Apothekenbetriebsordnung

Apothekenbetriebsordnung
Basisdaten
Titel: Verordnung über den Betrieb von Apotheken
Kurztitel: Apothekenbetriebsordnung
Abkürzung: ApBetrO
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: § 21 ApoG; §§ 12, 73 Abs. 3 AMG
Rechtsmaterie: Besonderes Verwaltungsrecht, Gesundheitsrecht
Fundstellennachweis: 2121-2-2
Ursprüngliche Fassung vom: 7. August 1968
(BGBl. I S. 939)
Inkrafttreten am: 1. Januar 1969
Neubekanntmachung vom: 26. September 1995
(BGBl. I S. 1195)
Letzte Neufassung vom: 9. Februar 1987
(BGBl. I S. 547)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
1. Juli 1987
Letzte Änderung durch: Art. 2 VO vom 2. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2338)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
8. Februar 2009
(Art. 3 VO vom 2. Dezember 2008)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) regelt die Details des Betriebs von Apotheken (öffentliche Apotheken, Krankenhausapotheken) in Deutschland und wurde auf Basis der Verordnungsermächtigung in § 21 Apothekengesetz erlassen. Ihre aktuelle Fassung trat 1987 in Kraft und ist in den vergangenen Jahren mehrfach geändert worden, zum Teil als Folge verschiedener Gesetze. Für 2012 wird eine neue Fassung der Apothekenbetriebsordnung erwartet, nachdem das Bundesministerium für Gesundheit im Oktober 2011 einen entsprechenden Verordnungsentwurf zur Stellungnahme vorgelegt hat.[1]

Inhaltsverzeichnis

Betrieb von öffentlichen Apotheken

Öffentliche Apotheken müssen durch einen Apothekenleiter (im Regelfall der Besitzer der Apotheke) persönlich geführt werden. Der Apothekenleiter ist für den ordnungsgemäßen Betrieb der Apotheke verantwortlich: er hat dafür Sorge zu tragen, dass die Apotheke unter Beachtung aller geltenden Vorschriften betrieben wird. Neben Arzneimitteln dürfen nur apothekenübliche Waren wie etwa Medizinprodukte, Chemikalien, Mittel zur Aufzucht von Tieren, Schädlingsbekämpfungsmittel und Pflanzenschutzmittel im Sortiment angeboten werden.

Das Apothekenpersonal teilt sich in zwei Gruppen ein: Pharmazeutische Tätigkeiten, hierzu zählen insbesondere die Abgabe von Arzneimitteln sowie Information und Beratung über Arzneimittel, dürfen nur vom pharmazeutischen Personal (v. a. Apotheker, Pharmazieingenieure, pharmazeutisch-technische Assistenten) ausgeübt werden. Das nicht-pharmazeutische Personal (v.a. pharmazeutisch-kaufmännische Angestellten) kann hier begrenzt Unterstützung leisten, und hat seine Hauptaufgabe in der Warenwirtschaft.

Mindeststandards bezüglich der Räumlichkeiten einer Apotheke sind genau definiert: so muss eine öffentliche Apotheke mindestens eine Offizin (den Verkaufsraum), ein Labor, Lagerraum und ein Nachtdienstzimmer (für den Aufenthalt während des Apothekennotdienstes) mit einer Gesamtfläche von 110 aufweisen. Grundsätzlich sollen alle Betriebsräume der Apotheke direkt aneinander angrenzen; ausgenommen sind dabei jedoch das Nachtdienstzimmer, bei Versandapotheken die Räume für die Abwicklung des Arzneimittelversands sowie Räume für die ausschließliche Zytostatika-Herstellung. Weiterhin wird detailliert vorgeschrieben, welche Geräte (zur Eigenherstellung von Arzneimitteln in der Apotheke), welche wissenschaftlichen Hilfsmittel (z. B. das Arzneibuch) und apothekenrelevante Gesetzeswerke vorgehalten werden müssen.

Die Herstellung von Arzneimitteln in Form von Rezeptur und Defektur und auch die Prüfung insbesondere von Fertigarzneimitteln sind ebenso geregelt wie die Anforderungen an den Versandhandel mit Arzneimitteln. Bestimmte, in dringenden Fällen wie etwa Vergiftungen sofort erforderliche Arzneimittel müssen in jeder Apotheke vorgehalten werden, oder kurzfristig beschaffbar sein (Notfalldepot). Explizit festgeschrieben werden auch die Pflicht des Apothekers zur Erfassung von Arzneimittelrisiken, sowie seine Aufgaben in der Arzneimittelinformation gegenüber Patienten und anderen Heilberuflern.

Betrieb von Krankenhausapotheken

Bei den Regelungen zum Betrieb von Krankenhausapotheken wird zum überwiegenden Teil auf die auch für öffentliche Apotheken gültigen Vorschriften verwiesen. Unterschiede gibt es beispielsweise beim Apothekenleiter: dieser ist Angestellter des Krankenhauses (kein selbständiger Unternehmer) und darf sich bei Abwesenheit nur durch einen Apotheker vertreten lassen (in öffentlichen Apotheke kann dies auch durch einen Apothekerassistenten oder einen Pharmazieingenieur erfolgen). Es gelten andere Anforderungen an die Räumlichkeiten (so sind beispielsweise zwei Laboratorien vorgeschrieben, Grundfläche der Betriebsräume muss insgesamt mindestens 200 m² betragen) und an die vorzuhaltenden Arzneimittel (müssen den Bedarf für zwei Wochen abdecken statt für eine).

Anlagen

In den Anlagen erfolgt eine genaue Auflistung

  • der vorgeschriebenen Geräte und Prüfmittel
  • der grundsätzlich vorzuhaltenden Arzneimittelgruppen
  • der immer vorzuhaltenden bzw. schnell zu beschaffenden Arzneimittel

Grundsätzlich vorzuhaltende Arzneimittel

Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Apothekenbetriebsordnung müssen Azrneimittel aus im folgenden genannten Gruppen (darunter fallen praktisch alle Arzneimittel), Verbandstoffe, Einwegspritzen sowie Einwegkanülen in der Menge eines Wochenbedarfs vorrätig gehalten werden:

Stets vorzuhaltende Arzneimittel

Unabhängig von den grundsätzlich vorzuhaltenden Arzneimitteln müssen folgende Arzneimittel für Notfälle in jeder Apotheke stets verfügbar sein (§ 15 Abs. 1 Satz 2 Apothekenbetriebsordnung):

Einzelnachweise

  1. ApBetrO-Entwurf ist da, Apotheke adhoc, vom 20. Oktober 2011.

Weblinks

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