Antarktisches Vertrags-System

Antarktisches Vertrags-System
Die Antarktis und ihre Nachbarschaft

Der Antarktisvertrag ist eine internationale Übereinkunft, die festlegt, dass die unbewohnte Antarktis zwischen 60 und 90 Grad südlicher Breite ausschließlich friedlicher Nutzung, besonders der wissenschaftlichen Forschung, vorbehalten bleibt. Der Vertrag trat 1961 in Kraft. Er endete zunächst 1991, wurde jedoch bis zum Jahr 2041 verlängert.

Inhaltsverzeichnis

Leitgedanke

Der Antarktisvertrag sollte an das Internationale Geophysikalische Jahr 1957/1958 anknüpfen. Während dieses Zeitraums hatten sich verschiedene Staaten auf gemeinsame Forschungen in der Antarktis verständigt.

Ziele des Vertrages sind es, das ökologische Gleichgewicht in der Antarktis zu wahren, die Antarktis für friedliche Zwecke zu nutzen, die internationale Kooperation zu fördern und die wissenschaftliche Erforschung zu unterstützen. Militärische Übungen und Operationen sind deshalb ebenso untersagt wie der Abbau von Bodenschätzen.

Verträge

Das Antarktische Vertragssystem (Antarctic Treaty System) ist ein Netzwerk von internationalen Vereinbarungen über die Angelegenheiten der Antarktis mit verschiedenen nachfolgenden Abkommen, die auf Basis des Grundvertrages abgeschlossen wurden.

Der Vertrag wurde am 1. Dezember 1959 in Washington D. C. unterzeichnet und trat am 23. Juni 1961 in Kraft.

Folgeverträge des Abkommens von 1959:

  • Vereinbarte Maßnahmen zur Erhaltung der Arktischen Fauna und Flora (Agreed Measures for the Conservation of the Antarctic Flora and Fauna) 1964 - Adoption in bestehenden Vertrag
  • CCAS Übereinkommen zur Erhaltung der Antarktischen Robben (Convention on the Conservation of Antarctic Seals) 1972
  • CCAMLR Übereinkommen über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (Convention on the Conservation of Antarctic Marine Living Resources) 1980
  • CRAMRA Übereinkommen zur Regelung der Tätigkeiten im Zusammenhang mit mineralischen Ressourcen der Antarktis[1] (Convention on the Regulation of Antarctic Mineral Resource Activities) - Von Frankreich und Australien 1989 abgelehnt – bislang nicht in Kraft getreten.[2]
  • Umweltschutzprotokoll zum Antarktisvertrag (Protocol on Environmental Protection to the Antarctic Treaty) 1991

Völkerrecht

Im Antarktisvertrag einigen sich diejenigen Staaten, die Ansprüche oder Anspruchsvorbehalte in der Antarktis haben, ihre Gebietsansprüche ruhen zu lassen und auf die wirtschaftliche Ausbeutung oder militärische Nutzung zu verzichten, um die Antarktis stattdessen gemeinsam wissenschaftlich zu erforschen. Die Initiative für diesen Vertrag ging vom Internationalen Geophysikalischen Jahr 1957/58 aus.

Der Vertrag lädt alle Staaten der Welt ein, sich an der wissenschaftlichen Erforschung der Antarktis zu beteiligen. Konsultativvertragspartei mit Stimmrecht kann werden, wer dem Vertrag beigetreten ist und dauerhaft erhebliche Forschungen in der Antarktis betreibt.

Im Völkerrecht der Antarktis überschneiden sich das im Antarktischen Vertragssystem begründete Recht mit dem internationalen Seerecht, den Konventionen zur Nutzung des Ozeanbodens und des Weltraums, sowie den Konventionen zum Umweltschutz.

Verwaltung

Die „Verwaltung“ der Antarktis, die es auf Grund der völkerrechtlichen Situation eigentlich gar nicht gibt, wird im Wesentlichen durch zwei Organisationen besorgt. SCAR vereinigt weltweit alle wissenschaftlichen Institutionen mit einem Interesse an der Antarktis und koordiniert die wissenschaftliche Forschung. SCAR hat somit die Nachfolge des Internationalen Geophysikalischen Jahres übernommen.

COMNAP ist der Rat der Leiter der nationalen Antarktisprogramme und koordiniert die Tätigkeit der Behörden, die für die nationalen Antarktisprogramme zuständig sind.

