Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag

Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag

Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag sind in Österreich gemäß Artikel 133 Ziffer 4 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 2 Bundes-Verfassungsgesetz eingerichtete Verwaltungsbehörden, die in oberster Instanz entscheiden.

Wesentliches Kriterium der Kollegialbehörden ist, dass ihnen zumindest ein Richter als Mitglied angehören muss und auch die übrigen Mitglieder an keine Weisungen gebunden sind. Gegen eine Entscheidung einer Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag ist grundsätzlich keine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof zulässig, es sei denn, sie wird durch (einfaches) Gesetz ausdrücklich für zulässig erklärt, was häufig der Fall ist.

Beispiele für Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag sind die Telekom-Control-Kommission, der Bundeskommunikationssenat, der Oberste Patent- und Markensenat oder die Landesgrundverkehrskommissionen.

Die Einrichtung von Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag führt zu einer Einschränkung des Prinzips der Weisungsgebundenheit der staatlichen Verwaltung und damit der parlamentarischen Verantwortlichkeit des ansonsten zuständigen obersten Verwaltungsorgans (in der Regel der Bundesminister oder die Landesregierung).

Der Verfassungsgerichtshof hat daher die Einrichtung von Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag insbesondere dort, wo die Aufgabe der unmittelbaren Verwaltungsführung mit der Funktion der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zusammenfällt, nur sehr eingeschränkt und unter besonderen sachlichen Voraussetzungen für zulässig erklärt.

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