Krankenpflege im Nationalsozialismus

Krankenpflege im Nationalsozialismus

Krankenpflege im Nationalsozialismus beschreibt als Teil der Krankenpflegegeschichte die ideologische, strukturelle und personelle Entwicklung der beruflichen Krankenpflege innerhalb des nationalsozialistischen Gesundheitssystems bis hin zur aktiven Teilhabe der Krankenpflege an der systematischen Ermordung von Pflegebedürftigen. Innerhalb der Pflegewissenschaft werden die politischen Strukturen der Pflegeverbände, die Prozesse der Anpassung an die ideologischen Konzepte der Medizin im Nationalsozialismus, das berufliche Rollenverständnis der Pflegekräfte sowie deren Instrumentalisierung untersucht.

Die Jahre zwischen 1933 und 1945 im Deutschen Reich werden auch als die dunklen Jahre der Krankenpflege bezeichnet. Die Erforschung der Ära des Nationalsozialismus ist Teil der berufsethischen Auseinandersetzung mit dem stereotypen, christlichen und humanitären Rollenverständnis der Krankenpflege und ihrer individuellen Verantwortung für den Patienten. Sie wird im Rahmen der Pflegepädagogik thematisiert und hat besondere historische Bedeutung im Berufsbereich der psychiatrischen Pflege.

Inhaltsverzeichnis

Ausgangssituation in der Weimarer Republik

Während der politischen Umwälzungen nach Ende des Ersten Weltkrieges waren die Arbeits- und Entlohnungsbedingungen im Pflegedienst sehr schlecht. Arbeitszeiten von bis zu 14 Stunden, gravierender Personalmangel, schlechte Bezahlung und eine mangelhafte Kranken- und Altersvorsorge waren für das Pflegepersonal üblich.[1] Die Überforderung des Pflegepersonals wurde unter anderen von Agnes Karll thematisiert. Sie gründete 1903 die Berufsorganisation der Krankenpflegerinnen Deutschlands, die sich überwiegend mit den Rechten und der staatlichen Anerkennung der Krankenschwestern befasste. Nach dem Jahr 1922 gewann diese Organisation zunehmend an Einfluss. Die Berufsauffassung der berufsständisch organisierten Pflegekräfte wandelte sich hin zur Professionalisierung, die für ihre Arbeit eine gerechte Entlohnung forderte, ohne jedoch aus dem konservativen Rollenverständnis, der Selbstlosigkeit und dem Gehorsam gegenüber Ärzten und Vorgesetzten auszubrechen. Beispielsweise lehnte Agnes Karll den von den Gewerkschaften geforderten Acht-Stunden-Tag vehement ab.[2] Dem gegenüber stand das Selbstverständnis der religiös motivierten Schwestern, die Pflege als einen Ausdruck tätiger Nächstenliebe verstanden und sich selbst in der Tradition der Karitas sahen. Neben diesen beiden Gruppen standen die freiberuflichen und gewerkschaftlich organisierten Pflegekräfte, die neben einer gerechten Entlohnung auch um eine deutliche Verbesserung der personellen Besetzung und eine deutliche Verringerung der Arbeitszeit kämpften.

In der Weimarer Republik waren sich diese drei Gruppen mit ihrem individuellen Rollenverständnis insgesamt politisch uneins. Die Pflege wurde zwar zunehmend professioneller, die Anforderungen an die Aus- und Weiterbildung stiegen, aber aufgrund der Differenzen konnten sich die verschiedenen gewerkschaftlichen, berufsständischen und kirchlichen Organisationen nicht auf ein gemeinsames Verständnis und ein einheitliches politisches Auftreten zur Durchsetzung ihrer Forderungen einigen.

Übernahme der Wohlfahrtspflege durch die Nationalsozialistische Volkswohlfahrt

Bedeutung der Wohlfahrtspflege für die Krankenpflege

Die Krankenpflege war zum Ende der Weimarer Republik strukturell der staatlichen oder kirchlichen Wohlfahrt und der gesundheitlichen Wohlfahrtspflege zugeordnet, deren originäre Aufgaben die Sorge für notleidende, kranke oder gefährdete Menschen und damit die Krankenpflege beinhalten. Die Schwesternverbände waren als Teil dieses gesundheitspolitischen Systems zumeist den Wohlfahrtsverbänden angeschlossen, die die Organisation und Infrastruktur für die Erfüllung der gesundheitspolitischen Ziele bereitstellten. Koordiniert wurden die Maßnahmen der amtlichen, konfessionellen oder privaten Verbände, zu denen beispielsweise das Deutsche Rote Kreuz oder die später aufgelöste Rote Hilfe Deutschlands gehörten, durch die Landeswohlfahrtsämter und Bezirksfürsorgeverbände. Veränderungen in der politischen und organisatorischen Struktur der Krankenpflege erfolgten sowohl über gesetzliche Regelungen als auch über die Einflussnahme auf die Wohlfahrtsverbände.[3]

Entstehung der Nationalsozialistischen Volkswohlfahrt

NSV-Mitgliedsausweis

Die 1931 als privater Wohlfahrtsverein in Berlin gegründete Nationalsozialistische Volkswohlfahrt (NSV) beschäftigte sich nach ihrer Eintragung als Verein 1932 zunächst mit der Wohlfahrtspflege innerhalb der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP) und ihrer Sympathisanten. Mit der „Machtergreifung“ Adolf Hitlers und dem Verbot der Arbeiterwohlfahrt im Juli des Jahres 1933 stieg der Verein zu einem der einflussreichen Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege auf.[4] Diese Spitzenverbände, das heißt die religiös motivierte Caritas und die Innere Mission sowie das weltliche Deutsche Rote Kreuz (DRK) mit ihren angeschlossenen Schwesternschaften gründeten gemeinsam mit der NSV die Reichsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege.

Im Jahre 1934 wurde diese Reichsgemeinschaft in Arbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege umbenannt. Zeitgleich erfolgte das Verbot der sozialen, der liberalen und der jüdischen Wohlfahrtsverbände, deren Funktionäre zum Teil verhaftet oder mit einem Berufsverbot belegt wurden. Das Vermögen der Verbände wurde eingezogen. Die NSV profitierte dabei insbesondere von dem Verbot der kirchlichen Organisationen, deren Vermögen teilweise auf sie überging.

Mit der Auflösung des seit 1933 an die NSV angeschlossenen Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes übernahm die NSV die meisten Einrichtungen dieses Wohlfahrtsverbandes und konnte sich eine Schlüsselstellung innerhalb der nationalsozialistischen Wohlfahrtsverbände sichern. Die NSV engagierte sich zunächst als Hilfsorganisation für die Sturmabteilung (SA) der NSDAP und deren Familien und sicherte sich Unterstützung in der Bevölkerung durch weitere, auch auf die Allgemeinheit abzielende Maßnahmen, beispielsweise durch das von der NSV gegründete Winterhilfswerk.

Auflösung der freien Gewerkschaften und Schwesternverbände

Einen Tag vor Eingliederung der NSV in die NSDAP wurden auf Befehl Adolf Hitlers am 3. Mai 1933 die freien Gewerkschaften aufgelöst und verboten. Die bislang in den Gewerkschaften organisierten Pflegekräfte wurden in die Deutsche Arbeitsfront (DAF) eingegliedert und gehörten damit zur Reichsbetriebsgemeinschaft öffentliche Betriebe. Aufgabe der DAF war die Wahrnehmung der arbeitsrechtlichen und tarifpolitischen Belange ihrer Mitglieder. Zeitgleich entstand die direkt dem Reichsinnenministerium unterstellte Reichsarbeitsgemeinschaft der Berufe im sozialen und ärztlichen Dienst e. V. (RAG), unter deren Dach die Reichsfachschaft Deutscher Schwestern und Pflegerinnen und die Reichsfachschaft für Krankenpfleger gebildet wurden. Die Reichsfachschaften sollten die berufsspezifischen Angelegenheiten der Pflegenden koordinieren und organisieren. Noch 1933 wurden alle Publikationen der berufsständischen und verbandseigenen Fachzeitschriften eingestellt und durch Zeitschriften der Reichsfachschaften ersetzt.[5]

Alle größeren Schwesternverbände, die bis zu diesem Zeitpunkt selbstständig waren, schlossen sich bis spätestens 1935 der Reichsfachschaft an. Es bildeten sich dabei fünf wesentliche Gruppen, die die Hauptströmungen der Krankenpflege repräsentierten:

  • Berufsgemeinschaft, bestehend aus weltlichen, privaten und städtischen Schwestern, kommissarische Leitung: Schwester Amalie Rau, gleichzeitig Reichsfachschaftsleiterin
  • Diakoniegemeinschaft, bestehend aus den Schwesternschaften der evangelischen Kirchen, Leitung: Schwester Auguste Mohrmann
  • Katholische Schwesterngemeinschaft Deutschlands, Leitung: Oberin Emilie Hollstein
  • Rot-Kreuz-Schwesterngemeinschaft, Leitung: Generaloberin Luise von Oertzen
  • Schwesterngemeinschaft der NSV beziehungsweise die NS-Schwesternschaft, Leitung: Erna Mach

Gleichschaltung der Wohlfahrtspflege

Nach Verabschiedung des Ermächtigungsgesetzes am 24. März 1933 und des am 1. Dezember 1934 erlassenen Gesetzes zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat wurde die NSDAP zum Träger der Staatsmacht und erhielt das Monopol auf die öffentliche Gewalt. In diesem Zuge wurde auch aus der NSV ein Teil der öffentlichen Verwaltung. Die Überwachung des Verbandes lag beim Hauptamt für Volkswohlfahrt. Die hierarchische Gliederung der Partei mit ihren Ebenen Reich, Gau, Kreis, Ortsgruppe, Zelle und Block wurde damit auch auf die NSV übertragen. Die Führungskräfte des Hauptamtes wurden zu den Leitern der NSV. Das sicherte eine enge Zusammenarbeit zwischen NSDAP und NSV.