Darüber hinaus wurde seit Mitte der 80er Jahre versucht ein Sekretariat für das Antarktische Vertragssystem einzurichten. Die Gastgeberländer der Treffen der Konsultativvertragsparteien des Antarktisvertrages (ATCM- Antarctic Treaty Consultative Meeting) haben seit den 90er Jahren Internetseiten betrieben, welche die Ergebnisse der Konsultativtreffen veröffentlichen. Seit September 2004 ist das Sekretariat des Antarktisvertrages ATS (Antarctic Treaty Secretariat) in Buenos Aires eingerichtet.

Vertragsstaaten

Vertragsstaaten

Bei den Vertragsstaaten im Antarktischen System unterscheidet man zwischen Konsultativstaaten und normalen Vertragsstaaten. Um Konsultativstaat zu werden, muss ein Staat erhebliche wissenschaftliche Forschungsarbeiten durchführen und eine wissenschaftliche Station in der Antarktis einrichten oder eine wissenschaftliche Expedition entsenden. Als Konsultativstaat ist man bei den Konsultativtagungen stimmberechtigt.

Die zwölf Staaten, welche den Antarktisvertrag am 1. Dezember 1959 unterschrieben, sind Konsultativstaaten. Dies sind Argentinien, Australien, Chile, Frankreich, Großbritannien, Neuseeland und Norwegen, welche Gebietsansprüche in der Antarktis erheben, und Belgien, Japan, die Sowjetunion (heute Russland), Südafrika und die Vereinigten Staaten, welche keine territorialen Ansprüche in der Antarktis erheben.

Seit 1961 haben weitere 33 Staaten diesen Vertrag unterschrieben. 16 von diesen wurden später zu Konsultativstaaten, jedoch ohne Aussicht auf territorialen Gebietsanspruch. Zu den Konsultativstaaten zählen heute, neben den zwölf Staaten, die den Vertrag am 1. Dezember 1959 unterschrieben haben, Polen (Vertragsstaat seit 1961/Konsultativstaat seit 1977), Deutschland (Bundesrepublik Deutschland 1979/1981, Deutsche Demokratische Republik 1974/1987), Brasilien (1975/1983), Indien (1983/1983), Volksrepublik China (1983/1985), Uruguay (1980/1985), Italien (1981/1987), Schweden (1984/1988), Spanien (1982/1988), Finnland (1984/1989), Peru (1981/1989), Südkorea (1986/1989), Ecuador (1987/1990), die Niederlande (1967/1990), Bulgarien (1978/1998) und die Ukraine (1992/2004).

Die Vertragsstaaten, die seit 1961 dazukamen sind die Tschechoslowakei (1962–1993; heute die Tschechische Republik und die Slowakei), Dänemark (1965), Rumänien (1971), Papua-Neuguinea (1981), Ungarn (1984), Kuba (1984), Nordkorea (1987), Österreich (1987), Kanada (1988), Kolumbien (1989), die Schweiz (1990), Guatemala (1991), die Türkei (1995) und Venezuela (1999). Diese Staaten sind bei den Konsultativtagungen nicht stimmberechtigt.

Konsultativtagungen

Bisher gibt es nur ein einziges Steuerungsgremium im antarktischen Vertragssystem, die Konsultativtagungen (offizieller Name ist ATCM: Antarctic Treaty Consultative Meetings), die bis 1991 alle zwei Jahre stattfanden, zur Zeit haben 28 der 45 Vertragsstaaten den Konsultativstatus inne, d. h. sie sind stimmberechtigt bei diesen Tagungen. Diese Staaten bringen ihr besonderes Interesse an der Antarktis durch erhebliche wissenschaftliche Forschungstätigkeiten zum Ausdruck.

Die Themen der Konsultativtagungen waren bisher vor allem die Verbesserung der wissenschaftlichen Zusammenarbeit, wie sie im Antarktisvertrag vorgesehen ist, und die institutionelle Fortentwicklung des antarktischen Systems. Außerdem ist ein Hauptthema auch der Umweltschutz, für den ein Regelwerk von inzwischen über 200 so genannten Empfehlungen und Maßnahmen geschaffen wurde.

