Landsturm

Landsturm
Landsturmdenkmal auf dem Drachenfels

Der Landsturm bezeichnete im deutschen Militärwesen seit dem 19. Jahrhundert zur Abwehr eines feindlichen Einfalls das 'letzte Aufgebot' aller Wehrpflichtigen, welche weder dem Landheer noch der Marine angehören.

Inhaltsverzeichnis

Deutschland

Deutsches Reich 1875

Im Deutschen Reich bestand der Landsturm aus allen Wehrpflichtigen vom vollendeten 17. bis zum vollendeten 42. Lebensjahr an,[1] sofern sie nicht im Heer oder in der Marine dienten. Der Aufruf hatte durch kaiserliche Verordnung zu erfolgen.

Mit dem Gesetz betreffend Änderungen der Wehrpflicht vom 11. Februar 1888 gab es zwei Aufgebote: der Landsturm 1 umfasste alle Männer bis zum 39. Lebensjahr, der Landsturm 2 alle Älteren. Die bereits in Heer oder Marine ausgebildeten Angehörigen des Landsturms wurden unmittelbar dem aktiven Dienst zugeführt, während alle unausgebildeten zunächst einer Musterung und Aushebung unterworfen wurden. Deshalb mussten sich alle Männer der entsprechenden Jahrgänge nach dem Aufruf in die heimatliche Landsturmrolle eintragen lassen.

Mit der Mobilmachung am 1. August 1914 wurden viele Landsturm-Verbände einberufen und mobil gemacht, im Laufe des Ersten Weltkriegs noch weitere[A 1].

Preußen seit 1813

In Preußen war nach dem Landsturm-Edikt vom 21. April 1813 die gesamte nicht in die stehende Armee oder in die Landwehr eingereihte wehrbare männliche Bevölkerung vom vollendeten 17. bis zum vollendeten 60. Lebensjahr verpflichtet, dem Aufgebot des Landsturms Folge zu leisten. Er bildete gewissermaßen die letzte Landesreserve.

Norddeutscher Bund seit 1867

Das norddeutsche Bundesgesetz vom 9. November 1867 über die Verpflichtung zum Kriegsdienst und das Reichsgesetz über den Landsturm vom 12. Februar 1875 beschränkten jene Verpflichtung auf die Zeit vom 17. bis zum 42. Lebensjahr.

Bayern seit 1868

In der Bayerischen Armee wurden die ältesten wehrpflichtigen Jahrgänge seit der Heeresreform von 1868 als Landsturm bezeichnet.

Lübeck seit 1814

In Lübeck bezeichnete der Begriff Landsturm im Unterschied zum üblichen Gebrauch die Landwehr, einen Bestandteil der Lübecker Bürgergarde, der das Wehraufgebot im Umland der Stadt darstellte.

Österreich seit 1886

In Österreich bestand der Landsturm durch Gesetz vom 6. Juni 1886 aus den in den Ruhestand getretenen Offizieren und Militärbeamten vom 19. bis zum 42. bzw. bis zum 60. Lebensjahr.

Die Landsturmpflicht

Die Landsturmpflicht trat im Gegensatz zur regelmäßigen Kriegsdienstpflicht nur ausnahmsweise und zwar dann ein, wenn ein feindlicher Einfall Teile des Reichsgebiets bedrohte oder überzog. Der Landsturm erhielt bei Verwendung gegen den Feind militärische Abzeichen und trat dadurch unter völkerrechtlichen Schutz; er wurde wie die Armee in Truppenteile formiert. In Fällen außerordentlichen Bedarfs konnte die Landwehr aus dem Landsturm ergänzt werden, jedoch nur dann, wenn bereits sämtliche Jahrgänge der Landwehr und die verwendbaren Mannschaften der Ersatzreserve einberufen waren. Die Einstellung erfolgte nach Jahresklassen, beginnend mit der jüngsten. War der Landsturm nicht aufgeboten, so waren die Landsturmpflichtigen keinerlei militärischer Kontrolle unterworfen. In Österreich galt das Landsturmgesetz vom 6. Juni 1886 zwar formell nur für die im Reichsrat vertretenen Länder; die in Tirol und Vorarlberg (siehe Landesschützen) sowie Ungarn geltenden Landsturmgesetze stimmten indes in allen wesentlichen Punkten mit dem vorgenannten Gesetz überein, desgleichen die Durchführungsverordnungen vom Januar 1887.

Schon vor dem Landsturmgesetz von 1886 gab es den Landsturm in Österreich. Der Landsturm umfasste alle wehrtauglichen Bürger. In Tirol wurde der Landsturm auf das schon um 1511 zusammen mit Kaiser Maximilian I. vereinbarte Wehrrecht, das sogenannte Landlibell zurückgeführt. Nur ein einziges Mal in der Geschichte Österreichs, nämlich im Jahre 1809 in Tirol, wurde der Landsturm tatsächlich aufgeboten. Napoleon hatte Tirol erobert und es den Bayern geschenkt. Nach fünf Jahren der Unterdrückung, der Abschaffung der Tiroler Verfassung und Zwangsrekrutierung für den Kriegsdienst in der Fremde hatten sich unter Führung von Andreas Hofer die Tiroler Landesschützen und der Tiroler Landsturm gegen die Bayern erhoben, um einen Wiederanschluss an Österreich zu erreichen.

Schweiz

Bis 1995 war der Landsturm in der Schweizer Armee eine Altersklasse. Sie entsprach 1947 den 49- bis 60-Jährigen, ab 1960 den 43- bis 50-Jährigen. Artreine Landsturmeinheiten wurden mit der Bewachung von Objekten betraut. Mit der Armee 95 wurden die Altersklassen und damit der Landsturm abgeschafft (1994 total: 175'000 Mann).

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. (Gesetz vom 12. Februar 1875)

Weblinks

 Wikisource: Militär – Quellen und Volltexte

Anmerkungen

  1. Siehe z. B. Württembergisches Landsturm-Infanterie-Regiment Nr. 13

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  • landsturm — s. m. Parte da reserva do exército alemão formada por homens maiores de 50 anos.   ‣ Etimologia: palavra alemã Landsturm …   Dicionário da Língua Portuguesa

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  • Landsturm — Landsturm, in einigen Ländern das letzte Aufgebot aller Wehrpflichtigen, die weder dem Landheer noch der Marine angehören. In Deutschland dauert die Verpflichtung vom 17.–45. Lebensjahr für die nicht dem aktiven Heer, der Reserve, Ersatzreserve… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

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  • Landsturm — Landsturm, das Aufgebot sämmtlicher wehrbarer Mannschaft bis zum 60. Altersjahre …   Herders Conversations-Lexikon

  • Landsturm — Sm (spätes) Aufgebot der Wehrfähigen per. Wortschatz arch. schwz. (17. Jh.) Stammwort. Benannt nach dem Läuten der Sturmglocke als Zeichen dieses Aufgebots. deutsch s. Land, s. Sturm …   Etymologisches Wörterbuch der deutschen sprache

  • Landsturm — Lạnd|sturm 〈m. 1u; unz.; Mil.; veraltet; Sammelbez. für〉 die noch unausgebildeten u. die ältesten Jahrgänge der Wehrpflichtigen sowie diejenigen, die wegen erheblicher körperlicher Mängel vom Wehrdienst zurückgestellt waren * * * Landsturm  … …   Universal-Lexikon

  • Landsturm — The Landsturm (German: Country Storm) were irregular military forces in Prussia which were created on 21 April 1813 by a royal edict issued by king Frederick William III of Prussia. As such the decree was published in the preussische… …   Wikipedia

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