemein festgelegt.

siehe: Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel

Arbeitsschutz im vereinigten Königreich

Im Vereinigten Königreich werden Arbeitsschutzbestimmungen von der Health and Safety Executive geregelt.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Jens Gäbert, Brigitte Maschmann-Schulz: Mitbestimmung im Gesundheitsschutz, 2008, ISBN 978-3766334985
    Michael Kittner, Ralf Pieper: Arbeitsschutzgesetz, 2007, ISBN 978-3766332011
    Bernd-Jürgen Vorath, Ralf Pieper: Handbuch Arbeitsschutz, Kapitel 2.7.4 Mitbestimmung, 2005, ISBN 978-3766335586
  2. Thorwald Dethlefsen, Ruediger Dahlke: Krankheit als Weg, 1983/2008, ISBN 978-3-8094-2377-5, S. 212
  3. Dethlefsen, Dahlke; S. 360ff
  4. Dethlefsen, Dahlke; S. 307
  5. Thorwald Dethlefsen: Schicksal als Chance, 9. Auflage 1979/1998, ISBN 978-3-442-16115-7, S. 233
  6. Dethlefsen, S. 20
  7. Broschüre "Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz)"
  8. Joe Püringer: Die Entwicklung des Arbeitsrechts in Österreich. in: Ausbildung zur Sicherheitsfachkraft (4. Aufl.), Band 1, 25-99, Wien 2006, ISBN 3901983678
  9. Arbeitsinspektion (Österreich): Geschichtlicher Überblick über die Entwicklung der Österreichischen Arbeitsinspektion

Literatur

Deutschland

  • Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Übersicht über das Arbeitsrecht / Arbeitsschutzrecht, Januar 2008, ISBN 978-3-8214-7281-2 (Buch mit CD)
  • Rolf Satzer, Max Geray: Stress - Psyche - Gesundheit, das START-Verfahren zur Gefährdungsbeurteilung von Arbeitsbelastungen, Frankfurt am Main 2008, ISBN 978-3-7663-3683-5

Weblinks

Europa

  • Rechte am Arbeitsplatz, Europäische Kommission: Beschäftigung, Soziale Angelegenheiten und Chancengleichheit

Deutschland

Österreich

Schweiz


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