Luftfahrtbundesamt

Luftfahrtbundesamt

52.31472222222210.5488888888897Koordinaten: 52° 18′ 53″ N, 10° 32′ 56″ O

Luftfahrt-Bundesamt

Das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) in Braunschweig ist Bundesoberbehörde für die Aufgaben der zivilen Luftfahrt in Deutschland. Es untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.

Inhaltsverzeichnis

Geschichte

Am 15. September 1953 wurde die "Vorläufige Bundesstelle für Luftfahrtgerät und Flugunfalluntersuchung" (VBL) mit Sitz in Bonn errichtet. Ihre Zuständigkeiten umfassten die Leitung des Flugunfalldienstes und des Such- und Rettungsdienstes sowie die Bearbeitung neuer technischer Vorschriften für den Bau und die Prüfung von Luftfahrtgerät.

Am 30. November 1954 wurde die VBL durch das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) ersetzt. Es erhielt seinen Sitz in Braunschweig und nahm am 1. Februar 1955 mit 28 Mitarbeitern seinen Dienst auf. In der Folgezeit erlebte das LBA einen kontinuierlichen Bedeutungs- und Kompetenzzuwachs, indem ihm zahlreiche Aufgaben, die ursprünglich dem Bundesverkehrsministerium oder den Ländern obliegen hatten, zugewiesen wurden.

Im Jahre 1980 wurde die Flugunfalluntersuchungsstelle (FUS) aus dem LBA ausgelagert. Die FUS wurde direkt dem Bundesverkehrsministerium unterstellt, verwaltungsmäßig zunächst aber weiterhin durch das LBA betreut. Am 1. September 1998 wurde die Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung (BFU) gegründet.

Gebäude

Das Gebäude in der Hermann-Blenk-Straße erinnert mit seiner silbrigen Metallstruktur an die Oberfläche historischer Aluminium-Flugzeuge, zum Beispiel der Junkers Ju 52. Der Entwurf des LBA-Bauwerks stammt vom Braunschweiger Architekturbüro Linnemann & Partner.

Organisation

Sitz des LBA ist Braunschweig. Dort sind die vier Abteilungen Betrieb, Technik, Personal und Zentrale Dienste sowie ihre Referate angesiedelt. Die eigenständige Dienststelle Flugsicherung (LBA-FS) hat ihren Sitz in Langen und wird geleitet von Fritzgeorg Dölp. Die Außenstellen des LBA befinden sich in Berlin, Düsseldorf, Frankfurt am Main, Hamburg, München und Stuttgart. Das LBA wird geleitet durch den Präsidenten des Luftfahrt-Bundesamtes. Aktuell ist dies Ulrich Schwierczinski.

Aufgaben

Das LBA ist in erster Linie technische Prüfungs- und Zulassungsbehörde, hat aber auch darüber hinaus gehende Befugnisse. § 2 I LBA-Gesetz enthält einen umfassenden Aufgabenkatalog. Danach befasst sich das LBA unter anderem mit:

Gemäß § 2 II LBA-Gesetz können dem LBA vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung auch weitere Aufgaben übertragen werden, wovon dieses Gebrauch gemacht hat und den Aufgabenkreis des Bundesamtes durch zahlreiche Erlasse und Rechtsverordnungen erweitert hat. Das LBA nimmt zunehmend auch Aufgaben aus dem administrativen Bereich wahr und beteiligt sich an der Erarbeitung von Gesetzesvorschlägen.

Erfährt das LBA nach der Zulassung eines Luftfahrzeugs von Mängeln desselben, so kann es "Lufttüchtigkeitsanweisungen" erlassen (§ 29 I 2 LuftVG). Als Luftaufsichtsbehörde kann es Unternehmensgenehmigungen auch widerrufen oder sofortige Flugverbote erteilen. Hiervon muss es die Europäische Kommission informieren, so dass die Daten in die "Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der EU eine Betriebsuntersagung ergangen ist" (genannt "Schwarze Liste") eingetragen werden können.

Das LBA sammelt und verwaltet auch Luftfahrtdateien. Hierzu zählen das Luftfahrzeugregister (§ 64 LuftVG), die Zentrale Luftfahrerdatei (§ 65 LuftVG), die Luftfahrer-Eignungsdatei (§ 66 LuftVG), die Datei der Flugsicherungs-Erlaubnis- und Berechtigungsinhaber (§ 67 LuftVG) und das Deliktsregister (§ 68 LuftVG).

Durch Erlass vom 31. Mai 1996 wurde das LBA zusätzlich zur Erlaubnisbehörde für die Erteilung von Einflugerlaubnissen und Betriebsgenehmigungen an ausländische Luftfahrtunternehmen, für die Erteilung von Flugliniengenehmigungen an deutsche Luftfahrtunternehmen und für die Erteilung von Genehmigungen zum Zugang zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs an deutsche und ausländische Luftfahrtunternehmen.

Zudem hat das LBA die Rechts- und Fachaufsicht über die nach § 31c LuftVG beauftragten Luftsportverbände und ist auch zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten in diesem Bereich befugt. Nicht zu den Kompetenzen des LBA zählt hingegen die Flugunfalluntersuchung, die ihm durch Auslagerung der "Flugunfalluntersuchungsstelle beim LBA" im Jahre 1980 entzogen wurde.

Die "Task Force" des LBA ist mit der Überprüfung ausländischer Fluggesellschaften auf deutschen Flughäfen betraut. Sie nimmt stichprobenartig insbesondere bei Charterunternehmen aus Drittländern flugbetriebliche und technische Sicherheitskontrollen der Luftfahrzeuge vor. Dies soll dazu führen, dass auch solche Flugzeuge die international verbindlichen Sicherheitsstandards einhalten.

Als Gründungsmitglied der Joint Aviation Authorities ist das LBA unter anderem zuständig für die nationale Umsetzung der Joint Aviation Requirements

Stellen und Planstellen

2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007
Planstellen / Stellen im jeweiligen Haushaltsjahr (ohne Altersteilzeit) 403,5 405 409 406,5 399,5 384,5 383

Weblinks


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