Konkretisierung

Konkretisierung

Konkretisierung bezeichnet die Anwendung eines abstrakten Konzeptes auf eine spezifische Situation. Es handelt sich um einen kognitiven Prozess und stellt das Gegenteil von Abstraktion dar. Der Begriff ist abgeleitet aus lat. concretus = zusammengewachsen, verdichtet, zusammengesetzt.

Konkretisierung geht oft mit der Umsetzung einer Idee in der Handlungsebene einher. Ein Plan ist etwas Abstraktes und wird durch die Umsetzung zunehmend konkreter.

Auch Begriffe können konkretisiert oder aber abstrahiert werden.

Rechtsbegriff (Deutschland)

Der Rechtsbegriff Konkretisierung (auch: Konzentration) bezeichnet einen Vorgang im Schuldrecht, durch welchen eine ursprünglich vorliegende Gattungsschuld bzw. Vorratsschuld auf eine ganz bestimmte Sache beschränkt wird. Mit Eintritt der Konkretisierung beschränkt sich die Schuld auf die konkretisierte Sache. Geht die konkretisierte Sache unter, dann ist dem Schuldner die Leistung unmöglich im Sinne des § 275 Abs. 1 BGB. Das heißt, der Gläubiger kann nicht mehr die Leistung einer gleichartigen Sache verlangen (Übergang der Leistungsgefahr).

Die Konkretisierung dient damit dem Schutz des Schuldners. Gäbe es die Konkretisierung nicht, müsste der Schuldner z. B. beim wiederholten Untergang einer verschickten Sache immer wieder erneut leisten, da die Leistung von Sachen gleicher Art bei der Gattungsschuld weiterhin möglich bleibt, auch wenn eine konkrete Sache untergegangen ist.

Die Konkretisierung tritt gemäß § 243 Abs. 2 BGB ein, wenn der Schuldner „das zur Leistung einer Sache seinerseits Erforderliche getan“ hat. Wann dies im Einzelnen der Fall ist, hängt von der Art der Schuld ab:

  • Schickschuld: Die Konkretisierung tritt ein, wenn der Schuldner die Sache in ordnungsgemäßer Weise einer geeigneten Transportperson übergibt.
  • Holschuld: Die Konkretisierung tritt ein, wenn der Schuldner die Sache aussondert und den Gläubiger benachrichtigt, dass diese zur Abholung bereitstehe.
  • Bringschuld: Die Konkretisierung tritt ein, wenn der Schuldner bzw. sein Gehilfe die Sache dem Gläubiger an dessen Wohnsitz anbietet.
  • Geldschuld: Grundsätzlich trägt der Schuldner die Leistungsgefahr bis zur Übermittlung an den Gläubiger ("Geld hat man zu haben"). Eine Konkretisierung ist aber im Annahmeverzug möglich, § 300 Abs. 2 BGB.
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