Die Aufgaben der NSV umfassten die Bereiche der Allgemeinen Wohlfahrtspflege, Familien- und Wohnungshilfe, NSV-Jugendhilfe, Erholungsfürsorge, Schlichtung von Mietstreitigkeiten in Zusammenarbeit mit der Rechtsbetreuung der NSDAP sowie das Schwesternwesen. Zentrale Aufgabe des Bereichs Schwesternwesen war es, die NS-Schwesternschaft für die Gemeindepflege und die Freie Schwesternschaft der NSV für die Krankenpflege zu organisieren und zu überwachen.

Auflösung der Reichsfachschaften

Innerhalb der RAG kam es Anfang 1935 zu Kompetenzstreitigkeiten, die letztlich zur Auflösung der RAG führten. Die Fachschaften wurden daraufhin direkt in die DAF eingebunden. Gleichzeitig entstand aus der Reichsfachschaft deutscher Schwestern und Pflegerinnen der Fachausschuß für Schwesternwesen in der Arbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege unter der Ägide der NSV. Die Berufsverbände blieben zunächst in ihrer bisherigen Form und Aufteilung erhalten.

Eine weitere Umbenennung erfolgte 1936: Aus der Berufsgemeinschaft der freien Verbände, den sogenannten „Blauen Schwestern“, wurde der Reichsbund freier Schwestern. Die wegen ihrer braunen Schwesterntracht als „Braune Schwestern“ bezeichneten Mitglieder der NSV-Schwesternschaft[6] wurden 1942 mit dem Reichsbund der freien Schwestern zum NS-Reichsbund Deutscher Schwestern zusammengefasst. Nach 1936 gab es keine freien und nicht durch die Führung der NSDAP kontrollierten Schwesternverbände mehr.

Gesetzliche Neuordnung der Krankenpflege

Neuorganisation der Ausbildungsordnung

Die 1921 erlassene preußische Ausbildungsordnung für die Krankenpflege wurde zunächst von den Nationalsozialisten übernommen und durch einzelne Sonderbestimmungen erweitert, die unter anderem auch die Zulassungsvoraussetzungen für die Ausbildung an NS-Schwesternschulen regelten. Darin war eine zweijährige Ausbildung vorgesehen. Die Regelung der gesetzlichen Vorschriften für die Krankenpflege wurde am 28. September 1938 durch das Gesetz zur Ordnung der Krankenpflege reichsweit vereinheitlicht, nur in Österreich trat diese Neuordnung erst ab dem 2. Dezember 1938 in Kraft.[7]

Die Regelung diente zum einen der Erhöhung der angebotenen Ausbildungsstellen, so wurde in § 6 die Einrichtung einer Krankenpflegeschule für öffentliche Krankenanstalten zur Pflicht, zum anderen wurden damit die Nürnberger Rassengesetze eingebunden. Zugangsvoraussetzung für den Besuch einer Krankenpflegeschule waren nach § 7 die politische Zuverlässigkeit, die Bewerberinnen mussten zudem „deutschen oder artverwandten Blutes“ sein. Die Leitung der Krankenpflegeschule durfte ausschließlich durch Ärzte erfolgen, die nach nationalsozialistischen Vorstellungen „sittlich und politisch“ zuverlässig waren und nicht im Rahmen der Rassengesetze wegen ihrer Abstammung oder ihres Ehepartners aus der Beamtenschaft ausgeschlossen waren. Jüdische Bewerber durften nach § 20 ausschließlich an jüdischen Krankenpflegeschulen unterrichtet werden. Die Ausbildungsdauer wurde auf eineinhalb Jahre verkürzt, die Erteilung der Berufserlaubnis erfolgte nach einem Jahr der Berufstätigkeit.[8]

Am 15. September 1939 wurde die Regelung zur einjährigen Tätigkeit als Voraussetzung zur Berufszulassung auf unbestimmte Zeit ausgesetzt. Ab dem 8. Dezember 1942 wurde die Gesamtausbildungszeit auf 2 Jahre festgelegt, die Notwendigkeit einer einjährigen Tätigkeit zur Zulassung entfiel ganz.

Verbot der Doppelausbildung

Mit der am 19. Dezember 1939 erlassenen Verordnung zur Abgrenzung der Berufstätigkeit der Hebammen von der Krankenpflege[9] wurde die berufstypische Kombination der Berufe in Entbindungspflege und Krankenpflege getrennt. Pflegekräfte, die sowohl das Hebammen- als auch das Krankenpflegeexamen besaßen, mussten eine der beiden Zulassungen abgeben. Zeitgleich wurde die Ausbildung für Krankenschwestern zur Hebamme untersagt. Neben grundlegenden Überlegungen, wie der Übertragung von Krankheitskeimen durch Krankenschwestern auf die Wöchnerin oder das Neugeborene, wurde die Gesetzesänderung mit dem Mangel an Pflegekräften begründet. Gleichzeitig stand die Befürchtung im Raum, die straff nationalsozialistisch geführte Hebammenberufsorganisation könne durch konfessionell orientierte Pflegekräfte unterwandert werden. Mit der Einschränkung der Mehrfachqualifikation für Hebammen wurde die Qualifikation innerhalb der klinischen Entbindungspflege gesenkt.[10]

Rolle der Krankenschwester und spezielle Tätigkeitsbereiche

Die Krankenschwester im nationalsozialistischen Frauenbild

Das nationalsozialistische Frauenbild war im Wesentlichen geprägt vom Ideal der fürsorglichen und aufopfernden Mutter, die ihr Leben auf die „Produktion rassisch einwandfreien Nachwuchses“ ausrichtet und diesen selbstständig und im Sinne der nationalsozialistischen Doktrin erzieht. Die Rollenverteilung und die Übernahme von gesellschaftspolitischen Aufgaben unterlagen einer weitgehenden und strikten geschlechtsspezifischen Trennung in männliche und weibliche Bereiche. Dabei wurden der Frau insbesondere haushalts- und familiennahe Tätigkeiten zugeschrieben, beispielsweise die Versorgung der Familie und die Kindererziehung, während dem Mann die soldatisch-militärische Rolle oblag.[11] Für unverheiratete Frauen galt unter anderem der Bereich der Krankenpflege als einer der wenigen sozial anerkannten Berufe, da er nach nationalsozialistischer Vorstellung dem Wesen der Frau entsprach und dem Volkswohl diente. Während das Bild des männlichen Pflegers oder Krankenwärters zunehmend aus der öffentlichen Wahrnehmung verschwand, wandelte sich das Bild der Krankenschwester von der in tätiger Nächstenliebe agierenden Schwester der Kranken hin zur opferbereiten und mütterlichen Heldin.[12]

