Luftfahrzeug-Kennung

Luftfahrzeug-Kennung
Beispiel: D-EBUT. D = Deutschland, E = Einmotoriges Flugzeug bis 2 t max. Startgewicht (in Deutschland), BUT = individuelle Kennung
Luftfahrzeug-Kennungen in Europa

Eine Luftfahrzeug-Kennung (in der Schweiz auch Immatrikulation) ist ein alphanumerischer Code, der dazu dient, jedes Flugzeug eindeutig identifizieren zu können. Insofern entspricht er dem Kfz-Kennzeichen bei Kraftfahrzeugen. Durch Eintrag in das Luftfahrzeugregister erhält das Luftfahrzeug die Staatszugehörigkeit des Eintragungsstaates.

Inhaltsverzeichnis

Gesetzliche Grundlagen

Grundlage der Luftfahrzeug-Kennzeichnung ist das Chicagoer Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt von 1944 als Nachfolger der Verträge der International Air Convention von 1919. Die danach gegründete International Commission for Air Navigation (ICAN) führte vom 12.–14. Dezember 1928 die International Civil Aeronautics Conference in Washington, D.C., durch und vergab seit 1929 die „Staatszugehörigkeitszeichen“. Die 1944 gegründete International Civil Aviation Organization ICAO setzt diese Aufgabe fort. Der weitere Aufbau der Kennzeichnung (das „Eintragungszeichen“) wird durch nationale Vorschriften geregelt. In Deutschland ist dies die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO), in Österreich die ZLLV-2005 (Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2005). Das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) vergibt die Kennzeichen und kontrolliert jährlich, ob diese vorschriftsmäßig angebracht sind. Die Kosten für die Verkehrszulassung und Eintragung sind nach Flugzeug-Gewichtsklassen gestaffelt und belaufen sich nach der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung auf 120 bis 4.800 DM[1].

Gestaltung

Die Kennzeichnung muss auf beiden Seiten des Flugzeugs am Heck angebracht sein, bei Flugzeugen bis 5,7 t zusätzlich auf der Unterseite der linken Tragfläche. Die Schrift muss kontrastreich und mindestens 30 cm hoch sein. Das Hoheitszeichen (Bundesflagge) hat eine Mindesthöhe von 15 cm.

Deutsche Luftfahrzeug-Kennungen

Zivil

Zivile, nationale Kennzeichen von Luftfahrzeugen in Deutschland bestehen jeweils aus dem Buchstaben „D“ für Deutschland und vier Ziffern für Segelflugzeuge bzw. vier Buchstaben für alle anderen Luftfahrzeuge. Der auf das „D-“ folgende Buchstabe kategorisiert die Art beziehungsweise das Gewicht des Luftfahrzeugs:

Beispiel: D-MABC (im Flugfunk nach dem ICAO-Alphabet Delta Mike Alpha Bravo Charlie gesprochen) ist ein Ultraleichtflugzeug.

Die DDR besaß folgende Länderkennungen: 1950–1956 DDR, 1956–1981 DM und 1981–1990 DDR. In den Jahren 1981/82 kam es zu parallel geführten Landeskennzeichen im Flugwesen der damaligen DDR.

Militärisch

Deutsche militärische Luftfahrzeuge werden seit 1968 mit Nummern gekennzeichnet, die einen Rückschluss auf Typ und Seriennummer zulassen (z. B. 35+01, mit Tatzenkreuz zwischen den Zahlen). Eine Liste der Flugzeugkennungen und den entsprechenden Flugzeugtypen findet sich bei Luftwaffe.de.

Vor Einführung dieses Systems bestand ein System, bei dem zwei Buchstaben mit drei Ziffern kombiniert wurden. Die Buchstaben standen für die Einheit, der das Luftfahrzeug zugeordnet war. Eine Übersicht über diese Flugzeugkennungen findet sich bei Luftwaffe.de.

Österreichische Luftfahrzeug-Kennungen

In Österreich heißt die Luftfahrzeug-Kennung offiziell Kennzeichen, ihre Gestaltung ist in der Zivilluftfahrzeug-und Luftfahrtgerät-Verordnung (ZLLV) geregelt. Auf das Staatszugehörigkeitszeichen „OE“ und einen Bindestrich folgen drei Buchstaben, wobei der erste die Art des Luftfahrzeugs angibt. Mögliche Anfänge für ein Kennzeichen sind:

