Anschaffungswertprinzip

Anschaffungswertprinzip

Das Anschaffungswertprinzip zählt zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung. Es besagt, dass ein Vermögensgegenstand höchstens mit den Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten (AHK) in der Bilanz angesetzt werden darf.

Deutsches, österreichisches und Schweizer Bilanzrecht

Dieses Prinzip konkretisiert das aus dem Vorsichtsprinzip folgende strenge Realisationsprinzip, wonach Erträge erst dann erfolgswirksam werden dürfen, wenn sie im juristischen Sinne realisiert sind. Über das Maßgeblichkeitsprinzip findet das Anschaffungswertprinzip auch Eingang in die steuerliche Bilanzierung. Auch positive Wirtschaftsgüter dürfen somit höchstens mit den AHK angesetzt werden.

Das Anschaffungswertprinzip bewirkt die zwingende Legung stiller Reserven, wenn der Wert eines Aktivums über die AHK steigt. Hierzu folgendes Beispiel:

Ein Unternehmer erwirbt ein Grundstück für betriebliche Zwecke zum Preis von EUR 60.000 (=Wertansatz in der Bilanz). Nach dem erstmaligen Ansatz wird der Wert des Grundstücks von einem sachverständigen Gutachter auf EUR 75.000 festgesetzt. Wegen des Anschaffungswertprinzips darf der Bilanzierende nicht auf diesen höheren Wert zuschreiben, da hierdurch ein nicht realisierter Gewinn erfolgswirksam vereinnahmt würde (strenges Realisationsprinzip). Es entsteht somit eine stille Reserve in Höhe von EUR 15.000. Zulässig bzw. für Kapitalgesellschaften zwingend vorgeschrieben wäre lediglich eine Wertaufholung auf EUR 60.000, sofern das Grundstück zu einem früheren Zeitpunkt außerplanmäßig abgeschrieben wurde. Realisiert werden darf ein Gewinn am ruhenden Vermögen erst bei der Veräußerung des Vermögensgegenstands/Wirtschaftsguts.

Das Anschaffungswertprinzip ist im deutschen Handelsgesetzbuch in § 253 und im österreichischen Unternehmensgesetzbuch in § 201 festgelegt.

Auch in der Schweiz darf gem. Art. 665 Obligationenrecht höchstens zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bilanziert werden; die Abschreibungen dürfen nicht über ein "notwendiges" Ausmass hinausgehen.

IFRS und US-GAAP

In den IFRS ist das Anschaffungswertprinzip nur bei wenigen Positionen zwingend anzuwenden (insbesondere Vorräte). Wegen der vielen Bewertungswahlrechte haben IFRS-Anwender bei vielen Positionen ein Wahlrecht zur Bilanzierung im Einklang mit dem Anschaffungswertprinzip oder unter Durchbrechung desselben. Eine zwingende Durchbrechung des Anschaffungswertprinzips sehen nur relativ wenige Einzelvorschriften vor (IAS 11; IAS 41; teilweise IAS 39).

Die US-GAAP ähneln insofern den IFRS.

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