Kurpfuscher

Kurpfuscher

Kurpfuscher bezeichnet eine Person, die ohne medizinische Ausbildung und amtliche Zulassung Kranke behandelt. Mit dem Begriff Kurpfuscherei wird häufig auch eine negative Bewertung der Qualität dieser Dienstleistung ausgedrückt, gelegentlich auch eine betrügerische Absicht.

Inhaltsverzeichnis

Begriffsgeschichte

Der Begriff wurde besonders populär in der Kurpfuscherdebatte Ende des 19. und Anfang des 20. Jahrhunderts. Damals setzte sich die organisierte Ärzteschaft unter anderem in „Kurpfuscherei-Kommissionen“ und in einer 1903 in Berlin gegründeten „Deutschen Gesellschaft zur Bekämpfung des Kurpfuschertums“ für die Aufhebung der Kurierfreiheit innerhalb des Deutschen Reiches ein. Mit der Kurierfreiheit war nämlich, anders als in Österreich, Medizinalpfuscherei kein Bestandteil der Strafgesetzgebung mehr. Der Begriff „Kurpfuscher“ stand für eine Reihe älterer Begriffe (Quacksalber, Medikaster, Medizinalstorger, Medizinalpfuscher) und wurde unterschiedlich verwendet: nach Auffassung einiger weniger Mediziner, Juristen und Richter, aber vor allem von Naturheilkundigen, traf die Bezeichnung jeden, der Kranke durch seine Behandlung schädigt, unabhängig davon, ob er eine Approbation besitzt oder nicht. Aus der Perspektive ständisch organisierter Ärzte galt er dagegen für alle, die ohne Approbation oder in Übertretung ihrer Approbationsgrenzen (z.B. als Dentist, Apotheker) überhaupt ärztlich behandelten. Diese Ansicht setzte sich in der öffentlichen Diskussion um die Kurierfreiheit allgemein durch und verfestigte sich als populäre Rechtsauffassung. Nicht in der Begrifflichkeit, jedoch inhaltlich fand sie 1939 Eingang in das Heilpraktikergesetz. „Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will“, so seine wichtigste Aussage, „bedarf dazu einer Erlaubnis“.

Rechtslage in Österreich

Das österreichische Strafgesetzbuch enthält den § 184 „Kurpfuscherei“. Danach ist die gewerbsmäßige Ausübung einer Tätigkeit, die den Ärzten vorbehalten ist, ohne die zur Ausübung des ärztlichen Berufs erforderliche Ausbildung zu haben, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen. Der Täter ist nur strafbar, wenn er eine größere Zahl von Menschen behandelt hat. Die nicht gewerbsmäßig ausgeführte Kurpfuscherei ist gerichtlich nicht strafbar.

Quellen

weitere, nicht eingesehene Literatur

  • Reinhard Spree, Kurpfuscherei - Bekämpfung und ihre sozialen Funktionen während des 19. und zu Beginn des 20. Jahrhunderts, in: Medizinische Deutungsmacht im sozialen Wandel des 19. und frühen 20. Jahrhunderts, hg. von A. Labisch und R. Spree, Bonn 1989, 103-121

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