Landvogteiamt

Landvogteiamt
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Als Landvogt oder Vogt (lat. advocatus = Rechtsbeistand, Verteidiger) wird ein Herrschaftsvertreter in einem umschriebenen Gebietskreis mit umfassenden Kompetenzen in der Verwaltung (z. B. Steuerwesen), im Gerichts- und Militärwesen bezeichnet. Zu unterscheiden sind Reichslandvogteien (Reichsvogt) zur Verwaltung von Reichsgut (13.–15. Jh.) und Landvogteien, Obervogteien oder Ämter (Vogteien) in der Territorialverwaltung eidg. und zugewandter Orte (14. Jh.-1798).

König Rudolf I. von Habsburg und seine Nachfolger errichteten Reichslandvogteien, u. a. jene von Schwaben und Elsass. Im Gebiet der heutigen Schweiz schufen die Habsburger Vogteien um Baden AG und Kyburg ZH, aus denen zu Beginn des 14. Jh. die Landvogteien Aargau und Thurgau entstanden. In diesen nahm der Landvogt, eigentlich Statthalter Habsburgs, auch die Reichsrechte wahr. Peter II. von Savoyen führte zuerst in seinen persönlichen Herrschaften in der Waadt und im Chablais ein, danach in allen Untertanengebieten.

Die vom 14. bis 16. Jh. entstehenden Territorialherrschaften der eidgenössischen und zugewandten Orte übernahmen die Organisation der habsburg. bzw. savoy. Landesherrschaft für ihre Untertanengebiete wie auch für die Gemeinen Herrschaften. Ihren Vogteien standen Amtsträger mit unterschiedlichen Bezeichnungen vor, u. a. der Kastlan im Berner Oberland, der Obervogt in den stadtnahen Vogteien Zürichs oder der Gubernator im Wallis oder in Aigle. In den Ennetbirgischen Vogteien hiessen die Landvögte balivo oder landfogto, capitano reggente (Lugano) oder commissario (Locarno). In Zürich und Luzern z. B. löste der Amtstitel Landvogt die Benennung als Vogt erst vom 17. Jh. an allmählich ab.

In der Regel wählte die höchste Instanz des Ortes den Landvogt aus dem Rat für eine bestimmte Amtsdauer und vereidigte ihn; in der Verwaltung gemeiner Herrschaften hielten sich die jeweils regierenden Orte an einen festgesetzten Turnus. Je nach Grösse der Vogtei und ihrer Entfernung von der Hauptstadt bestand eine Residenzpflicht am Amtssitz, oder aber die Inhaber (z. B. Zürcher Obervögte) verrichteten ihr Amt von der Stadt aus. Zu den Aufgaben des Landvogts gehörten insbesondere die Gerichtsbarkeit sowie die staatl. Domänen-, Finanz- und Militärverwaltung. Er hatte in seiner Vogtei die obrigkeitl. Mandate durchzusetzen und nahm die Huldigung der Untertanen entgegen.

Die Helvetik schaffte 1798 mit den Landvogteien auch das Amt des Landvogts ab. In den kant. Bezirken seit 1803 wurde der diskreditierte Amtstitel Landvogt nicht mehr verwendet.


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