  • OE-A, OE-C einmotorig bis 2.000 kg Höchstabfluggewicht, 1 bis 3 Sitze
  • OE-B Luftfahrzeuge des Bundes (z. B. Bundesministerium für Inneres)
  • OE-D, OE-K einmotorig bis 2.000 kg Höchstabfluggewicht, mehr als 3 Sitze
  • OE-E einmotorig 2.000–5.700 kg Höchstabfluggewicht
  • OE-F mehrmotorig bis 5.700 kg Höchstabfluggewicht
  • OE-G 5.700 bis 14.000 kg Höchstabfluggewicht
  • OE-H 14.000 bis 20.000 kg Höchstabfluggewicht
  • OE-I mehr als 20.000 kg Höchstabfluggewicht
  • OE-L Luftfahrzeug von Fluggesellschaften bei mehr als 20.000 kg Höchstabfluggewicht
  • OE-U Zwischenbewilligungen
  • OE-V Testregistrierungen
  • OE-W Wasser- und Amphibienfahrzeuge
  • OE-X Hubschrauber
  • OE-Y Unbemannte Luftfahrzeuge
  • OE-Z, OE-R, OE-S Luftfahrzeuge leichter als Luft

Eine Ausnahme bilden Segelflugzeuge, motorisierte Hänge- und Paragleiter, Ultraleichtflugzeuge und Motorsegler. Bei diesen werden die drei Buchstaben nach dem Bindestrich durch vier Ziffern ersetzt.

Schweizer Luftfahrzeug-Kennungen

In der Schweiz heisst die Luftfahrzeug-Kennung offiziell Kennzeichen. Aufbau und Gestaltung des Kennzeichens ist ist in der Verordnung über die Kennzeichen der Luftfahrzeuge (VKZ) geregelt. Bei zivilen Luftfahrzeugen besteht das Kennzeichen aus dem Hoheitszeichen HB gefolgt von einem Bindestrich und dem Eintragungszeichen.

Das Eintragungszeichen besteht bei Flugzeugen, Helikoptern und Ballonen aus drei Buchstaben, bei allen anderen Luftfahrzeugen aus maximal vier Zahlen. Der erste Buchstabe des Eintragungszeichens enthält Informationen über die Art des Luftfahrzeugs (z.B. C für Cessna oder X und Z für Helikopter). Motorsegler haben ein Eintragungszeichen aus dem Bereich 2xxx.

Das Kennzeichen militärischer Luftfahrzeuge beginnt nicht mit HB.

Die Bedeutung von HB

Die Buchstaben HB des Hoheitszeichens bedeuten nichts.

Vor 1932 bestand das Kennzeichen von Schweizer Luftfahrzeugen aus dem Hoheitszeichen CH (Confoederatio Helvetica), gefolgt von einer Zahl. Mit dem Beitritt der Schweiz zum überarbeiteten Luftfahrtabkommen von Paris wurde der Schweiz das Länderkennzeichen HB zugewiesen. Dazu kam es so:

Schon früh wurde erkannt, dass die Luftfahrt international geregelt werden musste. Nach mehreren gescheiterten Anläufen wurde schliesslich am 13. Oktober 1919 in Paris ein internationales Luftfahrtabkommen verabschiedet. Dieses Abkommen war aber nur von den Siegermächten der Pariser Friedenskonferenz ausgearbeitet worden und wies darum aus der Sicht der anderen Staaten gravierende Mängel auf. Deshalb traten viele Staaten, darunter auch die Schweiz, nicht bei.

1932 wurde das Abkommen an einer Konferenz überarbeitet, die vom 10. bis 15. Juni in Paris tagte. Teil nahmen neben den Vertragsstaaten von 1919 noch weitere 17 Staaten. Die überarbeitete Fassung wurde einstimmig gutgeheissen und anschliessend auch von allen Teilnehmerstaaten ratifiziert, ausser von Persien, welches den Vertrag kündigte. Das überarbeitete Abkommen trat am 17. Mai 1933 in Kraft.

In Anhang A des überarbeiteten Abkommens wird festgehalten, dass das Funk-Rufzeichen eines Flugzeugs identisch ist mit seinem Immatrikulationszeichen. Dieses wiederum sollte aus 5 Buchstaben bestehen, wobei der erste oder die ersten beiden Buchstaben das Länderkennzeichen bilden.

Nun war aber bereits im Internationalen Radiotelegraphievertrag von Washington vom 25. November 1927 jedem Land für die Rufzeichen seiner Funkstationen ein Buchstabenblock zugeteilt worden, der ausdrücklich auch für die Bordfunkstationen von Flugzeugen galt. Die Schweiz konnte nach diesem Abkommen über den Block HBA–HBZ verfügen. Damit war klar, dass das Länderzeichen der Schweiz nur HB sein konnte. (H schied aus, weil das zu Konflikten mit anderen Ländern geführt hätte, welche ebenfalls mit H beginnende Kennzeichen hatten. Ausserdem konnte die Schweiz als Kleinstaat ohnehin keinen vierstelligen Adressraum beanspruchen.) Entsprechend wurde im Anhang A des Pariser Abkommens für die Schweiz das Länderzeichen HB festgelegt.

