Lagervertrag

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Inhaltsverzeichnis

Lagervertrag im deutschen Recht

Übersicht

Der Lagervertrag ist im deutschen Recht in den §§ 467 bis § 475h HGB geregelt. Es handelt sich um ein spezialgesetzlich geregeltes unternehmerisches Verwahrgeschäft. Er ist abzugrenzen vom Mietvertrag§ 535 ff. BGB, von der Verwahrung (§§ 688 ff. BGB) und von der transportbedingten Zwischenlagerung.

Der Lagervertrag ist ein Konsensualvertrag, d. h. es ist unerheblich, ob das Gut tatsächlich eingelagert wird. Der Einlagerer kann das Gut jederzeit herausverlangen (§ 473 HGB). Er muss die Lagervergütung dann aber bis zum Vertragsende bezahlen.

Der Lagerhalter unterhält Vorrats-, Umschlags- und Auslieferungslager als gewerbliche Dienstleistung für Industrie- und Handelsunternehmen. Darüber hinaus dient seine Tätigkeit von alters her in wichtigen Versorgungsbereichen öffentlichen Aufgaben, z. B. wenn die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE), Lagerhalter mit der Lagerung von Getreide und anderen Lebensmitteln beauftragt. Die gesetzlichen Bestimmungen des HGB über das Lagergeschäft werden in der Praxis durch Allgemeine Geschäftsbedingungen konkretisiert, ergänzt oder abbedungen. Insbesondere können auf die Lagerung durch einen Spediteur die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen -ADSp- Anwendung finden (sofern die Geltung der ADSp wirksam vereinbart wurde).

Das Lagergeschäft wird in § 467 HGB maßgeblich durch die beiden Merkmale "Lagern" und "Aufbewahren" definiert. Lagern bedeutet, dass der Lagerhalter den Lagerplatz zur Verfügung zu stellen hat. Dies können Lagerräume, Lagerhallen und Freiflächen sein. Aufbewahren bedeutet, dass der Lagerhalter die eingelagerten Güter in seine Obhut nimmt. Diese Fürsorge- und Obhutspflicht stellt den Schwerpunkt des Lagervertrages dar.

Abgrenzung zum Logistikvertrag

Im Gegensatz zum landläufigen Sprachgebrauch ist der Lagervertrag nicht mit einem Logistikvertrag gleichzusetzen. Letzterer geht üblicherweise über die reine Lagerung deutlich hinaus, d.h. umfasst neben der reinen Lagerung weitere "Dienste" wie z.B. Kommissionierung und/oder Verpackung der Ware. Im Gegensatz zum Lagervertrag und zum Frachtvertrag ist der Logistikvertrag im deutschen Recht bisher nicht eigenständig geregelt.

wichtige Vertragsdetails

Vertragspunkte, denen vor Abschluss eines Lagervertrages eine wesentliche Bedeutung zukommt, sind u.a.:

  • Art und Beschaffenheit des Gutes
  • die angelieferten Mengen in einem bestimmten Zeitraum
  • die Dauer der Einlagerung
  • Die unterschiedlichen Bedingungen der Lagerfähigkeit wie z. B. stapelbar, Gefahrgut lt. ADR etc.
  • der Abschluss einer Lagerversicherung
  • das Gewicht pro Palette bzw. Einlagerungsgut
  • die Art der Verpackung (Holz, geschrumpft, IBC, Palette, Euro, Gitterbox...)
  • Die auszustellenden Lagerpapiere (siehe unten)
  • Die Öffnungszeiten des Lagers
  • Die Behandlungsvorschriften wie z.B. Feuchtigkeit oder Wärme, sowie die Staplervorschriften, die die Stapeleigenschaften vorgeben
  • Die einzelnen Lagerräume
  • Die Lagerquittung: Hiermit wird bescheinigt, dass der Lagerhalter das Gut entgegengenommen hat.
  • Vergütung

Lagerpapiere (Lagerscheine u.ä.)

Des Weiteren verspricht er gleichzeitig, das Gut aufzubewahren und auszuliefern. Bestehend aus Lageraufnahmeschein und Lagerempfangsschein.

