Matthäus von Normann

Matthäus von Normann

Matthäus von Normann (* unbekannt; † unbekannt; auch Matthäus Normann) war ein deutscher Jurist, von 1554 bis 1556 oder 1569 Landvogt auf Rügen. Er stellte eine Sammlung des auf Rügen geltenden Rechts zusammen.

Inhaltsverzeichnis

Leben

Matthäus von Normann stammte aus dem rügischen Rittergeschlecht von Normann. Er studierte an der Universität Greifswald (belegt für 1512).

Seit 1517 war Normann Notarius am Landgericht auf Rügen und diente dort nacheinander unter mehreren Landvögten.

Möglicherweise ist Normann identisch mit einem Mathis Narmann, der für 1534/1535 als evangelischer Pfarrer in Patzig auf Rügen bezeugt ist.[1]

1554 wurde Normann selber zum Landvogt auf Rügen ernannt. Nach Theodor Pyl übte er dieses Amt bis 1569 aus[2]; nach Dieter Pöschke soll er bereits 1556 verstorben sein[3].

Wendisch-Rügianischer Landgebrauch

Entstehung und Überlieferung

Normann stellte seit 1522 eine Sammlung des auf Rügen geltenden Rechts zusammen. Die erste Handschrift begann er 1522 und beendete sie zwischen 1525 und 1531. Ab 1546 ergänzte und erweiterte er seine Sammlung und übergab sie dem Herzog Philipp I. von Pommern mit der Bitte, dass dieser die Sammlung förmlich als Gesetz bestätigen solle. Zu einer solchen förmlichen Einführung ist es aber nie gekommen; auch ein weiterer Anlauf 1554 blieb erfolglos.

Dennoch gewann dieses Rechtsbuch in der Rechtspraxis große Bedeutung. Es wurde freilich zunächst nur in Handschriften verbreitet. Erst 1777 erschien es durch Thomas Heinrich Gadebusch im Druck unter dem Titel Matthäus von Normanns Wendisch-Rügianischer Landgebrauch.

Nach dem Zweiten Weltkrieg tauchte die Originalhandschrift Normanns, die er 1522 begonnen hatte, wieder auf. Von der älteren Forschung konnte sie noch nicht berücksichtigt werden, insbesondere nicht von Georg Frommhold in seiner Edition Das Rügische Recht des Matthäus Normann nach den kürzeren Handschriften (1896). Die Originalhandschrift befindet sich heute im Besitz der Stiftung Preußischer Kulturbesitz.

Bedeutung

Nach Einschätzung von Martin Wehrmann haben sich auf Rügen dank Normanns Rechtsbuch die alten deutschen Rechtsgewohnheiten gegenüber dem römischen Recht behaupten können.[4] Theodor Pyl hebt in seinem Artikel über Matthäus von Normann in der Allgemeinen Deutschen Biographie die Bedeutung des Rechtsbuchs für die pommersche Rechtsgeschichte und für die Erforschung der niederdeutschen Sprache hervor.

Nach Dieter Pötschke soll Normanns Rechtsbuch Rechtsmassen aus dem dänischen Recht, dem Schweriner Landrecht, dem Recht des Sachsenspiegels, dem wendischen Recht und dem von ihm so bezeichneten Rügischen Gewohnheitsrecht enthalten.

Textausgaben

  • Thomas Heinrich Gadebusch (Bearb.): Matthäus von Normanns Wendisch-Rügianischer Landgebrauch. 1777.
  • Georg Frommhold (Bearb.): Das Rügische Recht des Matthäus Normann nach den kürzeren Handschriften. Quellen zur pommerschen Geschichte, Band 3. Saunier, Stettin 1896.

Literatur

Fußnoten

  1. So: Dieter Pötschke: Neue rechtshistorische Erkenntnisse zum Rügischen Landrecht aufgrund der wiedergefundenen Originalhandschrift des Matthäus Normann aus dem Jahre 1522. In: Baltische Studien. Band 82 N.F., 1996, ISSN 0067-3099, S. 68.
  2. Theodor Pyl: Normann, Matthäus von. In: Allgemeine Deutsche Biographie (ADB). Band 24, Duncker & Humblot, Leipzig 1887, S. 19 f.
  3. Dieter Pötschke: Neue rechtshistorische Erkenntnisse zum Rügischen Landrecht aufgrund der wiedergefundenen Originalhandschrift des Matthäus Normann aus dem Jahre 1522. In: Baltische Studien. Band 82 N.F., 1996, ISSN 0067-3099, S. 68.
  4. Martin Wehrmann: Geschichte von Pommern. Band 2. Friedrich Andreas Perthes, Gotha 1921, S. 101. Neudruck: Weltbild Verlag, Augsburg 1992, ISBN 3-89350-112-6.

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