Allgemeine stationäre und ambulante Pflege

Die zentrale Aufgabe der Krankenpflege bei zunehmendem Rückgang der privaten Pflege war nach wie vor die Versorgung von Kranken und Verletzten in Krankenhäusern und deren angeschlossenen Ambulanzen, Sanatorien, Kurkliniken, Kinderkrankenhäusern, Einrichtungen der Altenpflege, Psychiatrien und in der häuslichen Pflege. Nach Errichtung der ersten Konzentrationslager wurden auch dort Krankenschwestern eingesetzt. Ab Kriegsbeginn kam die pflegerische Tätigkeit in den Lazaretten hinzu, welche traditionell dem DRK oblag. Mit Fortschreiten der Expansion des Deutschen Reiches unter Hitler wurde auch die Krankenpflege in den besetzten Gebieten zu einem Aufgabenfeld, das sich überwiegend auf die Vermittlung nationalsozialistischen Gedankengutes bezog, Pflegekräfte wurden in diesen Einsätzen vornehmlich in der Gesundheitserziehung und in der sozialen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen eingesetzt. Mit Fortschreiten des Krieges und angesichts der zunehmenden Zahlen an Verwundeten wurden immer mehr Krankenpflegekräfte in die Kriegskrankenpflege, die sogenannte „Kriegspflege“, abgezogen. Trotz der Maßnahmen des nationalsozialistischen Regimes zur Aufstockung des verfügbaren Pflegepersonals konnte der Mangel an ausgebildeten Pflegepersonal nicht mehr aufgefangen werden. Im Jahr 1941 wurde die bereits sechsmonatige Reichsarbeitsdienstpflicht für junge Frauen um weitere sechs Monate im Kriegshilfsdienst verlängert. Durch den Erlass vom 29. Juli 1941 wurden die jungen Frauen zu verschiedenen Diensten in den Behörden oder Dienststellen der Wehrmacht, in Krankenhäusern und sozialen Einrichtungen oder in hilfsbedürftigen Familien verpflichtet.[13] Der Pflegekräftemangel führte bis 1942 zu einem Berufswechselverbot für Krankenschwestern.[14]

Gemeindepflege

Ein Schwerpunkt der NS-Schwesternschaft lag in der Gemeindepflege. Die Aufgaben innerhalb dieses Bereiches wandelten sich unter den Nationalsozialisten von der Familien- und Krankenpflege mehr und mehr zum Werkzeug der nationalsozialistischen Rassen- und Gesundheitspolitik. Die Nähe der Gemeindeschwestern zur Bevölkerung und der Status einer Vertrauensperson ermöglichten der nationalsozialistischen Regierung einen direkten Zugriff auf alle relevanten Informationen zur Volksgesundheit und gaben dem Beruf eine Schlüsselstellung in der Durchsetzung nationalsozialistischer Ziele, beispielsweise in der „Erb- und Rassenpflege“ sowie der Entscheidungsfindung zwischen „wertem und unwertem Leben“ in der allgemeinen Bevölkerung.[15]

Die Gemeindepflegerin überwachte den Gesundheitszustand der Bevölkerung und hatte eine wesentliche Funktion als Gesundheitserzieherin des deutschen Volkes. Die Gemeindeschwestern gaben unter anderem Ratschläge zu der von der Partei bevorzugten Lebensweise, zur sparsamen Haushaltsführung, sie entschieden über die Teilnahme an der Kinderlandverschickung und die Genehmigung von Erholungskuren. Neben diesen Tätigkeiten waren die Gemeindeschwestern aber auch verpflichtet, ihren Vorgesetzten Missbildungen und „Verhaltensabnormitäten“ zu melden.

Die Stellen als Gemeindeschwester wurden beinahe ausnahmslos an Pflegekräfte des NS-Schwesternbundes übertragen, obwohl diesem im Jahr 1939 nur 9,2 % aller deutschen Krankenschwestern angehörten.[16]

Kriegskrankenpflege

Neustrukturierung des DRK zur Vorbereitung auf die Kriegskrankenpflege

Das DRK hatte enge Verbindungen zur NSDAP, insbesondere in der Führungsebene waren die beiden Organisationen eng verwoben. Unter der Präsidentschaft Joachim von Winterfeldt-Menkins trat am 29. November 1933 eine neue Satzung in Kraft, mit der jüdische Rot-Kreuz-Mitglieder ausgeschlossen wurden und der politische Neutralitätsgrundsatz weitestgehend aufgegeben wurde.

Von 1933-1945 verwendete Flagge der Frauenabteilung des DRK

Maßgeblich beteiligt an der weiteren Bindung des DRK an das nationalsozialistische System in der Führungsebene und Neustrukturierung des Verbandes war der am 1. Januar 1937 von Hitler ins Amt berufene Ernst-Robert Grawitz. Zunächst wurde er stellvertretender Präsident des DRK, ab 1937 übernahm er die Rolle des geschäftsführenden Präsidenten des Verbandes. Er besetzte wesentliche Verbandsfunktionen mit Mitgliedern der Schutzstaffel (SS). Ziel der Umstrukturierung des DRK war es, den Verband auf das Führerprinzip auszurichten und ihn für den Kriegseinsatz vorzubereiten. Dazu wurden am 9. Dezember 1937 sowohl das DRK als eingetragener Verein als auch die bislang weitgehend selbstständigen DRK-Schwesternschaften aufgelöst. Am 1. Januar 1938 trat eine neue Satzung in Kraft, die das DRK zum Sanitätsdienst der Wehrmacht verpflichtete und Hitler zum Schirmherr des Verbandes erklärte. In der Schwesternschaft wurde der Führereid eingeführt, in der Dienstverordnung für die Schwesternschaft des Deutschen Roten Kreuzes wurde die Mitgliedschaft der Schwesternschülerinnen im Bund Deutscher Mädel (BDM) verpflichtend. Von den Schwestern wurde der Beitritt zum Deutschen Frauenwerk erwartet. Für den beruflichen Aufstieg, beispielsweise zur Oberschwester, wurde der Besuch einer weltanschaulichen Schulung, geleitet von der an das Präsidium des DRK angeschlossenen Abteilung Rassenpolitische Schulung, verpflichtend. Die Parteimitgliedschaft in der NSDAP oder der NS-Frauenschaft war für Pflegekräfte in Führungspositionen obligat.

In Vorbereitung auf den im Krieg zu erwartenden steigenden Bedarf an Pflegepersonal unternahm Grawitz massive Anstrengungen, die Zahl der DRK-Schwestern deutlich zu erhöhen. Die Zahl der Lernschwestern im DRK stieg von 1933 bis 1939 um 50 %, die Zahl der für den Kriegsdienst vorgesehenen DRK-Schwestern im selben Zeitraum um 32 %.[17] Bereits vor Kriegsbeginn begann das DRK mit der Durchführung von Sanitätskursen für den Kriegsdienst und bildete Schwesternhelferinnen aus, die für die Krankenpflege in den Krankenhäusern vorgesehen waren, sobald die DRK-Schwestern zum Kriegsdienst abberufen wurden. Die Meldung geeigneter Schwestern und Hilfsschwestern an den Kommissar für die Freiwillige Krankenpflege erfolgte ebenfalls durch die DRK-Schwesternschaften, die damit die Umsetzung des Wehrgesetzes vom 21. Mai 1935 [18] vorbereiteten, das auch die Dienstverpflichtung von Frauen im Kriegsfalle regelte. Neben freiwilligen Helfern, die nicht notwendigerweise über einen entsprechenden Ausbildungsstand als Pflegekraft verfügten, war das DRK für die gesamte Kriegskrankenpflege zuständig. Die Monopolstellung des DRK für die Krankenpflege im Kriegsfall blieb bis zur Ausdehnung der Fronten in den Jahren nach 1940 erhalten.

Einsatzgebiete und Arbeitsbedingungen

Krankenpflegepersonal wurde meist in Verbindung mit verbandseigenen Ärzten beschäftigt und diente gemeinsam mit den Angehörigen des Sanitätskorps. Dienstlich wurden die Schwestern der Wehrordnung unterstellt, innerhalb der kriegspflegerischen Hierarchie waren die Leitungsebenen in Oberschwester, Armee- oder Feldoberin und Generaloberin unterteilt. Die Pflegekräfte arbeiteten überwiegend in den mobilen oder stationären Lazaretten des Heeres, der Kriegsmarine und der Luftwaffe oder begleiteten Lazarettzüge. Die Erstversorgung der Verwundeten war Aufgabe der Sanitätskompanien, unter Umgehung der Dienstvorschriften kam es jedoch auch zum Einsatz von Krankenschwestern an der Front. Die Einsatzorte umfassten alle besetzten Gebiete und deutschen Frontlinien, unter anderem auch in Afrika und Norwegen.[19]

Die Arbeit in den Lazaretten war von Anfang an sehr anspruchsvoll, die Schwestern waren von Kriegsbeginn an völlig überlastet. Die hygienischen Bedingungen sowie die Versorgung mit Verbandsmaterial und Medikamenten waren schlecht. Die Planung hinsichtlich der Bettenbelegung war unzureichend: in den Jahren nach 1940 waren die Betten doppelt oder vierfach überbelegt. Aufgrund des zunehmenden Bedarfs an Pflegepersonal während des Krieges wurden auch Schwesternhelferinnen aus den besetzten Gebieten zum Kriegsdienst zugelassen, wenn sie sich als Ausländerinnen zum „Deutschtum“ bekannten. Schwestern aus anderen Verbänden als dem DRK sowie dienstverpflichtete Frauen wurden ebenfalls eingesetzt.

