Kompetenzkompetenz

Kompetenzkompetenz
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Die Kompetenz-Kompetenz ist die Befugnis eines staatlichen Organs, z. B. eines Gerichts, eines Verwaltungsträgers oder eines Verfassungsorganes, Zuständigkeiten festzulegen. Inbegriffen ist die Möglichkeit, die eigene Zuständigkeit zu Lasten eines anderen Organs auszuweiten. Im Bezug zur Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers in Deutschland bedeutet die Kompetenz-Kompetenz das Recht des Kanzlers, zu entscheiden, was in seine Richtlinienkompetenz fällt.

Inhaltsverzeichnis

Deutschland

Staatsrecht

In Deutschland liegt die Kompetenz-Kompetenz bezogen auf den Gesamtstaat beim Bund und nicht etwa bei den Bundesländern. Damit hat der Bund die Möglichkeit, sich durch Verfassungsänderungen gegenüber den Ländern weitere Kompetenzen einzuräumen.

Gerichtsverfassungsrecht

Hoch umstritten war im 19. Jahrhundert die Kompetenz-Kompetenz der Gerichte gegenüber der Verwaltung. Dabei ging es um die Frage, ob die ordentlichen Gerichte selbst über die Rechtswegseröffnung und folglich ihre Zuständigkeit entscheiden durften. Damit hätten sie möglicherweise auch über die Rechtmäßigkeit von Handeln der Verwaltung entscheiden können, was die Regierungen verhindern wollten. Das war vor allem deshalb praktisch bedeutsam, weil es noch keine unabhängigen Verwaltungsgerichte gab.

Verbreitet waren deshalb Kompetenzgerichtshöfe, die endgültig über die Rechtswegseröffnung entscheiden konnten. Mitunter waren sie nicht mit unabhängigen Richtern besetzt oder hatten die Frage nicht nach Recht und Gesetz zu klären, sondern danach, ob ein Rechtsstreit als für die gerichtliche Behandlung „geeignet“ anzusehen war. Vor allem im Staatshaftungsrecht spielte das eine große Rolle.

Noch das Gerichtsverfassungsgesetz drohte an den unterschiedlichen Positionen zu Konflikt und Kompetenzkonflikt zu scheitern, so dass es zu einem Kompromiss in § 17 Abs. 2 GVG a.F. kam. Nachdem es zuletzt nur noch in Bayern einen Kompetenzkonfliktgerichtshof (Bayerisches Oberstes Landesgericht) gegeben hatte, wurde die Regelung erst durch Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2809) ersatzlos aufgehoben.

Kommunalrecht

Im rheinland-pfälzischen Kommunalrecht ist die Kompetenz-Kompetenz zudem das Recht der Verbandsgemeinde, unter formellen und materiellen Voraussetzungen in die Aufgabenkompetenz (aller) ihrer Ortsgemeinde(n) einzugreifen und einzelne Selbstverwaltungsaufgaben in ihre eigene Kompetenz zu übernehmen. Zu den formellen Voraussetzungen zählen:

• die Verbandsgemeinde muss zustimmen,

• mehr als die Hälfte der Ortsgemeinden muss zustimmen,

• in den zustimmenden Ortsgemeinden muss mehr als die Hälfte der Einwohner der Verbandsgemeinde wohnen.

Rechenbeispiel: Zu einer Verbandsgemeinde (VG) gehören 4 Ortsgemeinden (OG): Die OG-1 hat 100 Einwohner, die OG-2 hat 300 Einwohner, die OG-3 hat 500 Einwohner und die OG-4 hat 200 Einwohner. Insgesamt wohnen also 1.100 Menschen in der VG. Damit nun die VG Aufgaben von ihren OG übernehmen kann, müssen mindestens 3 OG zustimmen. Und in diesen 3 OG müssen mehr als 550 Einwohner leben.

Für das Vorliegen der materielle Voraussetzung ist es wichtig, dass die gemeinsame Erfüllung der Aufgabe in dringendem öffentlichen Interesse liegt.

Schweiz

In der Schweiz stehen dem Bund jene Kompetenzen zu, welche ihm die Verfassung zuteilt (Bundesverfassung Art. 3 und Art. 42). Nach Art. 42 Abs. 1 der Bundesverfassung stehen ihm Kompetenzen zu, welche "einer einheitlichen Regelung bedürfen". Die Kompetenzen der Kantone sind in der Verfassung nicht aufgeführt, ihnen fallen alle nicht explizit dem Bund zugewiesenen Aufgaben zu (sog. subsidiäre Generalklausel). Damit sind die Kompetenzen im Schweizerischen Bundesstaat lückenlos zugewiesen. Eine Änderung der Kompetenzzuteilung bedingt eine Verfassungsänderung, was zur einer Volksabstimmung führt. Verfassungsänderungen können vom Volk (Volksinitiative), den Kantonen (Standesinitiative), dem Bundesrat oder dem Parlament angeregt werden.

Völkerrecht

Im Völkerrecht wird darunter allgemein die Befugnis von Staaten verstanden, ihre Rechtsordnungen selbständig und damit als Ausdruck ihrer Souveränität durch (hauptsächlich) legislative Handlungen zu gestalten. Sie werden daher originäre Völkerrechtssubjekte genannt, in Abgrenzung zu den internationalen Organisationen, die ihre Kompetenzen von ihren Mitgliedstaaten ableiten (sog. derivative Völkerrechtssubjekte).

Trivia

  • Das Wort „Kompetenz-Kompetenz“ gilt bisweilen als das längste Reduplikationswort der deutschen Sprache, ist aber tatsächlich ein Determinativkompositum.
  • Der Begriff ist als deutsches Lehnwort in die anglo-amerikanische Fachsprache eingegangen.
  • Der weiten deutschen Öffentlichkeit wurde der Ausdruck durch eine Rede Edmund Stoibers bekannt, die im Internet kursiert und in der mehrmals „Kompetenz-Kompetenz“ vorkommt. Die Popularität der Sequenz beruht auf dem Irrtum der Zuhörer, es handle sich dabei um einen mehrmaligen Versprecher.
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