Die Konsultativtagungen fanden wie folgt statt:

  1. Canberra, Australien (1961)
  2. Buenos Aires, Argentinien (1962)
  3. Brüssel, Belgien (1964)
  4. Santiago de Chile, Chile (1966)
  5. Paris, Frankreich (1968)
  6. Tokio, Japan (1970)
  7. Wellington, Neuseeland (1972)
  8. Oslo, Norwegen (1975)
  9. London, Großbritannien (1977)
  10. Washington D. C., Vereinigte Staaten (1979)
  11. Buenos Aires, Argentinien (1981)
  12. Canberra, Australien (1983)
  13. Brüssel, Belgien (1985)
  14. Rio de Janeiro, Brasilien (1987)
  15. Paris, Frankreich (1989)
  16. Bonn, Deutschland (1991)
  17. Venedig, Italien (1992)
  18. Kyōto, Japan (1994)
  19. Seoul, Südkorea (1995)
  20. Utrecht, Niederlande (1996)
  21. Christchurch, Neuseeland (1997)
  22. Tromsø, Norwegen (1998)
  23. Lima, Peru (1999)
  24. Sankt Petersburg, Russland (2001)
  25. Warschau, Polen (2002)
  26. Madrid, Spanien (2003)
  27. Kapstadt, Südafrika (2004)
  28. Stockholm, Schweden (2005)
  29. Edinburgh, Großbritannien (2006)
  30. Neu-Delhi, Indien (2007)

Daneben gab es auch einige Sonderkonsultativtagungen wie z. B. vom 11. bis 15. September 2000 in den Niederlanden mit dem zentralen Thema des Umweltschutzes.

Gebietsansprüche

Antarktis, Geographie, Ansprüche und Forschungsstationen

Auch wenn der Antarktisvertrag Gebietsansprüche in der Antarktis untersagt, so gibt es sie, doch sie wurden mit Eintreten dieses Vertrages sozusagen „eingefroren“. Weitere Gebietsansprüche sind dem Vertragswerk nach nicht erlaubt. Somit hat der Antarktisvertrag die politischen Ansprüche nicht endgültig geklärt.

Gebietsansprüche werden von Chile, Argentinien, Großbritannien, Norwegen, Australien, Frankreich und Neuseeland erhoben, wobei einige Ansprüche sich überschneiden; einzelne Flächen der Antarktis bleiben hingegen unbeansprucht. Brasilien hat ein Gebiet als 'Interessenszone' deklariert, ohne jedoch formelle Gebietsansprüche zu erheben.

Die einzelnen Gebietsansprüche der Antarktis sind von den einzelnen Staaten wie folgt begründet:

  • Großbritannien (20°W bis 80°W, 1908, überlappt mit den argentinischen, brasilianischen und chilenischen Ansprüchen) stützt seine Ansprüche auf Besitzergreifungen, die in früherer Zeit durch Forschungsreisen gemacht wurden. So wurden z. B. 1819 die Südlichen Shetlandinseln durch Kapitän Smith und 1821 die Südlichen Orkneyinseln durch Powell für das Vereinigte Königreich ergriffen. Außerdem hat Großbritannien zahlreiche Forschungsprojekte in der Grahamland-Region unterstützt und unterhält mehrere Ganzjahres-Stationen.
  • Argentinien (25°W bis 74°W, angemeldet 1943, überlappt teilweise mit den britischen, chilenischen und brasilianischen Ansprüchen) stützt seine Ansprüche einerseits durch die Verwaltungsschritte in der Region und andererseits durch den wissenschaftlichen Nachweis, dass Grahamland und die vorgelagerten Inseln die direkte natürliche Fortsetzung Südamerikas darstellen. Argentinien ist laut eigener Aussage der nächste Anlieger dieser Region (obwohl Chile geographisch näher liegt). Die Gebietsansprüche von Argentinien haben einen eigenen Namen: „Antartica Argentina“. Die Region untersteht der Seeverwaltung von Feuerland in Ushuaia; als Verwaltungsmaßnahmen gibt es mehrere Ganzjahres-Stationen.
  • Chile (53°W bis 90°W, 1924, überlappt mit dem argentinischen und britischen Ansprüchen) stützt seine Ansprüche auf seine Lage als nächstgelegener Anliegerstaat und auf den wissenschaftlichen Nachweis, dass Grahamland die Fortsetzung der Anden ist. Auch der chilenische Gebietsanspruch trägt einen eigenen Namen: „Territorio Antarctico Chileno“ und untersteht verwaltungsmäßig der Region Magallanes. Es gibt drei Ganzjahres-Stationen, die der Armee unterstellt sind.
  • Norwegen (45°O bis 20°W, 1938) stützt seine Ansprüche auf den Besitz der Bouvetinsel und der Peter-I.-Insel durch die Tatsache der ersten Landung und Flaggenhissung. Außerdem hat Norwegen die Inseln genau vermessen und kartiert. Die Inseln wurden 1927 bzw. 1929 unter norwegischen Schutz gestellt und die formelle Annexion erfolgte 1933.
  • Frankreich (142°O bis 136°O, 1924) begründet seine Ansprüche auf die Tatsache der Entdeckung und Besitzergreifung von 1840. Es regelte die verwaltungsmäßige Angliederung, als diese Gebiete 1925 dem Gouverneur von Madagaskar unterstellt wurden. Die Gebiete, welche von Frankreich beansprucht werden, heißen „Terre Adélie“ und untersteht seit 1954 dem „Ministre de la France d’Outre-Mer“ in Paris.
  • Australien (160°O bis 142°O und 136°O bis 45°O, 1933) stützt seine Ansprüche auf die Tatsache, dass australische Expeditionen diese Gebiete erforscht haben und dass Australien der natürliche Anlieger der südlich Australiens gelegenen antarktischen Küste ist. Der Name dieses Territoriums lautet „Australian Antarctic Territory“ und untersteht der australischen Bundesregierung. Die Verwaltungsmaßnahmen sind drei Ganzjahres-Stationen.
  • Neuseeland (150°W bis 160°O, 1923) begründet seine Ansprüche durch die aktive Beteiligung an der Erforschung der Antarktis von australischen und britischen Expeditionen. Einige Häfen Neuseelands waren Ausgangspunkt dieser Expeditionen.
  • Brasilien (28°W bis 53°W, 1986) bezeichnet einen Teil des 'südamerikanischen Quadranten' als 'Interessenszone', hat jedoch nie formelle Gebietsansprüche erhoben.[3]