Entgegen einer oft kolportierten Legende war CH nicht von Chile besetzt. Vielmehr war der Buchstabenblock CFA–CKZ Kanada zugeordnet, welches dann das Kennzeichen CF erhielt. Deshalb kann auch kein anderes Land das Länderzeichen CH haben. Chile war der Block CAA–CEZ zugewiesen, es erhielt das Länderzeichen CC. Die USA erhielten die drei kompletten Buchstabenbereiche von K, N und W, weshalb es keine Länderzeichen gibt, die mit K oder W beginnen.[2]

Der Beitritt zum Pariser Luftfahrtabkommen wurde am 18. Juni 1934 von der Bundesversammlung ratifiziert (SR: 13. Juni, NR: 18. Juni). Das Abkommen trat für die Schweiz am 1. Oktober 1934 in Kraft.[3]

Die Vermutung liegt nahe, dass die Schweiz an der Radiotelegraphiekonferenz in Washington einen Buchstabenblock mit H wie Helvetia gewünscht hat, insofern wäre dann immerhin das H in HB doch nicht ganz zufällig. Die Botschaft des Bundesrats schweigt sich dazu aber aus.[4] Falls sich diese Frage heute überhaupt noch beantworten lässt, müsste in Sitzungsprotokollen und Aktennotizen nach entsprechenden Hinweisen gesucht werden.

Legenden und Geschichten

Die Bedeutung des Kürzels HB ist ein immer wieder diskutiertes Thema.

Eine Legende, die nicht auszurotten ist, besagt, HB stehe für Helvetischer Bund. Nun gab es zwar 1815–1866 einen Deutschen Bund, einen „Helvetischen Bund“ hat es jedoch nie gegeben (Confoederatio Helvetica bedeutet auch Helvetischer Bund, in Deutsch wurde aber immer Schweizerische Eidgenossenschaft verwendet). Überdies wäre es ohnehin undenkbar, dass die Schweiz ein Hoheitszeichen hat, das nur in einer der drei Amtssprachen eine Bedeutung hat.

Natürlich gibt es auch humoristische Erklärungsvarianten. Die wohl beliebteste erzählt, dass der Vertreter der Schweiz an der internationalen Konferenz, an der die Kennzeichen vergeben wurden, Heiri Bünzli hiess. Dieser Witz wird erst lustig, wenn man weiss, dass der Name Bünzli in der Schweiz als Metapher für den kleinkarierten, verklemmten, langweiligen, humor- und eigenschaftslosen Spiessbürger steht, und diese Konnotation durch den Vornamen Heiri noch verstärkt wird.

Als am 19. Juni 1954 einer Swissairmaschine der Treibstoff ausging und sie im Ärmelkanal notwassern musste, grassierte der Witz, HB sei zur Erinnerung der Piloten aufgemalt und stehe für "hesch Bänzin?" (hast Du Benzin?).

Zivile, internationale Luftfahrzeug-Kennungen

Die Liste der zivilen, internationalen Luftfahrzeugkennzeichen enthält eine nach Ländern sortierte Liste der Kennungen, die jedes Luftfahrzeug haben muss. Die Kennung besteht aus zwei Teilen: dem Staatszugehörigkeits- und dem Eintragungszeichen. Anders als bei vielen anderen Systeme von Länderkürzeln ist eine Zuordnung aus den Buchstaben nur in sehr wenigen Fällen möglich.

Größere Länder, die kein einstelliges Staatszugehörigkeitszeichen erhielten, besitzen mehrere zweistellige Kennungen, wovon jedoch nur Mexico und Brasilien diese auch aktiv nutzen.

Oft besteht das Eintragungszeichen nicht nur aus Buchstaben oder ausschließlich Ziffern, sondern aus einer Mischung von Beidem. Kombinationen aus beiden sind recht häufig anzutreffen, wie zum Beispiel in den USA oder den Vereinigten Arabischen Emiraten.

