- Krankengeschichtenverordnung
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Die Verordnung über Führung, Inhalt und Aufbewahrung von Krankengeschichten in Krankenhäusern, kurz Krankengeschichtenverordnung (KgVO) war bis 2006 Berliner Landesrecht. Sie wurde 1985 erlassen und konkretisierte § 27 Abs. 5 des Landeskrankenhausgesetzes. 2006 wurde sie durch die Berliner Verordnung über Errichtung und Betrieb von Krankenhäusern, Krankenhausaufnahme, Führung von Krankengeschichten und Pflegedokumentationen und Katastrophenschutz in Krankenhäusern (Krankenhaus-Verordnung, KhsVO) abgelöst.[1]
Die Krankengeschichte wird als „alle medizinisch wesentlichen Aufzeichnungen, die während der stationären Behandlung eines Patienten im Krankenhaus gefertigt werden“ definiert. Neben wesentlichen Inhalten und formalen Ansprüchen an die Dokumente legt die Norm für Berliner Krankenhäuser insbesondere sehr lange Aufbewahrungsfristen für die Behandlungsakten fest (im Regelfall dreißig Jahre).
Die bundesweit einheitlichen ärztlichen Berufsordnungen schreiben nur zehn Jahre vor. Eine dreißigjährige Aufbewahrung wird sonst nur für Patientenakten aus der Strahlentherapie gefordert (RöV § 28 Abs.4 / StrlSchV § 43 Abs. 3).
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