NS-Schwesternschaft

Gesundheitspolitische Aufgabe der NS-Schwestern

Eine besondere Rolle in der Gesundheitspolitik der nationalsozialistischen Machthaber nahm die NS-Schwesternschaft ein. Sie wurde auf Hitler vereidigt und sollte „aufgrund ihres Bekenntnisses zur nationalsozialistischen Weltanschauung Willensträgerin des Dritten Reiches auf dem Gebiet der Gesundheitsführung des deutschen Volkes sein“.[20] Zentrale Aufgabe der NS-Schwesternschaft sollte die Gemeindepflege werden, bei der neben der Sorge für die Volksgesundheit auch die Verbreitung nationalsozialistischen Gedankengutes eine wesentliche Rolle spielen sollte. Durch diese Neubewertung der gesellschaftspolitischen Rolle der bislang eher als unpolitisch eingeschätzten Krankenpflege erfuhr der Berufsstand eine deutliche Aufwertung.

Rollenverständnis der nationalsozialistischen Schwester

Die Krankenschwestern der NS-Schwesternschaft legten ihren Eid analog zum nationalsozialistischen Verständnis der Wohlfahrtspflege und der sogenannten „Neuen Deutschen Heilkunde” auf den Führer ab:

„Ich schwöre meinem Führer Adolf Hitler unverbrüchliche Treue und Gehorsam. Ich verpflichte mich, an jedem Platz, an den ich gestellt werde, meine Aufgaben als nationalsozialistische Schwester treu und gewissenhaft im Sinne der Volksgemeinschaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.“[21]

Dieser Schwur versinnbildlichte das geänderte Rollenverständnis in der nationalsozialistischen Krankenpflege: die Volksgemeinschaft trat an die Stelle des Kranken und Pflegebedürftigen, die Krankenschwester hatte nicht mehr dessen individuelles Wohlergehen, sondern das Wohl des Volkes zu schützen. Die Gemeinschaft bekam also Vorrang vor dem Einzelnen. Durch dieses ideologische Konstrukt, das sich in alle Berufsverbände der Krankenpflege verbreitete, war es den Schwestern möglich, sich zugunsten des Volkswohles und gegen „unwertes Leben“ zu entscheiden. Dies führte in Zusammenhang mit der bürgerlichen-konservativen Tradition der Unterordnung der Pflege gegenüber Weisungsbefugten, sowohl in und außerhalb der NS-Schwesternschaft, zur unreflektierten Beteiligung an den sogenannten Krankenmorden, der systematischen Ermordung von Kranken und Behinderten im Rahmen der nationalsozialistischen Rassenhygiene.

Beteiligung an Massenvernichtungen, Zwangssterilisationen und -abtreibungen

Schreiben Hitlers, datiert 1. September 1939

Gesetzliche Voraussetzungen

An der euphemistisch als „Euthanasie“ bezeichneten gezielten Tötung kranker, behinderter und schwacher Menschen, die nach den Vorstellungen der Rassen- und Erbpolitik der nationalsozialistischen Regierung zu einer reinen und gesunden arischen Rasse führen sollte, war die Krankenpflege in nicht unerheblichen Maße beteiligt. Allen humanitären Idealen zum Trotz waren Krankenschwestern, überwiegend auf ärztliche Anweisung, an der Ermordung Tausender pflegebedürftiger Kinder und Erwachsener beteiligt.

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 14. Juli 1933[22] führte die „rassenhygienische Ausmerze“ schrittweise über Zwangssterilisierungen und Zwangsabtreibungen zu den ersten „Gnadentoden“ schwerbehinderter Kinder, die ab dem Jahre 1939 zur systematischen „Kinder-Euthanasie“ und später zur „Erwachsenen-Euthanasie“ führten. Ein Schreiben Hitlers aus dem Oktober 1939, rückdatiert auf den Kriegsbeginn am 1. September 1939, ist der Beginn der Ermordung hunderttausender Patienten, überwiegend psychisch Kranker und Behinderter im Rahmen der „Aktion Gnadentod“, die auch als „Aktion T4“ bezeichnet wird. Dieser Erlass gab Ärzten die Befugnis, nach menschlichen Ermessen unheilbar Kranken den „Gnadentod zu gewähren“. Damit wurde für die Beteiligten das Strafgesetzbuch außer Kraft gesetzt, und die Morde an nicht heilbaren Patienten, beispielsweise dauerhaft Behinderten, wurden legitimiert.

Zum Teil bezog sich die Mittäterschaft auf die Unterstützung des Systems, aber auch nach dem Aussetzen der Aktion T4 haben Schwestern in verschiedenen Anstalten des gesamten Reichsgebietes ab 1941 im Rahmen der Aktion Brandt, die dezentrale und geheime Fortführung der Aktion T4, aktiv Patienten ermordet. Teilweise geschah dies durch Medikamentengabe oder durch eine gezielt herbeigeführte Luftembolie, teilweise wurde passiv zu deren Tod beigetragen, indem die Pflegekräfte und verantwortlichen Ärzte die Pflegebedürftigen verhungern ließen.[23]

Beteiligung an der Euthanasie in Kinderfachabteilungen

Mit der ersten „Gnadentötung“ eines behinderten Kindes auf Wunsch der Eltern im Jahre 1939[24] wurden in der Kanzlei des Führers die Vorbereitungen zur großangelegten Aktion der „Kinder-Euthanasie“ getroffen. Mit einem Runderlass des Reichsministers des Innern vom 18. August 1939 wurde die Erfassung der betreffenden Kinder festgelegt und angeordnet, welche Kinder getötet werden sollten und wie über die Tötungen zu entscheiden sei. Das Rundschreiben richtete sich an Ärzte, Hebammen, Entbindungsanstalten und Kinderkrankenhäuser und legte fest, dass neu geborene Kinder, die an Idiotie oder Mongoloismus, Microcephalie, Hydrocephalie erkrankt seien oder Missbildungen jeder Art sowie Lähmungen einschließlich der Littleschen Erkrankung aufwiesen, zur Begutachtung gemeldet werden mussten.[25] Diese Meldung wurde an den Reichsausschuß zur wissenschaftlichen Erfassung von erb- und anlagebedingten schweren Leiden weitergeleitet, der nach Aktenlage über die „Behandlung“ des Kindes als „Euthanasie-Fall“ in einer der speziell zu diesem Zweck eingerichteten „Kinderfachabteilungen“ entschied. Dies bezog sich anfangs nur auf Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres, ab 1941 auch auf Jugendliche bis zu 16 Jahren.

Die Kinderfachabteilungen wurden an psychiatrischen Krankenhäusern und Kinderkliniken eingerichtet, in die die durch den Reichsausschuss für „lebensunwert“ beurteilten Kinder eingewiesen wurden. Dort wurden die Kinder und Jugendlichen vielfach ohne ihr Einverständnis und ohne das ihrer Eltern zunächst der wissenschaftlichen Forschung zur Verfügung gestellt, bevor sie mittels Barbituratüberdosierungen, systematischer Unterernährung und durch Unterkühlung provozierter Lungenentzündungen getötet wurden. Das Pflegepersonal dieser Fachabteilungen, insbesondere der erst Beginn des 20. Jahrhunderts entstandene Berufszweig der Kinderkrankenpflege, war an der Ermordung der Kinder direkt und indirekt beteiligt. Einerseits waren sie als Betreuer der Kinder über die zunehmende Verschlechterung des Gesundheitszustandes, die wissenschaftlichen Untersuchungen und die mangelnde Verpflegung informiert, andererseits haben die Schwestern auf Anordnung der Ärzte hin die Kinder durch Verabreichung von Medikamenten aktiv getötet.[26] Die Pflegerin Anna Katschenka, die in der Kinderfachabteilung der Wiener städtischen Jugendfürsorgeanstalt „Am Spiegelgrund angestellt war, sagte 1948 im Wiener Volksgerichtsprozess aus: „Dr. Jekelius erklärte mir damals weiter, daß Kinder, denen absolut nicht mehr zu helfen sei, ein Schlafmittel bekommen, damit sie schmerzlos 'einschlafen'. Später solle ein diesbezügliches Gesetz geschaffen werden [...].“ [27]

Beteiligung an den Krankenmorden in der psychiatrischen Pflege

Im Keller des Gebäudes C16 in Pirna Sonnenstein wurden in den Jahren 1940/41 13720 geistig behinderte und psychisch kranke Menschen vergast.

