Lebensunterhalt

Lebensunterhalt

Unter Unterhalt oder Alimente versteht man Leistungen zur Sicherstellung des Lebensbedarfs einer Person. Die Verpflichtung, Unterhalt zu leisten, kann sich aus einer vertraglichen Vereinbarung oder kraft Gesetzes ergeben. Unterhalt ist einer der Grundpfeiler der Sozialfürsorge und sozialen Sicherheit.

Inhaltsverzeichnis

Grundlagen

Der Unterhalt ist eine der Grundlagen der sozialen Absicherung, der darauf beruht, dass sich Familienmitglieder gegenseitig materiell und finanziell unterstützen. Er basisert sowohl auf dem Solidaritätsprinzip wie auch dem Prinzip von innerfamiliärer Fürsorge, und definiert die Familie als Bedarfsgemeinschaft.

Geldunterhalt, Naturalunterhalt, Betreuungsunterhalt

Unterhalt umfasst alle Leistungen zur Sicherstellung des Lebensbedarfs einer Person.

Der Begriff Alimente, was in der französischen Sprache so viel wie „Lebensmittel“ oder „Nahrung“ bedeutet, bezieht sich in der heutigen Rechtssprache auf Geldunterhalt (Barunterhalt), während der Unterhaltsbegriff auch Naturalunterhalt und Betreuungsunterhalt beinhaltet.

Nutzniesser von Unterhaltsleistungen

Die grundlegenden sozialen Absicherungen durch Unterhalt betreffen etwa:

Unterhaltspflicht

Unterhaltspflichten bestehen in verschiedenen Kulturen etwa aufgrund:

Nationale Regelungen

Deutschland

Hauptartikel: Unterhalt (Deutschland), Kindesunterhalt

In Deutschland ist der Unterhalt im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt, insbesondere im Familienrecht. Für Lebenspartner gilt das Unterhaltsrecht der Ehe entsprechend. Zu beachten sind ferner die von den einzelnen Oberlandesgerichten herausgegebenen unterhaltsrechtlichen Leitlinien, die sich im Detail durchaus unterscheiden können.

Österreich

Unterhalt umfasst die Leistungen für folgende Personengruppen:[1]

  • Die Unterhaltsverpflichtungen von Eltern/Großeltern und dernen Nachlassern gegenüber Kindern, sowie der „verkehrte“ Unterhalt von Kindern für ihre Eltern und Großeltern sind durch das österreichische Kindschaftsrecht, einem Teil des Familienrechts, geregelt.
  • In der Ehe besteht gemeinsame Unterstützungspflicht nach § 94 AGBG, was auch den ehelichen Unterhalt miteinschliesst. Bei Scheidungen kann, falls diesbezüglich keine einvernehmliche Vereinbarung getroffen wird, ein verschuldensabhängiger Anspruch auf Unterhalt gegenüber dem ehemaligen Gatten entstehen. Im Falle einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft entsteht im Zusammenleben unter Umständen, bei Trennung aber kein Unterhaltsanspruch gegenüber dem Partner.

Unterhaltsanspruch ist einklagbar.

Zu Details siehe auch: Zukunftsvorsorge

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Unterhalt. In: Bürger/innen » Finanzen. HELP.gv.at, 1.1.2009. Abgerufen am 19. April 2009.

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