Legislaturperiode

Legislaturperiode

Die Legislaturperiode (vom lateinischen lex, legis f.: Gesetz), Wahlperiode oder Gesetzgebungsperiode ist die Amtsperiode einer gesetzgebenden Volksvertretung (Parlament). Die maximale Dauer einer Wahlperiode ist meist gesetzlich festgelegt, regelmäßig in Gesetzen von Verfassungsrang. Darüber hinaus besteht oft die Möglichkeit einer Verkürzung der Wahlperiode durch deren vorzeitige Beendigung. Je nach Verfassung löst sich die Volksvertretung entweder selbst auf oder wird aufgelöst, woraufhin Neuwahlen ausgeschrieben werden.

In vielen demokratischen Staaten beträgt die Dauer einer Wahlperiode vier oder fünf Jahre. Eine bedeutende Ausnahme stellen unter anderem die USA dar, deren Repräsentantenhaus alle zwei Jahre gewählt wird; das Gleiche gilt für die Landes-Repräsentantenhäuser der meisten US-amerikanischen Bundesstaaten.

Für den Fall, dass einzelne Abgeordnete während der Wahlperiode aus der Volksvertretung ausscheiden (etwa durch Tod), haben sich unterschiedliche Regelungen herausgebildet:

  • In Ländern mit Verhältniswahlrecht rückt meist der nächstgereihte Kandidat auf der Parteiliste ins Parlament vor
  • In Ländern mit Mehrheitswahlrecht werden meist im Wahlkreis des ausgeschiedenen Abgeordneten Nachwahlen veranstaltet, der Sieger dieser Wahlen zieht ins Parlament ein

Inhaltsverzeichnis

Europäische Union

Das Europaparlament wird auf fünf Jahre gewählt. Die Amtsperiode des Präsidenten des Rates der Europäischen Union dauert sechs Monate.

Bundesrepublik Deutschland

Im amtlichen Sprachgebrauch ist in Deutschland im Sommer 1920 der Begriff „Legislaturperiode“ durch den Terminus „Wahlperiode“ abgelöst worden. Eine Wahlperiode dauert in den deutschen Parlamenten in der Regel vier oder fünf Jahre, wenn sie nicht durch vorzeitige Auflösung des Parlaments verkürzt wird.

Bundestag

Für den Deutschen Bundestag ist in Art. 39 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes (GG) bestimmt : „(1) Der Bundestag wird vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen auf vier Jahre gewählt. Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages. Die Neuwahl findet frühestens sechsundvierzig, spätestens achtundvierzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. Im Falle einer Auflösung des Bundestages findet die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen statt. (2) Der Bundestag tritt spätestens am dreißigsten Tage nach der Wahl zusammen.“

Durch diese Regelung, die auf dem 33. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 23. August 1976 (BGBl. I S. 2381) beruht, wurde sichergestellt, dass es auf Bundesebene keine "parlamentslose" Zeit mehr gibt. Auch mit der Auflösung des Bundestages ist - anders als nach klassischem Verfassungsrecht - keine sofortige Beendigung der Wahlperiode des Bundestages mehr verbunden. Die Auflösung stellt sich jetzt nur noch als Anordnung einer außerplanmäßigen Neuwahl dar. Durch diese Neuregelung ist auch der "Ständige Ausschuß des Bundestages" entfallen, der nach Art. 45 GG in der bis zum 13. Dezember 1976 geltenden Fassung "die Rechte des Bundestages gegenüber der Bundesregierung zwischen zwei Wahlperioden zu wahren" hatte.

Landtage

In den deutschen Ländern beträgt die Dauer der Wahlperiode der Landesparlamente meistens fünf Jahre. Lediglich in Bremen und Hamburg werden die Bürgerschaften für vier Jahre gewählt.

Die Vorschriften in den Landesverfassungen variieren etwas. In den meisten Ländern beginnt die Wahlperiode mit dem ersten Zusammentritt des Landesparlaments und endet mit dem Zusammentritt des folgenden Landesparlamentes. In den Verfassungen Bremens und Hamburgs ist dies nicht oder nur teilweise explizit definiert.[1] In Baden-Württemberg und Hessen beginnt die Wahlperiode mit dem Ende der vorherigen Wahlperiode, bei Auflösung des Landtags jedoch mit dem Tag der Neuwahl. In Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg endet die Wahlperiode fünf Jahre nach ihren Beginn. Im Saarland und in Sachsen endet die Wahlperiode auch im Falle einer Auflösung des Landtages mit dem Zusammentritt des neuen Landtages.