Besonders in der psychiatrischen Pflege waren Krankenschwestern und Wärter von 1940 bis Kriegsende an der Ermordung von Patienten beteiligt. Ziel der Tötungen waren an Schizophrenie, Epilepsie und Lues erkrankte Menschen, geistig und seelisch Behinderte sowie senile, kriminelle und nicht-deutsche Insassen von psychiatrischen Krankenhäusern.[28] Mit Beginn der staatlich organisierten Euthanasie im Rahmen der Aktion T4 wurden Pflegekräfte in Heilanstalten eingesetzt, die über eigene Gaskammern zur Ermordung der Patienten verfügten.[29] Diese „Euthanasie-Anstalten“ befanden sich in Brandenburg, Bernburg, Grafeneck, Hadamar, Hartheim und Sonnenstein. Sie wurden benutzt bis zur Einstellung der „Aktion Gnadentod“ aufgrund von Protesten der Kirche und der Bevölkerung bis spätestens August 1941. Nach Einstellung der Aktion T4 wurde die systematische Tötung offiziell beendet und die Ermordung von Patienten für die Öffentlichkeit weniger offensichtlich fortgesetzt.

Die Pflegewissenschaftlerin Steppe konnte nachweisen, dass psychiatrische Pflegekräfte in mindestens vier Teilbereichen an den systematischen Massenmorden beteiligt waren und es auszuschließen ist, dass ihnen unbekannt war, dass die Patienten ermordet wurden. So war es Aufgabe der Krankenpflegekräfte, ihre Schutzbefohlenen zum Abtransport vorzubereiten, deren persönliche Gegenstände zu packen, die Patienten zu kennzeichnen und Angaben zur Person zwischen den Schulterblättern der Patienten auf die Haut zu schreiben. Sie begleiteten die Transporte und sorgten mit Medikamenten und durch Fixierungen für reibungslose Abwicklung. In den Tötungsanstalten stellten die begleitenden Schwestern die Pflegebedürftigen den Ärzten vor und begleiteten sie bis zur Gaskammer. Nach Ermordung ihrer Patienten nahmen die Pflegekräfte die anstaltseigenen sowie die persönlichen Gegenstände in Empfang und kehrten anschließend ohne ihre Patienten in die Pflegeeinrichtungen zurück.[30]

Einsatz von Krankenschwestern in Konzentrationslagern

Krankenpflegekräfte wurden auch in Konzentrationslagern, Jugendkonzentrationslagern, Durchgangs- und Sammellagern, SS-Krankenrevieren sowie den SS- und Polizeidienststellen eingesetzt, wobei Krankenschwestern im Wesentlichen in den Frauenabteilungen beziehungsweise den Jugend- und Frauenkonzentrationslagern[31] tätig und dort der Abteilung Sanitätswesen und der SS-Gerichtsbarkeit unterstellt waren.[32]

Nach der Befreiung am 11. April 1945 aufgenommene Fotografie des Krankenreviers im KZ Buchenwald

Die eingesetzten Pflegekräfte wurden überwiegend aus dem bereits von Ärzten und der Berliner Zentrale für die Aktion T4 für „Sondereinsätze“ als geeignet befundenen Personal des NS-Reichsbunds Deutscher Schwestern rekrutiert oder auch direkt aus den früheren Berufsumfeldern der zuständigen KZ-Ärzte angeworben, wie im Beispiel des KZ-Arztes Karl Gebhardt, der vertrauenswürdige Krankenpflegekräfte ins KZ Ravensbrück mitbrachte, die bereits während seiner Tätigkeit als Oberarzt in Sanatorium Hohenlychen mit ihm gearbeitet hatten. Weitere Pflegekräfte und Schwesternhelferinnen wurden dienstverpflichtet oder meldeten sich freiwillig zum Dienst im Gefolge der SS oder in SS-Einrichtungen. Pflegerisch aus- oder vorgebildeten Kräften wurde zudem häufig ein Wechsel zur im Verhältnis zu anderen Frauenberufen gut bezahlten Arbeit als Lageraufseherin ermöglicht, wie in den Fällen Irma Grese oder Grete Boesel.

Ein wesentlicher Teil der pflegerischen Versorgung von Häftlingen wurde den Häftlingsschwestern übertragen, die von Beruf meist auch Krankenschwestern waren.[33] Hierzu gehörte insbesondere der Bereich der Grundpflege, während die Behandlungspflege und die medizinische Assistenz den „braunen“ und „blauen“ Schwestern des Reichsbunds oblag. Nach Aussagen überlebender Häftlinge waren die Krankenschwestern teilweise nicht an der Pflege und Versorgung ihrer Patientinnen interessiert, sollen Hilfeleistungen verweigert und nicht versucht haben, den katastrophalen Zuständen in den Häftlingskrankenrevieren abzuhelfen.[34] Pflegepersonal war an der Zwangssterilisation, Zwangsabtreibung und Tötung von Häftlingen beteiligt.[35] Die Assistenz und direkte Beteiligung des Krankenpflegepersonals an pseudomedizinischen Experimenten ist beispielsweise aufgrund von Aussagen der sogenannten „Kaninchen von Ravensbrück“, einer Gruppe in Ravensbrück inhaftierter polnischer Frauen, an denen umfangreiche Sulfonamid- und Gasbrand-Versuche durchgeführt wurden, dokumentiert.[36]

Demgegenüber stehen auch Berichte, die bestätigen, dass Schwestern Häftlingen geholfen haben, unter anderem auch durch die unerlaubte Gabe von Schmerzmitteln Leiden zu lindern. So stellte beispielsweise die Krankenschwester Maria Stromberger, die im Krankenrevier des KZ Auschwitz für das kranke Lagerpersonal zuständig war, eine positive Ausnahme dar. Sie organisierte Lebensmittel und Medikamenten für die Häftlinge, schmuggelte Post aus dem Lager und arbeitete mit dem lagerinternen Widerstand zusammen.[37] Einen Sonderfall stellt Eleonore Baur dar, die als persönliche Freundin Hitlers von ihm selbst die Genehmigung bekam, im KZ Dachau tätig zu sein. Ihre Rolle als Krankenschwester ist unklar, ob sie speziell auch dem SS-Gefolge zugehörig war, ist unbekannt.[38]

Prozesse und Schuldfrage

Die Frage nach der individuellen Schuld und der Beteiligung an Verbrechen gegen die Menschlichkeit wurde in verschiedenen Prozessen nach der Ära des Nationalsozialismus zu klären versucht, wobei Pflegende deutlich seltener angeklagt wurden als Mitglieder der Ärzteschaft. Die angeklagten Pflegekräfte rechtfertigten ihr Verhalten überwiegend mit der ärztlichen oder staatlichen Autorität, die ihrer Ansicht nach zu respektieren und deren Anweisungen entsprechend Folge zu leisten war. Als Befehlsempfänger in der bürgerlich-konservativen Auffassung von der Unterordnung der Pflege unter den Ärztestand übernahmen sie für ihr Handeln keine Verantwortung. Luise Erdmann, angeklagt im Münchner Schwesternprozess von 1965, sagte dazu: „Aber wir hatten doch gehorsam zu sein und die Anordnungen des Arztes auszuführen.“[29] Erdmann hatte zugegeben, an etwa 200 Morden beteiligt zu sein. Mit ihr waren weitere 14 Pflegekräften angeklagt, die alle freigesprochen wurden, obwohl in der betreffenden Anstalt in Obrawalde mehrere Tausend Patienten getötet wurden. In vielen Fällen wurden Krankenschwestern bei Prozessen von den Gerichten als vermindert schuldfähig eingestuft, weil es der Natur des Pflegeberufes entspreche, nicht selbstständig zu handeln und Anordnungen umzusetzen.[39]

Im Hamburger Curiohaus fanden von Dezember 1946 bis zum Juli 1948 insgesamt sieben Ravensbrück-Prozesse vor einem britischen Militärgericht gegen das Lagerpersonal des KZ Ravensbrück statt. Unter den Angeklagten befanden sich auch Krankenschwestern des SS-Gefolges sowie Häftlingskrankenschwestern, denen Misshandlungen, Tötung und Selektion von alliierten weiblichen Häftlingen vorgeworfen wurde. Im ersten Ravensbrück-Prozess wurden mit neun weiteren Angeklagten die Krankenschwester Elisabeth Marschall und die Häftlingskrankenschwester Vera Salvequart am 3. Februar 1947 wegen ihrer Verbrechen im KZ Ravensbrück zum Tod durch den Strang verurteilt und hingerichtet. Im vierten Ravensbrück-Prozess standen neben zwei Lagerärzten auch die Krankenschwestern Martha Haake, Liesbeth Krzok und die Häftlingskrankenschwester Gerda Ganzer im Frühsommer 1948 vor Gericht. Haake und Krzok erhielten zeitige Haftstrafen, Ganzers Todesurteil wurde später auf dem Gnadenweg zunächst in eine lebenslange und schließlich eine zeitlich begrenzte Haftstrafe umgewandelt.[40] In keinem Fall wurde ein Berufsverbot ausgesprochen, die meisten der Angeklagten und der in den verschiedenen Einrichtung bekanntermaßen an den Tötungsaktionen beteiligten Pflegekräfte waren weiterhin in der Krankenpflege, zum Teil in verantwortlicher Funktion, beschäftigt.

