Kunsturheberrechtsgesetz

Kunsturheberrechtsgesetz

Das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie wurde in Deutschland am 9. Januar 1907 erlassen.

Basisdaten
Titel: Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie


Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Zivilrecht
FNA: 440-3
Datum des Gesetzes: 9. Januar 1907
(RGBl. 1907, S. 7)
Inkrafttreten am: 1. Juli 1907
(KUG § 55 Absatz 1)
Letzte Änderung durch: 16. Februar 2001
(BGBl. I 2001, S. 266)
Außerkrafttreten: (teilweise) 1. Januar 1966
(BGBl. I 1965, S. 1273)
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung.

Das aus dem Jahr 1907 stammende Gesetz hat weder eine amtliche Kurzbezeichnung noch eine amtliche Abkürzung. Umgangssprachlich wird es jedoch auch als Kunsturhebergesetz oder Kunsturheberrechtsgesetz bezeichnet und mit KunstUrhG oder KUG abgekürzt.

Das Urheberrecht ist in Deutschland heute im Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 zusammengefasst. Das Kunsturheberrechtsgesetz wurde zum 1. Januar 1966 größtenteils aufgehoben. In Kraft ist der Teil, der den Schutz von Bildnissen betrifft (Recht am eigenen Bild), genauer: §§ 22, 23, 24, 33, 37, 38, 42, 43, 44, 48 und 50 KunstUrhG.

Siehe auch

Weblinks

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