In acht Ländern muss das neue Landesparlament spätestens 30 Tage nach der Wahl zusammentreten. In Bayern beträgt diese Frist 22 Tage, in Rheinland-Pfalz 60 Tage, in Hamburg drei Wochen, in Berlin sechs Wochen. In Bremen muss die neue Bürgerschaft innerhalb eines Monats, in Baden-Württemberg der neue Landtag innerhalb von 16 Tagen nach dem Ende der Wahlperiode zusammentreten. In Hessen und Nordrhein-Westfalen treten die neuen Landtage keinesfalls vor Ende der (vorherigen) Wahlperiode erstmalig zusammen, ansonsten aber innerhalb von 20 Tagen (NRW) oder 18 Tagen (Hessen) nach der Wahl. Würde der Termin in Hessen auf einen Sonntag fallen, dann verschiebt er sich auf den übernächsten Werktag.

Die Wahl eines neuen Landesparlaments erfolgt in Hamburg 46-48 Monate nach dem Beginn der (vorherigen) Wahlperiode, in Berlin und Niedersachsen 56-59, in Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg 57-59, in Thüringen 57-61, in Schleswig-Holstein und Rheinland-Pfalz 58-60 Monate nach Beginn der Wahlperiode, in Bayern hingegen 59-62 Monate nach der vorangegangenen Wahl. In Nordrhein-Westfalen erfolgt die Wahl des folgenden Landesparlaments im letzten Vierteljahr, in Bremen im letzten Monat der Wahlperiode. In Baden-Württemberg, Hessen und Sachsen muss die Wahl lediglich vor dem Ende der (vorherigen) Wahlperiode stattfinden.

Bei einer Auflösung des Landesparlamentes erfolgt die Neuwahl in den meisten Ländern innerhalb 60 oder 70 Tagen, in Niedersachsen binnen zwei Monaten, in Berlin innerhalb acht Wochen. In einigen Verfassungen ist explizit genannt, dass die Frist ab Beschluss, Auflösung bzw. Volksabstimmung läuft. In Rheinland-Pfalz und Bayern erfolgt die Neuwahl am 6. Sonntag nach Auflösung (oder auch Abberufung in Bayern). In Mecklenburg-Vorpommern schließt die Verfassung eine Neuwahl vor dem 60. Tag nach der Auflösung aus, die Neuwahl erfolgt 60-90 Tage nach Auflösung des Landtages.[2]

Verlängerung der Wahlperioden und Gleichtaktung

Im Rahmen des angeblichen Problems des Dauerwahlkampfes wird regelmäßig auch die Verlängerung von Wahlperioden und die Gleichtaktung der Wahltermine aller Bundesländer diskutiert, um den Anteil der Zeitfenster für Sachpolitik in den Wahlperioden zu erhöhen. Auch eine generelle Verlängerung der Wahlperiode auf Bundesebene auf fünf oder sechs Jahre wird immer wieder diskutiert. Vorteilhaft wäre neben dem erwähnten vermeintlich länger von Wahlkampf unbeeinflusstem Arbeiten des Parlamentes und der Regierung an Sachthemen auch eine Entlastung des Bundeshaushaltes, da es seltener zu Wahlen und damit verbundenen Kosten käme. Nachteilig wird von einigen Verfassungsrechtlern eine Entpolitisierung bzw Entdemokratisierung der Bevölkerung angeführt, wenn nicht gleichzeitig plebiszitäre Elemente wie Volksbegehren und Volksabstimmungen eingeführt würden, wie dies in den meisten Landesverfassungen im Rahmen der Verlängerung der Wahlperiode geschah.

Bundesrat

Für den deutschen Bundesrat gibt es keine Wahlperiode. Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Landesregierungen, die sie bestellen und abberufen (Art. 51 Abs. 1 GG).