YA Afghanistan
SU Ägypten
ZA Albanien
7T Algerien
C3 Andorra
D2 Angola
VP-A Anguilla
V2 Antigua und Barbuda
3C Äquatorialguinea
LV Argentinien
EK Armenien
P4 Aruba
4K Aserbaidschan
ET Äthiopien
VH Australien
C6 Bahamas
A9C Bahrain
S2 Bangladesch
8P Barbados
EW Belarus
OO Belgien
V3 Belize
TY Benin
VP-B, VQ-B Bermuda
A5 Bhutan
CP Bolivien
T9 Bosnien und Herzegowina
A2 Botswana
PP/PR/PT Brasilien
VP-L Britische Jungferninseln
V8 Brunei Darussalam
LZ Bulgarien
XT Burkina Faso
9U Burundi
VP-C Cayman-Inseln
CC Chile
B China
TI Costa Rica
TU Côte d'Ivoire
OY Dänemark (einschließlich Färöer und Grönland)
YM Freie Stadt Danzig, verwendet bis 1939
D Deutschland
J7 Dominica
HI Dominikanische Republik
J2 Dschibuti
HC Ecuador
YS El Salvador
E3 Eritrea
ES Estland
VP-F Falklandinseln
DQ Fidschi
OH Finnland
F Frankreich, inklusive (auch zum Teil ehemaliger) Französischer Übersee-Territorien und Überseedépartements
TR Gabun
C5 Gambia
4L Georgien
9G Ghana
VP-G Gibraltar
J3 Grenada
SX Griechenland
G Großbritannien, inklusive (auch zum Teil ehemaliger) Britischer Überseegebiete
TG Guatemala
3X Guinea
J5 Guinea-Bissau
8R Guyana
HH Haiti
HR Honduras
B-H Hongkong
VT Indien
PK Indonesien
YI Irak
EP Iran
EI Irland
TF Island
4X Israel
I Italien
6Y Jamaika
JA Japan
7O Jemen
JY Jordanien
XU Kambodscha
TJ Kamerun
C Kanada
D4 Kap Verde
UN Kasachstan
A7 Katar
5Y Kenia
EX Kirgisistan
T3 Kiribati
D6 Komoren
HK Kolumbien
9Q/9T Kongo, Demokratische Republik (Kinshasa)
TN Kongo, Republik (Brazzaville)
P Korea, Nord
HL Korea, Süd
9A Kroatien
CU Kuba
9K Kuwait
RDPL Laos
7P Lesotho
YL Lettland
OD Libanon
EL Liberia
5A Libyen
HB Liechtenstein: die Luftfahrzeuge tragen eine Schweizerische Kennung
LY Litauen
LX Luxemburg
B-M Macao
5R Madagaskar
7Q Malawi
9M Malaysia
8Q Malediven
TZ Mali
9H Malta
V7 Marshall-Inseln
5T Mauretanien
3B Mauritius
Z3 Mazedonien
XA/XB/XC Mexiko
V6 Micronesia
ER Moldawien
3A Monaco
MT Mongolei
4O Montenegro
VP-M Montserrat
CN Marokko
C9 Mosambik
XY Myanmar
V5 Namibia
C2 Nauru
9N Nepal
ZK Neuseeland
YN Nicaragua
PH Niederlande
PJ Niederländische Antillen
5U Niger
5N Nigeria
LN Norwegen
A4O Oman
OE Österreich
AP Pakistan
T8A Palau
HP Panama
P2 Papua-Neuguinea
ZP Paraguay
OB Peru
RP Philippinen
SP Polen
CS Portugal
9XR Ruanda
YR Rumänien
RA Russische Föderation*
H4 Salomonen
9J Sambia
5W Samoa
T7 San Marino
S9 São Tomé und Príncipe
HZ Saudi-Arabien
SE Schweden
HB (bis 1932 CH) Schweiz
6V Senegal
YU Serbien
S7 Seychellen
9L Sierra Leone
Z Simbabwe
9V Singapur
OM Slowakei
S5 Slowenien
6O Somalia
ZS Südafrika
ZT Südafrika
ZU Südafrika
EC Spanien
4R Sri Lanka
VQ St. Helena/Ascension
V4 St. Kitts und Nevis
J6 St. Lucia
J8 St. Vincent und die Grenadinen
ST Sudan
PZ Suriname
3D Swasiland
YK Syrien
EY Tadschikistan
B Taiwan
5H Tansania
HS Thailand
5V Togo
A3 Tonga
9Y Trinidad und Tobago
TT Tschad
OK Tschechien
TS Tunesien
TC Türkei
EZ Turkmenistan
VQ-T Turks- und Caicosinseln
T2 Tuvalu
5X Uganda
UR Ukraine
HA Ungarn
CX Uruguay
N USA, inklusive Amerikanischer Außengebiete
UK Usbekistan
YJ Vanuatu
HV Vatikanstadt
YV Venezuela
A6 Vereinigte Arabische Emirate
4U Vereinte Nationen
VN Vietnam
TL Zentralafrikanische Republik
5B Zypern

Luftfahrzeuge in der früheren Sowjetunion führten bis Mitte der 1990er Jahre das Landeskennzeichen СССР.

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Gebührenverzeichnis
  2. Botschaft des Bundesrats Nr. 3107 vom 26. Mai 1934, publiziert im BBl 1934 II S. 45 ff. Diese Botschaft enthält auch einen kurzen Abriss der Entstehung des Vertrags von den ersten (gescheiterten) Versuchen bis zum Beitritt der Schweiz und ist für entsprechende Recherchen ein empfehlenswerter Einstieg.
  3. AS 1934 S. 645 ff
  4. Botschaft Nr. 2360 vom 17. Sept. 1928, publiziert im BBl 1928 II S. 537 ff

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