Kulturgutschutzgesetz

Kulturgutschutzgesetz
Basisdaten
Titel: Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung
Kurztitel: Kulturgutschutzgesetz, Kulturgut-Abwanderungsschutzgesetz
Abkürzung: KultgSchG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Besonderes Verwaltungsrecht
Fundstellennachweis: 224-2
Ursprüngliche Fassung vom: 6. August 1955 (BGBl. I S. 501)
Inkrafttreten am: 10. August 1955
Neubekanntmachung vom: 8. Juli 1999 (BGBl. I S. 1754)
Letzte Änderung durch: Art. 2 G vom 18. Mai 2007
(BGBl. I S. 757, 761 f.)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
24. Mai 2007
(Art. 5 Abs. 1 G vom 18. Mai 2007)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Kulturgutschutzgesetz (KultgSchG) ist ein Gesetz in der Bundesrepublik Deutschland zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung.

Inhaltsverzeichnis

Regelungen

Das KultgSchG regelt unter anderem:

  • im ersten Abschnitt: Kunstwerke und anderes Kulturgut (außer Archivgut)
  • im zweiten Abschnitt: Archivgut
  • im dritten Abschnitt: Straf- und Bußgeldvorschriften
  • im vierten Abschnitt: Ergänzungs- und Schlußvorschriften

Kunstwerke und anderes Kulturgut - einschließlich Bibliotheksgut - werden in jedem Bundesland in einem „Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes“, Archivmaterialien in einem „Verzeichnis national wertvoller Archive“ erfasst. Über die Eintragung des Kulturgutes in das Verzeichnis entscheidet die oberste Landesbehörde. Die Einleitung der Eintragung wie die anschließende Eintragung werden im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Aus den Verzeichnissen der einzelnen Länder erstellt der Beauftragte der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien ein „Gesamtverzeichnis national wertvollen Kulturgutes“ und ein „Gesamtverzeichnis national wertvoller Archive“[1].

Die Ausfuhr eingetragenen Kulturgutes bedarf der amtlichen Genehmigung. Die nicht genehmigte Ausfuhr ist unter Strafe gestellt.

Sonderregelung für Kulturgut im Kirchenbesitz

Auf Kultur- und Archivgut, das im Eigentum der Kirchen oder einer anderen als Körperschaft des öffentlichen Rechtes anerkannten Religionsgesellschaft sowie deren kirchlich beaufsichtigten Einrichtungen und Organisationen steht, findet das KultgSchG Anwendung, wenn diese selbst es wünschen.

Geschichte

Nach dem Ersten Weltkrieg wurde aufgrund der „Verordnung über die Ausfuhr von Kunstwerken“ vom 11. Dezember 1919 (RGBl. S. 1961) ein Verzeichnis für national wertvolle Kunstwerke angelegt. Daneben bestanden aufgrund der „Verordnung über den Schutz von Denkmalen und Kunstwerken“ vom 8. Mai 1920 (RGBl. S. 913) verzeichnisunabhängige Exportbeschränkungen.

Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde im sogenannten Kulturgutschutzgesetz von 1955 den Bundesländern auferlegt, eigene Kulturgutverzeichnisse zu führen. Gleichzeitig wurden die Zuständigkeiten unter dem Gesichtspunkt der „Kulturhoheit der Länder“ neu geregelt.

Literatur

  • Norbert Bernsdorff u. Andreas Kleine-Tebbe: Kulturgutschutz in Deutschland. Ein Kommentar. Köln 1996.
  • Diethardt von Preuschen: Kulturgutsicherungsgesetz und EG-Recht. EuZW 1999, S. 40; Das Kulturgutsicherungsgesetz hält, was es verspricht. EuR 2001, S. 324
  • Antje-Katrin Uhl: Der Handel mit Kunsthandwerken im europäischen Binnenmarkt. Freier Warenverkehr versus nationaler Kulturgutschutz (Tübinger Schriften zum internationalen und europäischen Recht Band 29), Verlag Duncker & Humblot, Berlin 1993, ISBN 3-428-07921-3, ISSN 0720-7654

Einzelnachweise

  1. Führung „als gesondertes, auch von Dritten einsehbares, (sei es als elektronische Datei) verkörpertes, in sich geschlossenes Verzeichnis“ (so VG Berlin, 29. November 2006, 1 A 162.05)

Weblinks

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