Lex Heinze

Lex Heinze

Die sogenannte Lex Heinze (von lateinisch: lex, deutsch: Gesetz) war ein umstrittenes Gesetz zur Änderung des Reichsstrafgesetzbuches, mit dem in Deutschland im Jahre 1900 die öffentliche Darstellung „unsittlicher“ Handlungen in Kunstwerken, Literatur und Theateraufführungen zensiert sowie der Straftatbestand der Zuhälterei eingeführt wurde. Nach zahlreichen öffentlichen Protesten und Widerstand weiter Kreise des liberalen Bürgertums sowie der Sozialdemokratie entschärfte der deutsche Reichstag den ersten Entwurf und billigte die „Sittlichkeitsparagraphen“ des Reichsstrafgesetzbuches in einer Kompromissfassung. Benannt war das Gesetz nach dem verurteilten Berliner Ehepaar Heinze, deren Mordprozess mit Zuhälterei und Prostitution in Verbindung gebracht wurde.

Geschichte

Am 6. Februar 1900 kam es zur ersten Verabschiedung der Lex Heinze. Durch den „Kunst- und Schaufensterparagraphen“ sollte die Verbreitung von Bildern und Schriften, „...welche, ohne unzüchtig zu sein, das Schamgefühl gröblich verletzen...“ unterbunden werden. Der „Arbeitgeberparagraph“ drohte Arbeitgebern mit Strafe, die ihre Arbeiterinnen „zur Duldung oder Verübung unzüchtiger Handlungen bestimmen“. Hinzu kam ein „Theaterparagraph“, der Gefängnis vorsah für jeden, „...der öffentlich theatralische Vorstellungen, Singspiele, Gesangs- oder deklamatorische Vorträge, Schaustellungen von Personen oder ähnliche Aufführungen veranstaltet oder leitet, welche durch gröbliche Verletzung des Scham- und Sittlichkeitsgefühls Ärgernis zu erregen geeignet sind“.

Vor allem die Kunst- und Theaterparagraphen lösten in der Öffentlichkeit starken Protest aus. Die Gegner kritisierten die beliebig auslegbare Zensur und wiesen darauf hin, dass zahlreiche wertvolle und allgemein anerkannte Kunstwerke der Antike bis zur Neuzeit nicht mehr ausgestellt werden dürften. Am 15. März 1900 gründeten etwa 150 Künstler, Politiker und Gelehrte unter der Führung des prominenten Schriftstellers Hermann Sudermann den Goethe-Bund zur Wahrung der künstlerischen und wissenschaftlichen Freiheit. Neben ihm trat auch der Münchner Theaterunternehmer Otto Falckenberg mit einer Kampfschrift gegen das Gesetzesvorhaben auf: Das Buch von der Lex Heinze, Ein Kulturdokument aus dem Anfange des zwanzigsten Jahrhunderts (Leipzig, Staackmann, 1900), das zahlreiche Stellungnahmen bekannter Persönlichkeiten aus Kunst, Literatur und Wissenschaft zusammentrug. Unter den Verfassern waren außer Falckenberg selbst Michael Georg Conrad, Fanny zu Reventlow, Ernst von Wildenbruch und der Jugend-Herausgeber Georg Hirth. Mit Unterstützung der Sozialdemokraten im Reichstag erreichten diese Proteste einige Änderungen, die am 22. Mai zu einer Kompromissfassung führten, in der zumindest der „Theaterparagraph“ ersatzlos gestrichen wurde. Die Zensur umging man ohnehin durch die Kennzeichnung von Veranstaltungen als „Geschlossene Gesellschaft“.

Gesetz

§ 184 des Reichsstrafgesetzbuches – „Verbreitung unzüchtiger Schriften“ – lautete in seiner endgültigen Fassung:

„Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer

  • unzüchtige Schriften, Abbildungen oder Darstellungen feilhält, verkauft, verteilt, an Orten, welche dem Publikum zugänglich sind, ausstellt oder anschlägt oder sonst verbreitet, sie zum Zwecke der Verbreitung herstellt oder zu demselben Zwecke vorrätig hält, ankündigt oder anpreist;
  • unzüchtige Schriften, Abbildungen oder Darstellungen einer Person unter sechzehn Jahren gegen Entgelt überläßt oder anbietet;
  • Gegenstände, die zu unzüchtigem Gebrauche bestimmt sind, an Orten, welche dem Publikum zugänglich sind, ausstellt oder solche Gegenstände dem Publikum ankündigt oder anpreist;
  • öffentliche Ankündigungen erläßt, welche dazu bestimmt sind, unzüchtigen Verkehr herbeizuführen.

Neben der Gefängnisstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte sowie auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden.“

Die Lex Heinze kann als Vorläufer der Straftatbestände Erregung öffentlichen Ärgernisses, Verbreitung pornographischer Schriften, Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger und Zuhälterei im heutigen deutschen Strafgesetzbuch angesehen werden.

Siehe auch


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