Widerstand

Sr. Maria Restituta (Helene Kafka)

Sowohl der Widerstand gegen den Nationalsozialismus innerhalb der Verbände als auch die Verweigerung Einzelner, sich an der Umsetzung nationalsozialistischer Ziele zu beteiligen, wurden bislang kaum untersucht. Analog zu den Prozessen ist einer der Gründe hierfür die allgemeine „Namenlosigkeit“ des Pflegepersonals; es wurde traditionell stets als „Schwester“ angesprochen. Aus Berichten verschiedener in Konzentrationslagern Inhaftierter sowie von Patienten beziehungsweise deren Angehörigen ist jedoch bekannt, dass sich einzelne Pflegekräfte zur Wehr setzten. Dies geschah unter anderem durch die Weigerung, Patienten als „lebensunwert“ zu melden, oder durch die Abgabe von schmerzstillenden Medikamenten. Grundsätzlich mussten Schwestern und Pfleger, die sich weigerten, Patienten innerhalb der institutionalisierten Pflege bei ärztlichen Untersuchungen zu misshandeln oder sie durch Barbituratgabe zu töten, nicht mit schwerwiegenden Konsequenzen rechnen. Tadel durch die Vorgesetzten, Versetzung auf eine andere Station oder die drohende Entlassung aus dem Dienst waren als disziplinarische Strafe zu erwarten.[41] Demhingegen wurden einzelne Schwestern, wie Anna Bertha Königsegg[42] oder Helene Kafka[43], die sich öffentlich gegen den Nationalsozialismus aussprachen und die Zielsetzungen der erb- und rassenhygienischen Politik nicht mittrugen, inhaftiert, in KZs verschleppt oder getötet.

Der Widerstand der nicht in der Partei eingebundenen Schwesternverbände war nach der Gleichschaltung nur gering, da die nicht nationalsozialistischen Verbände um ihre Position innerhalb des Gesundheitssystems fürchteten und bei einer kollektiven Ablehnung mit ihrer Auflösung rechnen mussten. Lediglich innerhalb der katholischen Schwesterngemeinschaft kam es vermehrt zur Weigerung, sich an Zwangsabtreibungen, -sterilisationen oder Krankenmord zu beteiligen. Einzelne Anstalten weigerten sich beispielsweise Patienten zu selektieren. Diese Häuser wurden in Folge dessen von Amtsärzten besucht, die selbst die Beurteilungen über die Patienten vornahmen. Die evangelischen Schwesternschaften, zusammengefasst in der Diakoniegemeinschaft, waren aufgrund ihrer historischen Struktur stark von der Gehorsamspflicht gegenüber Oberinnen und Ärzten geleitet. Die Übernahme des für die Diakonie typischen Mutterhausprinzips für die Schwesternschaften, der traditionellen diakonischen Tracht für die NS-Schwestern und die Verwendung pietistischer Begrifflichkeiten, beispielsweise „Schwesternschaft“ und „Ehrenkleid“ für die Schwesternuniform, führte dort zu einer weitgehend unreflektierten Akzeptanz des gesundheitspolitischen Systems.[44]

Verhältnis der Pflege zum Nationalsozialismus nach 1945

Deutsche Krankenschwester versorgt Häftlinge des KZ Wöbbelin am 14. Mai 1945 nach der Befreiung des Lagers

Nach dem Ende des zweiten Weltkrieges und dem damit einhergehenden Ende der nationalsozialistischen Herrschaft wurde die Vergangenheit der Krankenpflege lediglich innerhalb der wegen der Beteiligung Einzelner an der Massenvernichtung stattfindenden Gerichtsprozesse thematisiert. Massiver Pflegekräftemangel und der Wiederaufbau von Pflegestrukturen in den zerstörten Krankenhäusern wie auch die personell kaum zu bewältigende Versorgung der Kriegsopfer und der Flüchtlingsströme verhinderten eine effektive Entnazifizierung. Fragen nach der Zugehörigkeit zu einem nationalsozialistischen Schwesternverband oder nach der beruflichen Tätigkeit während des Nationalsozialismus wurden selten gestellt. Das Rollenbild und das Selbstverständnis orientierten sich bis in die 1960er an den Idealen der Vorkriegszeit, die pflegerische Tätigkeit wurde als Berufung und als Wesenserfüllung der Frau betrachtet.[45]

Mitte der 1970er setzte mit der Entwicklung der patientenorientierten Pflege und der zunehmenden Abgrenzung der Pflege von der Medizin ein neues berufliches Verständnis ein, das sich von der tradierten Gehorsamkeitspflicht gegenüber der Ärzteschaft entfernte und die pflegerischen Aufgaben sowie den Patienten in den Mittelpunkt des beruflichen Handelns setzte. Mit der deutlich verstärkten Professionalisierung, Akademisierung und der Entwicklung der evidenzbasierten Pflege begann nach 1980 auch die pflegewissenschaftliche Auseinandersetzung mit der Rolle der Pflege im Nationalsozialismus. Hinterfragt wurden in erster Linie die Unterordnung der Pflege unter die Medizin, die üblicherweise abzuleistenden Diensteide und die politischen Strukturen der Krankenpflege. Die Klärung von Detailfragen durch die Pflegeforschung im Zusammenhang mit der Pflege im Nationalsozialismus verdeutlicht die stattfindende Abgrenzung der Pflegeethik und -geschichte von der Medizinethik und -geschichte. Insbesondere für die psychiatrische Pflege, aber auch für alle anderen Bereichen der Pflege und der Pflegepädagogik, hat in diesem Zusammenhang die Frage nach dem individuellen Verständnis von Gesundheit und Krankheit und der Eigenverantwortung der Pflegekraft eine zentrale berufsethische Bedeutung erlangt.[46][47]

Literatur

Grundlagenliteratur zur Krankenpflege im Nationalsozialismus
  • Hilde Steppe: Krankenpflege im Nationalsozialismus. 9. Auflage. Mabuse-Verlag, Frankfurt/Main 2001, ISBN 978-3-925499-35-7.
  • Winfried Süss: Der "Volkskörper" im Krieg: Gesundheitspolitik, Gesundheitsverhältnisse und Krankenmord im nationalsozialistischen Deutschland 1939-1945. Oldenbourg Wissenschaftsverlag, 2003, ISBN 3486567195.
  • B. von Germeten-Ortmann, B. Venhaus-Schreiber: Krankenpflege im Nationalsozialismus - ein Thema für den Unterricht. In: Pflege. Die wissenschaftliche Zeitschrift für Pflegeberufe. 2. Jahrgang, Nr. Heft 2, Verlag Hans Huber, Bern/Stuttgart/Toronto Oktober 1989, ISSN 1012-5302, S. 105 bis 113.
Berufs- und Frauenbild
  • Claudia Bischoff-Wanner: Berufskonstruktion der Krankenpflege im 19. Jahrhundert. In: Gertrud Stöcker (Hrsg.): Bildung und Pflege: Eine Berufs- und bildungspolitische Standortbestimmung. 2. Auflage. Schlütersche, 2002, ISBN 3877066909, 1.1, S. 15 bis 36.
  • Carola Kuhlmann: Soziale Arbeit im nationalsozialistischen Gesellschaftssystem. In: Werner Thole (Hrsg.): Grundriss soziale Arbeit: Ein einführendes Handbuch. VS Verlag, 2005, ISBN 353114832X, S. 77 bis 96.
  • Ilsemarie Walter: Auswirkungen des „Anschlusses“ auf die österreichische Krankenpflege. In: Sonia Horn, Peter Malina (Hrsg.): Medizin im Nationalsozialismus. Wege der Aufarbeitung. Verlag der Österreichischen Ärztekammer, Wien 2001, ISBN 3-901488-21-9, S. 143 bis 159.
  • Claus Füllberg-Stolberg (Hrsg.): Frauen in Konzentrationslagern. Bergen-Belsen/Ravensbrück. Edition Temmen, Bremen 1994, ISBN 3861082373.
  • Birgit Panke-Kochinke und andere: Frontschwestern und Friedensengel. Krankenschwestern im Ersten und Zweiten Weltkrieg, Mabuse-Verlag Frankfurt/Main 2002, ISBN 978-3-933050-91-5
  • Ulrike Gaida, Zwischen Pflegen und Töten. Krankenschwestern im Nationalsozialismus, Mabuse-Verlag Frankfurt/Main, 2. Aufl. 2008, ISBN 978-3-938304-39-6
  • Horst-Peter Wolff, Gerhard Fürstler: Biographisches Lexikon zur Pflegegeschichte. Elsevier, 2004, ISBN 3437266713.
  • Claudia Taake: Angeklagt. SS-Frauen vor Gericht. Bibliotheks- und Informationssystem der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg, Oldenburg 1998, ISBN 3-8142-0640-1, 4.1 SS-Ärztinnen und -Krankenschwestern im KZ, S. 30 (http://www.bis.uni-oldenburg.de/bisverlag/taaang98/kap4.pdf, abgerufen am 23. September 2008).
Verbände, Organisationen und politische Strukturen
  • Markus Wicke: SS und DRK: Das Präsidium des Deutschen Roten Kreuzes im nationalsozialistischen Herrschaftssystem 1937-1945. BoD, 2002, ISBN 3831141258.
  • Brigitte Trabert: Patienten jüdischen Glaubens und die Krankenpflege in deutschen Kliniken soziale Repräsentationen pflegerischen Handelns: Soziale Repräsentationen pflegerischen Handelns. LIT Verlag, 2005, ISBN 3825891054.
  • Heide-Marie Lauterer: Diakonische Werke und Verbände in der Konsolidierungsphase des NS-Gewaltregimes am Beispiel des Kaiserswerther Verbandes. In: Gerhard Besier, Elisabeth Müller-Luckner, Stiftung Historisches Kolleg (Hrsg.): Zwischen "nationaler Revolution" und militärischer Aggression: Transformationen in Kirche und Gesellschaft während der konsolidierten NS-Gewaltherrschaft (1934-1939). Oldenbourg Wissenschaftsverlag, 2006, ISBN 3486565435, S. 103 bis 120.

