Kommunalwahlrecht (Nordrhein-Westfalen)

Kommunalwahlrecht (Nordrhein-Westfalen)

Im Land Nordrhein-Westfalen werden gem. § 1 Abs. 1 Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz) bei den Kommunalwahlen die Vertretungen (Kreistage, Stadt- und Gemeinderäte) und die Obersten Verwaltungsbeamten (Landräte und Oberbürgermeister) gewählt, wobei es seit 2007 keine Stichwahl mehr gibt.[1]

Basisdaten
Titel: Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen
Kurztitel: Kommunalwahlgesetz
Früherer Titel: Gesetz über die Gemeindewahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Gemeindewahlgesetz)
Abkürzung: KWahlG, KommWahlG
Art: Landesgesetz
Geltungsbereich: Nordrhein-Westfalen
Rechtsmaterie: Kommunalwahlrecht
Fundstellennachweis: SGV. NRW. 1112
Ursprüngliche Fassung vom: 6. April 1948
(GV. NW. S. 185, ber. S. 224)
Inkrafttreten am: 17. Oktober 1948
Neubekanntmachung vom: 30. Juni 1998
(GV. NW. S. 454,
ber. S. 509, ber. 1999 S. 70)
Letzte Änderung durch: Art. 1 G vom 3. Mai 2011
(GV. NRW. S. 238)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
11. Mai 2011
(Art. 2 G vom 3. Mai 2011)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.
Basisdaten
Titel: Kommunalwahlordnung
Abkürzung: KWahlO
Art: Verordnung
Geltungsbereich: Nordrhein-Westfalen
Erlassen aufgrund von: § 51 Kommunalwahlgesetz
Rechtsmaterie: Kommunalwahlrecht
Fundstellennachweis: SGV. NRW. 1112
Ursprüngliche Fassung vom: 1. Dezember 1955
(GV. NW. 1956 S. 1)
Inkrafttreten am: 9. Januar 1956
Neubekanntmachung vom: 4. Mai 1979
(GV. NW. S. 296)
Letzte Neufassung vom: 31. August 1993
(GV. NW. S. 592)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
28. September 1993
Letzte Änderung durch: Art. 1 ÄndVO vom 27. Juni 2011
(GV. NRW. S. 300, ber. S. 394)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
12. Juli 2011
(Art. 2 ÄndVO vom 27. Juni 2011)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Inhaltsverzeichnis

Größe der Kommunalparlamente

Die Größe der Kommunalparlamente hängt von der Einwohnerzahl der Kommune und vom Wahlergebnis ab. Dabei wird etwa die Hälfte der Vertreter in Wahlbezirken durch Mehrheitswahl gewählt und die andere Hälfte (mindestens) über Reservelisten der Parteien. Erreicht eine Partei in den Wahlbezirken mehr Mandate, als ihr nach dem Verhältnis ihrer Stimmen zustehen würde, behält sie diese Mandate (Überhangmandate), und die anderen Parteien erhalten Ausgleichsmandate. Entsprechend vergrößern sich die Parlamente. [2]

Stadt oder Gemeinde [3] Landkreise [4]
Einwohner Vertreter Wahlbezirke Einwohner Vertreter Wahlbezirke
0-5.000 20 10 0-200.000 48 24
5.000-8.000 26 13
8.000-15.000 32 16
15.000-30.000 38 19
30.000-50.000 44 22
50.000-100.000 50 25
100.000-250.000 58 29
250.000-400.000 66 33 200.000-300.000 54 27
300.000-400.000 60 30
400.000-550.000 74 37 400.000-500.000 66 33
über 500.000 72 36
550.000-700.000 82 41
über 700.000 90 45

Wahltag

Gewählt wird am Tag, an dem die deutschen Abgeordneten des Europaparlaments gewählt werden. [5] Daraus folgt, dass die Legislaturperiode fünf Jahre dauert. Gegen diese Regelung, und weil sie eine Zusammenlegung mit der Bundestagswahl 2009 erreichen wollten, haben am 19. September 2008 Hannelore Kraft, Parteichefin der NRW SPD, Sylvia Löhrmann (Bündnis 90 / Die Grünen) und weitere 83 Abgeordnete des Landtags Nordrhein-Westfalen Beschwerde vor dem nordrhein-westfälischen Verfassungsgericht eingelegt. [6] NRWs oberste Richter gaben den Beschwerdeführern recht. In der Urteilsbegründung erklärten sie, dass eine Überschneidung von zwei Wahlperioden von maximal zweieinhalb Monaten vertretbar wäre. Der Innenminister Ingo Wolf (FDP) legte darauf hin den 30. August 2009 als Wahltag fest, womit die Beschwerdeführer trotz erfolgreicher Beschwerde ihr Klageziel verfehlt haben.

Kommunalwahl und Europawahl werden nun erst 2014 zusammenfallen.

Weblinks

Verweise

  1. Entscheid NRW-Verfassungsgerichtshof
  2. KWahlG NRW § 3, Abs 3
  3. KWahlG NRW § 3, Abs 2, a
  4. KWahlG NRW § 3, Abs 2, b
  5. KWahlG NRW § 14, Abs 1
  6. Verfassungsgerichtshof: Pressemitteilungen: Normenkontrollantrag gegen Zusammenlegung von Kommunal- und Europawahl 2009, 22. September 2008, abgerufen am 15. Januar 2009
Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

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