Neben diesen Gebietsansprüchen auf das Festland der Antarktis existiert noch eine weitere Reihe von Ansprüchen auf subantarktischen und antarktischen Inseln. So beanspruchen beispielsweise Norwegen die Bouvetinsel und die Peter-I.-Insel und Frankreich die Crozetinseln und Kerguelen.

Deutschland hat in der Vergangenheit keinen Anspruch auf ein Gebiet in der Antarktis erhoben. Eine deutsche Expedition entdeckte zwar 1938/1939 das sog. Neuschwabenland, das sich auf dem von Norwegen beanspruchten Territorium befindet. 1939 widersprach Deutschland auch der norwegischen Anspruchserklärung, stellte jedoch keine eigenen Ansprüche auf. 1952 übte die Bundesregierung lediglich das Recht der geographischen Namensgebung aus.

Südafrika wiederum erhob zwischen 1963 und 1994 ebenfalls Gebietsansprüche, hat diese aber aufgegeben. Die übrigen Vertragsstaaten des Antarktisvertrages sind zwar an der Antarktis interessiert, machen aber keine territorialen Ansprüche geltend, sondern gebrauchen die Antarktis nur zu Forschungszwecken, wie der Vertrag es vorsieht.

Die Vereinigten Staaten wiederum haben, obwohl 1929 Byrd und 1939 Ellsworth im Namen der Vereinigten Staaten durchaus territorialen Besitz ergriffen, diese Ansprüche vom Kongress nicht bestätigen lassen. Die Regierung der Vereinigten Staaten erklärte, dass sie Gebietsansprüche nicht anerkenne und die gesamte Antarktis Niemandsland sei. Außerdem forderte sie, dass die Antarktis unter die gemeinsame Verwaltung der Vereinten Nationen gestellt werde.

Die frühere Sowjetunion hat zwar keinerlei Gebietsansprüche gestellt, doch verlangte die Regierung 1950 die Zuziehung bei territorialen Verhandlungen. Diese Ansprüche stützte sie auf die Erstentdeckung von Teilen der Antarktis durch den in russischen Diensten stehenden Baltendeutschen Fabian Gottlieb von Bellingshausen 1820.

Territorialer Besitz

Der Vertrag gilt jedoch nicht für die Inseln nördlich des 60. Grades südlicher Breite, die zwar geographisch zur Antarktis gehören, aber durchaus eine politische Zugehörigkeit haben können.