Übersicht über die Zusammensetzung der Bundesregierungen

  1. Deutscher Bundestag (1949–1953): CDU/CSU, FDP, DP-Regierung unter Bundeskanzler Konrad Adenauer
  2. Deutscher Bundestag (1953–1957): CDU/CSU, FDP (bis 1956), DP, GB/BHE (bis 1955), FVP (ab 1956) - Regierung unter Bundeskanzler Konrad Adenauer
  3. Deutscher Bundestag (1957–1961): CDU/CSU, DP (bis 1960) - Regierung unter Bundeskanzler Konrad Adenauer
  4. Deutscher Bundestag (1961–1965): CDU/CSU/FDP-Regierung unter Bundeskanzler Konrad Adenauer (bis 1963) bzw. Ludwig Erhard
  5. Deutscher Bundestag (1965–1969): CDU/CSU/FDP-Regierung unter Bundeskanzler Ludwig Erhard (bis 1966); CDU/CSU/SPD-Regierung unter Kurt Georg Kiesinger
  6. Deutscher Bundestag (1969–1972): SPD/FDP-Regierung unter Bundeskanzler Willy Brandt
  7. Deutscher Bundestag (1972–1976): SPD/FDP-Regierung unter Bundeskanzler Willy Brandt (bis 1974) bzw. Helmut Schmidt
  8. Deutscher Bundestag (14. Dezember 1976 bis 4. November 1980): SPD/FDP-Regierung unter Bundeskanzler Helmut Schmidt
  9. Deutscher Bundestag (4. November 1980 bis 29. März 1983): SPD/FDP-Regierung unter Bundeskanzler Helmut Schmidt (bis 1982) bzw. CDU/CSU/FDP-Regierung unter Helmut Kohl
  10. Deutscher Bundestag (29. März 1983 bis 18. Februar 1987): CDU/CSU/FDP-Regierung unter Bundeskanzler Helmut Kohl
  11. Deutscher Bundestag (18. Februar 1987 bis 20. Dezember 1990): CDU/CSU/FDP-Regierung unter Bundeskanzler Helmut Kohl
  12. Deutscher Bundestag (20. Dezember 1990 bis 10. November 1994): CDU/CSU/FDP-Regierung unter Bundeskanzler Helmut Kohl
  13. Deutscher Bundestag (10. November 1994 bis 26. Oktober 1998): CDU/CSU/FDP-Regierung unter Bundeskanzler Helmut Kohl
  14. Deutscher Bundestag (26. Oktober 1998 bis 17. Oktober 2002): SPD/GRÜNE-Regierung unter Bundeskanzler Gerhard Schröder
  15. Deutscher Bundestag (17. Oktober 2002 bis 18. Oktober 2005): SPD/GRÜNE-Regierung unter Bundeskanzler Gerhard Schröder
  16. Deutscher Bundestag (18. Oktober 2005 bis 27. Oktober 2009): CDU/CSU/SPD-Regierung unter Bundeskanzlerin Angela Merkel
  17. Deutscher Bundestag (seit 27. Oktober 2009): CDU/CSU/FDP-Regierung unter Bundeskanzlerin Angela Merkel

Österreich

Im amtlichen Sprachgebrauch wird in Österreich der Begriff „Gesetzgebungsperiode“ verwendet.

Nationalrat

Für den österreichischen Nationalrat bestimmen Art. 27Vorlage:Art./Wartung/RIS-Suche Abs. 1 und 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG): „(1) Die Gesetzgebungsperiode des Nationalrates dauert fünf Jahre, vom Tag seines ersten Zusammentrittes an gerechnet, jedenfalls aber bis zu dem Tag, an dem der neue Nationalrat zusammentritt. (2) Der neu gewählte Nationalrat ist vom Bundespräsidenten längstens innerhalb dreißig Tagen nach der Wahl einzuberufen. Diese ist von der Bundesregierung so anzuordnen, dass der neu gewählte Nationalrat am Tag nach dem Ablauf des fünften Jahres der Gesetzgebungsperiode zusammentreten kann.“

Bis ins Jahr 2007 betrug die Legislaturperiode im Nationalrat 4 Jahre. Am 28. Oktober 2008 begann die XXIV. Gesetzgebungsperiode.

Landtage

Die einzelnen Landtage haben meist eine fünfjährige Wahlperiode. Einzige Ausnahme ist der Oberösterreichische Landtag, der nur alle sechs Jahre gewählt wird.

Gemeinderäte

Für die Wahl der Gemeinderäte besteht in den meisten Bundesländern eine fünfjährige Wahlperiode. Lediglich die Kärntner, Tiroler und oberösterreichischen Gemeinderäte werden nur alle sechs Jahre gewählt.

Bundesrat

Für den österreichischen Bundesrat gibt es keine Wahlperiode. Der Bundesrat besteht aus Delegierten der Landtage, die diesen jedoch nicht angehören müssen (Art. 35Vorlage:Art./Wartung/RIS-Suche Abs. 1 und 2 B-VG).

Schweiz

Bundesversammlung

Die vierjährigen Legislaturperioden der Bundesversammlung sind streng genommen diejenigen des Nationalrates. Art. 149 Abs. 2 S. 2 der Bundesverfassung (BV) bestimmt in Bezug auf diesen: "Alle vier Jahre findet eine Gesamterneuerung statt." Der Ständerat kennt keine bundesrechtlich geregelte Legislaturperiode, da nach Art. 145 BV die Amtsdauer für die Mitglieder des Ständerates durch die Kantone festgelegt wird. Faktisch haben sich allerdings Wahlkonstituierung und auch Arbeitsweise des Ständerates stark dem Nationalrat angeschlossen: In allen Kantonen erfolgt die Wahl der Mitglieder des Ständerates für eine Amtsdauer von vier Jahren und, mit Ausnahme des Kantons Appenzell-Innerrhoden, gleichzeitig mit der Nationalratswahl.[3]


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Synonyme:

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