  • Der Lagerschein (auch Auslieferungsschein, Entrepotschein, historisch: Warrant [1][2]): Dieser Schein hat beim Verkauf eine Wertpapierfunktion. Es ist ein vom Lagerhalter ausgestelltes Dokument, in dem sich der Lagerhalter verpflichtet, die von ihm eingelagerten Güter an die Person auszuliefern, die ihm den Lagerschein vorlegt.
  • Der Namenslagerschein: Die eingelagerte Ware wird nur der Person (sog. Rektapapier) ausgehändigt, die auf der Recta namentlich erwähnt ist. Die Recta kann nur per Zession (Abtretungserklärung) übertragen werden. Bei einer Abtretungserklärung wird nur der Herausgabeanspruch übertragen, nicht das Eigentum an der Ware.
  • Der Orderlagerschein: Diese Urkunde ist ein vom Lagerhalter ausgestelltes Wertpapier und somit ein Traditions- und Dispositionspapier, es ist handelbar und der legitimierte Inhaber ist gleichzeitig Eigentümer der gelagerten Waren. Bei Weitergabe dieses Scheins wird das Eigentum durch Indossament unwiderruflich übertragen. Einen Orderlagerschein darf ein Lagerhalter allerdings nur ausstellen, wenn er ein vom Regierungspräsidenten ausgestelltes Zertifikat zum Orderlagerhalter erhalten hat.
  • Der Fiata Warehouse Receipt (FWR) wird für ausländische Einlagerer ausgestellt. Er hat eine ähnliche Aufgabe wie der Orderlagerschein. Er darf nur von Lagerhaltern ausgestellt werden, die Mitglied des BSL, einer Unterorganisation der FIATA, sind.

Pfandrecht

Der Lagerhalter hat gegenüber dem Einlagerer gemäß § 475b HGB ein Pfandrecht an dem eingelagerten Gut

  • wegen aller durch den Lagervertrag begründeten Forderungen, sowie
  • wegen aller unbestrittener Forderungen aus anderen mit dem Einlagerer abgeschlossenen Lager-, Fracht- und Speditionsverträgen.

§ 475b Abs. 1 HGB entspricht insoweit den Bestimmungen über das gesetzliche Pfandrecht im Fracht- oder Speditionsrecht.

§ 475b Abs. 2 HGB sagt darüber hinaus, dass dem Lagerhalter das Pfandrecht gegen den Berechtigten (= legitimierten Besitzer) aus einem durch Indossament übertragenen Orderlagerschein zusteht. Jedoch erstreckt sich das Pfandrecht hierbei „nur“ auf Forderungen, die aus dem Orderlagerschein selbst erkennbar sind, und/oder Forderungen, die dem Berechtigten bei Erwerb des Lagerscheins bekannt waren oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben waren.

Das Pfandrecht besteht, solange der Lagerhalter das Gut in seinem Besitz hat, insbesondere solange er mittels Konnossements, Ladescheins oder Lagerscheins hierüber verfügen kann (§ 475b Abs. 3 HGB).

Haftung

Die Haftung des Lagerhalters und seiner Leute für Verlust oder Beschädigung des eingelagerten Gutes bestimmt sich nach § 475 HGB.

  • Es handelt sich um eine Obhutshaftung für vermutetes Verschulden des Lagerhalters vom Zeitpunkt der Übernahme des Gutes bis zu dessen Ablieferung. Diese Haftung trifft den Lagerhalter auch dann, wenn er das Gut nach § 472 Abs. 2 HGB bei einem Dritten eingelagert hat (§ 475 Satz 3 HGB).
  • Von dieser Haftung kann sich der Lagerhalter nur mit dem von ihm zu beweisenden Nachweis entlasten, dass der gleiche Schaden auch durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns (§ 347 HGB) nicht hätte abgewendet werden können (§ 475 Satz 2 HGB).
  • Umfang der Haftung:
    • Die Haftung des Lagerhalters ist von Gesetzes wegen nicht nach oben hin limitiert!
    • Allerdings haftet der Lagerhalter nur für Güterschäden einschließlich von Vermögensschäden, wenn diese durch den Verlust oder die Beschädigung des Gutes entstanden sind.
  • Die Regelungen zur Haftung des Lagerhalters sind dispositiv (= abänderbar) auch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Als klassische abweichende AGB sind hierbei die ADSp zu erwähnen. Haftungsbeschränkungen der Haftung des Lagerhalters gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) sind -wie immer- nur sehr eingeschränkt möglich (vgl. dazu §§ 305 ff. BGB).

Verjährung

Ansprüche aus dem Lagervertrag verjähren -entsprechend § 439 HGB- innerhalb eines Jahres. Bei gänzlichem Verlust beginnt die Verjährung mit Ablauf des Tages, an dem der Lagerhalter dem Einlagerer oder, wenn ein Lagerschein ausgestellt ist, dem letzten ihm bekannt gewordenen legitimierten Besitzer des Lagerscheins den Verlust angezeigt hat (§ 475a HGB).

Schweiz

In der Schweiz wird der Lagervertrag als Hinterlegungsvertrag[3] bezeichnet.

Einzelnachweise

  1. Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, 5. Aufl., Band 2. Leipzig 1911., S. 6.
  2. Albert Bayerdoerffer: Das Lagerhaus- und Warrant-System, Jena 1878, S. 2ff.
  3. SR220, Art. 482 C

Literatur

Siehe auch

Weblinks

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