Umweltschutz

Der Schutz der Antarktis mit ihren empfindlichen Ökosystemen hat für die Konsultativstaaten immer größere Bedeutung gewonnen. Dabei standen insbesondere die Auswirkungen von Bergbauaktivitäten im Mittelpunkt. Die Ausbeutung der Rohstoffe der Antarktis würden Bergwerke, Industrieanlagen sowie Häfen erfordern. Dies hätte negative Auswirkungen auf die antarktische Umwelt und somit für das globale Klima. Die geschätzten Vorkommen unter der durchschnittlich 1,7 km dicken Eisschicht in der Antarktis sind 45 Mrd. Barrel Erdöl, 115 Billionen m³ Gas, Titan, Chrom, Eisen, Kupfer, Kohle sowie die Edelmetalle Platin und Gold.

Die 1981 nach jahrelangen Erörterungen mit der Auswirkung einer vertraglichen Regelung beauftragte IV. Sonderkonsultativtagung endete 1988 in Wellington, Neuseeland mit der Annahme des Textes für ein Ressourcenübereinkommen (CRAMRA). Dieses Übereinkommen ließ die Gewinnung mineralischer Rohstoffe unter strengen Umweltschutzvorschriften und Kontrollen in Einzelfällen, welche genehmigt werden mussten, zu. Da sich aber Frankreich und Australien 1989 überraschend von diesem Übereinkommen zurückzogen, konnte es nicht mehr in Kraft treten und es verstärkten sich die Stimmen, die für die Antarktis ein langfristiges Verbot von Bergbauaktivitäten forderten. Deutschland schloss sich diesen Stimmen an; es hatte die CRAMRA nicht unterzeichnet.

Somit wurde 1989 die XI. Sonderkonsultativtagung mit der Ausarbeitung eines umfassenden Umweltschutzsystems beauftragt. Sie endete mit der Annahme des Umweltschutzprotokolls (USP) zum Antarktisvertrag. Das USP hatte vier Anlagen: Umweltverträglichkeitsprüfungen, Schutz der antarktischen Flora und Fauna, Abfallbehandlung und Verhütung der Meeresverschmutzung. 1991 wurde auf der XVI. Konsultativtagung eine fünfte Anlage zu antarktischen Schutzgebieten beschlossen. Das USP trat am 14. Januar 1998 mit den Anlagen I, II, III und IV in Kraft, da die seinerzeitigen 26 Konsultativstaaten es alle ratifiziert hatten.

Das Protokoll von 1991 ergänzt den Antarktisvertrag und begründet ein umfassendes Umweltschutzsystem für den 6. Kontinent, das dem bisherigen Antarktisvertragswerk einen neuen Pfeiler hinzugefügt hat und für die internationale Zusammenarbeit beim Umweltschutz beispielhaft ist. Es umfasst materielle und Verfahrensregelungen für umweltgerechtes Verhalten und enthält ein Verbot von Bergbauaktivitäten. Die Bestimmungen können erst nach 50 Jahren auf einer Revisionskonferenz aufgehoben werden.

Neben dem Verbot von Bergbauaktivitäten enthält das Protokoll weitere Bestimmungen von maßgeblicher Bedeutung für den zukünftigen Umweltschutz in der Antarktis. Menschlichem Handeln werden durch die Umweltschutzgrundsätze nun Regeln vorgesetzt, die die überragende ökologische Bedeutung dieser Region für das Weltklima und die Umweltschutzinteressen der gesamten Menschheit hervorheben sollen. Starke Betonung wird auf die internationale Zusammenarbeit, die Durchführung rechtzeitiger und umfassender Umweltverträglichkeitsprüfungen für geplante Unternehmungen, die Verabschiedung innerstaatlicher Durchsetzungsnormen, internationale Inspektionen, Regelungen zur Schadensabwehr und Haftung für Umweltschäden in der Antarktis gelegt.

Rechtsexperten der Konsultativstaaten in einer Arbeitsgruppe unter deutschen Vorsitz berieten von 1993 bis 1998 über Haftungsregelungen zur Ergänzung des Protokolls. Die neunte Sitzung der Arbeitsgruppe endete mit einem Bericht an die XXII. Konsultativtagung vom 26. Mai bis 5. Juni 1998 in Tromsø, Norwegen.

Auf dieser Tagung wurde die Arbeitsgruppe aufgelöst, da deren Mandat als erfüllt angesehen wurde. Seit der XXIII. Konsultativtagung in Lima, Peru wird nun über den Haftungsanhang verhandelt.