Einzelnachweise

  1. Monika Stöhr, Nicole Trumpetter: Berufliches Selbstverständnis entwickeln und lernen, berufliche Anforderungen zu bewältigen: Analyse und Vorschläge für den Unterricht. Elsevier, 2006, ISBN 3437276204, Pflege in der Weimarer Republik, S. 18 und 19.
  2. Agnes Karll, 1919: „Jetzt in der Überstürzung und dem Chaos des Augenblicks den Acht-Stunden-Tag zu verlangen und unvernünftige Geldforderungen zu stellen, wie das in der Privatpflege der Großstädte geschieht, ist unseres Berufes unwürdig.“ In: Hilde Steppe: Krankenpflege im Nationalsozialismus. 7. Auflage. Mabuse-Verlag, Frankfurt/M. 1993, ISBN 3-925499-35-0. Seite 41
  3. Carola Kuhlmann: Soziale Arbeit im nationalsozialistischen Gesellschaftssystem. In: Werner Thole (Hrsg.): Grundriss soziale Arbeit: Ein einführendes Handbuch. VS Verlag, 2005, ISBN 353114832X, 4. Wohlfahrtsverbände und nationalsozialistische Volkswohlfahrt, S. 83f..
  4. Carola Kuhlmann: Soziale Arbeit im nationalsozialistischen Gesellschaftssystem. In: Werner Thole (Hrsg.): Grundriss soziale Arbeit: Ein einführendes Handbuch. VS Verlag, 2005, ISBN 353114832X, 4. Wohlfahrtsverbände und nationalsozialistische Volkswohlfahrt, S. 83f..
  5. Die Zeitschriften der Reichsfachschaften erschienen bis 1935 unter dem Titel Dienst am Volk, anschließend unter Die deutsche Schwester.
  6. Beschreibungen der unterschiedlichen Uniformen und Zuordnungen nach Gordon Williamson, Ramiro Bujeiro: World War II German Women's Auxiliary Services: German Women's Auxiliary Services. Osprey Publishing, 2003, ISBN 1841764078, S. 33f..
  7. Reichsgesetzblatt I 1938, S. 1309. Österreichische Nationalbibliothek (ALEX), abgerufen am 6. November 2011 (Gesetz zur Ordnung der Krankenpflege und Verordnungen).
  8. Sonia Horn, Peter Malina (Hrsg.): Medizin im Nationalsozialismus. Wege der Aufarbeitung. Verlag der Österreichischen Ärztekammer, Wien 2001, ISBN 3-901488-21-9, S. 143 bis 159.
  9. Reichsgesetzblatt I, S. 2458. Österreichische Nationalbibliothek, abgerufen am 6. November 2011 (§§ 1 und 2).
  10. Wiebke Lisner: Hüterinnen der Nation. Hebammen im Nationalsozialismus. Campus Verlag, Frankfurt/Main 2006, ISBN 3-593-38024-2, S. 232f..
  11. Michaela Kuhnhenne: Frauenleitbilder und Bildung in der westdeutschen Nachkriegszeit. VS Verlag, 2005, ISBN 3531146335, S. 166f..
  12. Brigitte Trabert: Patienten jüdischen Glaubens und die Krankenpflege in deutschen Kliniken soziale Repräsentationen pflegerischen Handelns: Soziale Repräsentationen pflegerischen Handelns. LIT Verlag, 2005, ISBN 3825891054, S. 37f..
  13. Erlass des Führers und Reichskanzlers über den weiteren Kriegseinsatz des Reichsarbeitsdienstes für die weibliche Jugend vom 29. Juli 1941. In: Arno Buschmann: Nationalsozialistische Weltanschauung und Gesetzgebung. 1933-1945. Band II. Dokumentation einer Entwicklung. Springer, Wien 2000, ISBN 3-211-83407-9, S. 547.
  14. Hilde Steppe: Krankenpflege im Nationalsozialismus. 9. Auflage. Mabuse-Verlag, Frankfurt/Main 2001, ISBN 978-3-925499-35-7, S. 127.
  15. Martina Hasseler, Martha Meyer: Prävention und Gesundheitsförderung - neue Aufgaben für die Pflege: Grundlagen und Beispiele. Schlütersche, 2006, ISBN 3899931610, 1.2 Der Gedanke der Prävention in der Gemeindepflege bis 1945, S. 15-16.
  16. Bundesarchiv Koblenz, NS 37-1940. In: Hilde Steppe: Krankenpflege im Nationalsozialismus. 9. Auflage. Mabuse-Verlag, Frankfurt/Main 2001, ISBN 978-3-925499-35-7, S. 67.
  17. Verband der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e.V. (Hrsg.): Rotkreuzschwestern: die Pflegeprofis. Menschlichkeit – die Idee lebt. Georg Olms Verlag, Hildesheim 2007, ISBN 3-487-08467-8, S. 101.
  18. Reichsgesetzblatt I, S. 609, Wehrgesetz. Österreichische Nationalbibliothek, abgerufen am 6. November 2011.
  19. Verband der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e.V. (Hrsg.): Rotkreuzschwestern: die Pflegeprofis. Menschlichkeit – die Idee lebt. Georg Olms Verlag, Hildesheim 2007, ISBN 3-487-08467-8, S. 109f..
  20. Ludolph Fischer, Fritz Groß, Gerhard Venzmer: Hand- und Lehrbuch der Krankenpflege. 2. Auflage. Franckh'sche Verlagshandlung, Stuttgart 1940. Zitiert in Monika Stöhr, Nicole Trumpetter: Berufliches Selbstverständnis entwickeln und lernen, berufliche Anforderungen zu bewältigen. Analyse und Vorschläge für den Unterricht. Elsevier, Urban und Fischer, München 2006, ISBN 3-437-27620-4
  21. Berufseid der nationalsozialistischen Schwester, der nach der Ausbildung abgelegt wurde. Bundesarchiv Koblenz 37/1039
  22. Reichsgesetzblatt I, S. 529. Österreichische Nationalbibliothek, abgerufen am 6. November 2011 (Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses).
  23. Die Fortsetzung der Aktion T4 wird auch als „wilde Euthanasie bezeichnet, der Begriff wird heute abgelehnt, vgl. Heinz Faulstich: Hungersterben in der Psychiatrie 1914-1949. Lambertus-Verlag, August 1998, ISBN 378410987X, S. 511f..
  24. Bekannt geworden als der „Fall Kind K.“, aktueller Forschungsstand einzusehen bei Udo Benzenhöfer: Der aktuelle Forschungsstand zum „Fall Kind K.“, dem Fall, der den Anstoß zur Planung der „NS-Kindereuthanasie“ gab. In: Senckenbergisches Institut für Geschichte und Ethik der Medizin. Universität Frankfurt, 24. Januar 2008, abgerufen am 18. September 2008 (PDF).
  25. Erlaß des Reichsministers des Innern vom 20. September 1941 Az.: IVb 1981/41 – 1079 Mi, „Betrifft: Behandlung mißgestalteter usw. Neugeborener“, letzter Absatz, zitiert nach Ernst Klee: Euthanasie im NS-Staat: Die Vernichtung lebensunwerten Lebens. 11. Auflage. Fischer, 1985, ISBN 3596243262, S. 303 und 304.
  26. Matthias Dahl: Die Tötung behinderter Kinder in der Anstalt „Am Spiegelgrund“ 1940 bis 1945. In: Eberhard Gabriel, Wolfgang Neugebauer (Hrsg.): NS-Euthanasie in Wien. Böhlau, Wien 2000, ISBN 3-205-98951-1, S. 75–92.
  27. Volksgerichtsprozess Wien 1948 gegen die Pflegerin Anna Katschenka u. a. (Landesgericht für Strafsachen Wien, Vg 12 Vr 5442/46, als Kopie im Dokumentationsarchiv des österreichischen Widerstandes unter DÖW 18282). Zitiert in Eberhard Gabriel, Wolfgang Neugebauer: NS-Euthanasie in Wien. Böhlau, Wien 2000, ISBN 3-205-98951-1, S. 75 bis 92.
  28. Merkblatt im Faksimile. Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg, abgerufen am 29. September 2008 (M 17).
  29. a b Peter Jacobs: Die Schwester/Der Pfleger. 29. Jahrgang, Nr. Heft 5, Bibliomed-Medizinische Verlagsges. mbH, Melsungen 1990, ISSN 0340-5303, S. 374.
  30. Hilde Schädle-Deininger: Fachpflege Psychiatrie. Elsevier, Urban und Fischer, München 2006, ISBN 3-437-27120-2, Kapitel 2.1. Geschichtliche Aspekte der psychiatrischen Pflege und Psychiatrie, S. 41f..
  31. Frauenkonzentrationslager waren das KZ Moringen (1933–1938), KZ Lichtenburg (1937–1939) und das KZ Ravensbrück (1939–1945). Konzentrationslager mit eigenen Lagerbereichen für Frauen bestanden im KZ Auschwitz-Birkenau (1942–1944), im KZ Mauthausen (1943–1945) und Bergen-Belsen (1944–1945). Ein Jugendschutzlager für Mädchen war das KZ Uckermark (1942–1945). Zu Lebensbedingungen in und organisatorischem Aufbau der Frauen-KZs vgl. Helga Amesberger, Katrin Auer, Brigitte Halbmayr: Sexualisierte Gewalt. Weibliche Erfahrungen in NS-Konzentrationslagern. Mandelbaum, 2007, ISBN 3854762194, S. 27f..
  32. Claudia Taake: Angeklagt. SS-Frauen vor Gericht. Bibliotheks- und Informationssystem der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg, Oldenburg 1998, ISBN 3-8142-0640-1, 4.1 SS-Ärztinnen und -Krankenschwestern im KZ, S. 30 (PDF, abgerufen am 23. September 2008).
  33. Silke Schäfer: Zum Selbstverständnis von Frauen im Konzentrationslager. Das Lager Ravensbrück. Technische Universität Berlin, 6. Februar 2002, S. 87, abgerufen am 23. September 2008 (PDF, Dissertation).
    Hermann Langbein: Menschen in Auschwitz. Ullstein, Frankfurt am Main, Berlin, Wien 1980, ISBN 3-54833014-2, S. 235f..
  34. Silke Schäfer: Zum Selbstverständnis von Frauen im Konzentrationslager. Das Lager Ravensbrück. Technische Universität Berlin, 6. Februar 2002, S. S. 123f., Kap. 3.4 Das medizinische Personal, abgerufen am 23. September 2008 (PDF, (Dissertation)).
  35. Manuela Bellarosa: Menschenversuche im Nationalsozialismus. In: Der Pflegebrief. 3/2001, Nr. 53, 12. März 2001, ISSN 1433-2795, S. 3 f. (PDF, abgerufen am 23. September 2008).
  36. Umfangreiche Beschreibungen der wehrmedizinischen Experimente, Interviews und Aussagen der überlebenden Frauen in Freya Klier: Die Kaninchen von Ravensbrück. Medizinische Versuche an Frauen in der NS- Zeit. Droemer Knaur, Juli 2001, ISBN 3426771624.
  37. Susan Benedict: Maria Stromberger. A Nurse in the Resistance in Auschwitz. In: Nursing History Review. 14, 1. Januar 2006, ISSN 1062-8061, S. S. 189-202.
  38. Hans Holzhaider: „Schwester Pia“. Nutznießerin zwischen Opfern und Tätern. In: Wolfgang Benz und Barbara Distel (Hrsg.): Täter und Opfer. Dachauer Hefte, Heft 10, 1994, ISSN 0257-9472, S. 101–114.
  39. Zitat aus dem zweiten Hadamarprozeß: „Alle Angeklagten des Pflegepersonals sind Menschen von einfachen Geist, die als Pfleger dem Arzt und als Untertanen der Staatsführung zu gehorchen gewohnt waren. Sie waren alle innerlich zu unselbstständig und von einer zu starken Trägheit des Willens besessen, um Situationen von solcher Schwere, wie sie für die Angeklagten entstanden, in ausreichendem Maße gewachsen zu sein.“ Zitiert in Monika Stöhr, Nicole Trumpetter: Berufliches Selbstverständnis entwickeln und lernen, berufliche Anforderungen zu bewältigen: Analyse und Vorschläge für den Unterricht. Elsevier, 2006, ISBN 3437276204, Pflege in der Weimarer Republik, S. 20.
  40. Silke Schäfer: Zum Selbstverständnis von Frauen im Konzentrationslager. Das Lager Ravensbrück. Technische Universität Berlin, 6. Februar 2002, S. S. 32f., Kap. 3.4 Das medizinische Personal, abgerufen am 23. September 2008 (PDF, (Dissertation)).
  41. Gerhard Fürstler: Nationalsozialismus und österreichische Pflegepersonen aus der Zeit des Nationalsozialismus. In: Österreichischer Gesundheits- und Krankenpflegeverband (Hrsg.): Österreichische Pflegezeitschrift. Nr. 12, Österreichischer Gesundheits- und Krankenpflegeverband, 2003.
  42. Wolfgang Neugebauer: "Unser Gewissen verbietet uns, in dieser Aktion mitzuwirken." - Der NS-Massenmord an geistig und körperlich Behinderten und der Widerstand der Sr. Anna Bertha Königsegg. Dokumentationszentrum des österreichischen Widerstandes, 12. November 1998, abgerufen am 25. September 2008 (Vortrag anlässlich einer Gedenkveranstaltung für Sr. Anna Bertha Königsegg, Schloss Goldegg, 12. November 1998 (gekürzt)).
  43. Selige Maria Restituta - Lebensgeschichte der sel. Restituta. (Helene Kafka). Franziskanerinnen von der christlichen Liebe, abgerufen am 25. September 2008.
  44. Heide-Marie Lauterer: Diakonische Werke und Verbände in der Konsolidierungsphase des NS-Gewaltregimes am Beispiel des Kaiserswerther Verbandes. In: Gerhard Besier, Elisabeth Müller-Luckner, Stiftung Historisches Kolleg (Hrsg.): Zwischen "nationaler Revolution" und militärischer Aggression: Transformationen in Kirche und Gesellschaft während der konsolidierten NS-Gewaltherrschaft (1934-1939). Oldenbourg Wissenschaftsverlag, 2001, ISBN 3486565435, S. 103 bis 120.
  45. Dies wird deutlich an Auszügen aus Marie Cauer: „Leitfaden für die Berufserziehung in der Krankenpflege“, 1947: “Die Krankenpflege hingegen ist nicht wie die angeführten Fächer eine beliebig wählbare Form des Broterwerbs, sie ist ein Beruf im wahrsten Wortsinne, eine Tätigkeit, zu der man eine innere Berufung haben muß.“… „Wie aber ist es erklärlich, daß trotz all dieser schweren Dinge die weitaus meisten Schwestern so freudig in ihrer Arbeit stehen. Daß sie alle solche Zumutungen ihres Berufes nicht nur klaglos hinnehmen, sondern leuchtenden Auges erklären, mit keinem anderen möchten sie tauschen? (…) Die Antwort ist einfach genug: Weil dieser Beruf, wie kein anderer, der Frau eine Wesenserfüllung bedeutet. Im Unterschied zum Mann, der vordringen, besitzen will, strebt die Frau danach, sich hinzugeben.“ Zitiert in: Monika Stöhr, Nicole Trumpetter: Berufliches Selbstverständnis entwickeln und lernen, berufliche Anforderungen zu bewältigen. Analyse und Vorschläge für den Unterricht. Elsevier, Urban und Fischer, München 2006, ISBN 3-437-27620-4, Seite 20/21
  46. Monika Stöhr, Nicole Trumpetter: Berufliches Selbstverständnis entwickeln und lernen, berufliche Anforderungen zu bewältigen: Analyse und Vorschläge für den Unterricht. Elsevier, 2006, ISBN 3437276204, 2.1.2 Die geschichtliche Entwicklung des beruflichen Selbstverständnisses, S. 13f..
  47. Hilde Schädle-Deininger: Fachpflege Psychiatrie. Elsevier, 2006, ISBN 3437271202, S. 42f..
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