Geschichte

Die intensive internationale Zusammenarbeit im Rahmen des Internationalen Geophysikalischen Jahres 1957/1958 trug nicht nur wissenschaftliche Früchte – auch in der Politik wirkten sich die Erfahrungen der gemeinsamen Forschungsprojekte und die neu gewonnenen Erkenntnisse aus: Während bisher die in der Polarforschung aktivsten Staaten auch immer dafür sorgten, neue Gebiete in der Antarktis zu beanspruchen, sollte sich dies nun ändern.

Schon 1948 hatten die Vereinigten Staaten vorgeschlagen, die Antarktis entweder den Vereinten Nationen oder einer aus acht Staaten bestehenden Organisation zu unterstellen. Zu diesem Zeitpunkt existierten bereits Gebietsansprüche von Neuseeland, Australien, Frankreich, Norwegen, Großbritannien, Chile und Argentinien. Weitere Ansprüche waren bereits absehbar. Um zu verhindern, dass die Antarktis in ein Mosaik aus Gebietsansprüchen und Kolonien zerfiel, wurden die Wissenschaftler aktiv.

Auf ihre Anregung hin entstand 1959 ein Internationales wissenschaftliches Komitee für Antarktisforschung (SCAR). In dieser regierungs-unabhängigen Organisation sollten Wissenschaftler aus mehr als zwanzig Ländern die Polarforschung auf internationaler Ebene organisieren und koordinieren.

Dieser Initiative folgte noch im gleichen Jahr ein Meilenstein der internationalen Politik und Wissenschaft: Am 1. Dezember 1959 unterzeichneten nun Regierungsvertreter von zwölf Nationen den Antarktisvertrag. Der Vertrag trat 1961, nach der Ratifizierung durch alle Unterzeichnerstaaten in Kraft und galt zunächst für 30 Jahre. Seit 1991 können Änderungen beschlossen werden, wenn ein Konsultativstaat darum ersucht. Der Antarktisvertrag endete 1991 jedoch nicht, sondern wurde bis 2041 verlängert.

Vertragsinhalt

Artikel 1 das Gebiet darf ausschließlich friedlich genutzt werden; militärische Aktivitäten und Waffentests sind verboten, militärisches Personal und Ausrüstung kann jedoch für wissenschaftliche Forschung und andere friedliche Zwecke eingesetzt werden;
Artikel 2 die Freiheit der wissenschaftlichen Untersuchung und Kooperation soll fortbestehen;
Artikel 3 freier Austausch von Informationen und Personal in Kooperation mit den UN und anderen internationalen Organisationen;
Artikel 4 es werden keine territorialen Ansprüche diskutiert oder etabliert und für die Dauer des Vertrags sollen keine neuen Ansprüche angemeldet werden;
Artikel 5 nukleare Explosionen oder Entsorgung radioaktiven Abfalls sind verboten;
Artikel 6 Gegenstand des Vertrags sind alle Land- und Eisflächen südlich des 60. Breitengrades;
Artikel 7 Beobachter aus Vertragsstaaten genießen freien Zugang, einschließlich Luftbeobachtung, zu allen Gebieten, Einrichtungen und Ausrüstungen; alle Aktivitäten und der Einsatz militärischen Personals müssen im Voraus angekündigt werden;
Artikel 8 Beobachter und Wissenschaftler unterliegen der Rechtsprechung ihrer eigenen Staaten;
Artikel 9 es sollen regelmäßige Konsultationstreffen zwischen den Vertragsstaaten stattfinden;
Artikel 10 die Vertragsstaaten sollen versuchen, alle Aktivitäten in der Antarktis zu unterbinden, die dem Vertrag widersprechen;
Artikel 11 möglicher Streit soll von allen betroffenen Parteien friedlich ausgetragen und notfalls vom Internationalen Gerichtshof entschieden werden;
Artikel 12–14 behandeln die Unterstützung, Interpretation und Ergänzung des Vertrags zwischen den beteiligten Nationen.

Literatur

  • Patrizia Vigni: The Establishment of the Secretariat of the Antarctic Treaty, in: Italian Yearbook of International Law 13 (2003) S. 147-155.

Quellen

  1. Thesaurus-Datenbank Niedersachsen: Deutscher Titel des Vertrages
  2. Encyclopedia of Earth: Antarctic Treaty System
  3. World Statesmen.org: Antarctic Territorial Claims

Weblinks


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