Kleine Anfrage

Kleine Anfrage

Als Kleine Anfrage bezeichnet man eine auf wenige Punkte begrenzte Fragestellung eines Parlamentariers an die Exekutive, beispielsweise eines Bundestagsabgeordneten an die Regierung. Sie ist ein Instrument der parlamentarischen Kontrolle.[1]

Im Europaparlament sind alle Anfragen an die Kommission Kleine Anfragen. Der Parlamentarier kann diese entweder schriftlich oder mündlich beantworten lassen. Anfragen zur schriftlichen Beantwortung müssen kurz gefasst sein und sich auf präzise Punkte beziehen (Art. 44 GOEP). Es wird unterschieden zwischen Fragen, die keine eingehenden Nachforschungen erfordern und innerhalb von drei Wochen beantwortet werden, sowie schriftlichen Anfragen ohne Vorrang, die innerhalb von sechs Wochen beantwortet werden müssen. Bei den Anfragen zur mündlichen Beantwortung gibt es zwei Arten: Anfragen mit Ersuchen um mündliche Beantwortung und Anfragen für die regelmäßig stattfindende Fragestunde.

In Deutschland kommen Kleine Anfragen im Bundestag und in den Landesparlamenten vor, die an die Bundes- oder Landesregierung gerichtet sind. Die Regierung gibt die Antwort meist in wenigen Wochen, wobei in der Regel keine aufwendigen Recherchen durchgeführt werden. Die Antworten beruhen auf den Fakten, die der Regierung aktuell vorliegen. Kleine Anfragen sind hauptsächlich ein Instrument der Opposition, die damit auch die jeweilige Regierung kontrollieren will; oftmals fordert sie Rechenschaft über bestimmte Handlungen, oder sie will Begründungen, warum bestimmte Maßnahmen nicht ergriffen wurden. Außerdem kann sie so Partikularinteressen ihrer Wählerschaft zum Ausdruck bringen, was vordergründig aus wahltaktischen Motiven geschieht. Die Große Anfrage ist umfangreicher, fordert eine ausführlichere Antwort und muss oft durch eine Fraktion beantragt werden.

Inhaltsverzeichnis

Kleine Anfragen im Deutschen Bundestag

Der Bundestag regelt die Kleine Anfrage in § 104 der Geschäftsordnung (GO-BT). Ein weiterer Nachweis ist § 75 Abs. 3 GO-BT, in der Kleine Anfragen als Vorlagen i.S.d. § 76 GO-BT definiert werden. Die Fragen sind dem Bundestagspräsidenten einzureichen und sollen innerhalb von 14 Tagen schriftlich beantwortet werden. Diese Frist kann nach § 104 Abs. 2 GO-BT im Einvernehmen mit dem Fragesteller verlängert werden.

Kleine Anfragen in den deutschen Landtagen

Brandenburg

Die Kleine Anfrage ist in Brandenburg in § 58 der Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg geregelt. Sie ist gem. § 58 Abs. 3 S. 2 innerhalb von vier Wochen durch die Landesregierung zu beantworten. Bei Überschreiten dieser Frist kann diese mit Einverständnis des Fragestellers verlängert werden, ansonsten findet eine Erörterung im Plenum statt.

Hamburg

Die kleinen Anfrage ist in Hamburg in der Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft geregelt:

  • § 19: Kleine Anfragen

Der Senat hat acht Tage Zeit auf diese zu antworten. Anschließend erfolgt eine Verteilung als Drucksache.

Hessen

Rechtsgrundlage für die Kleine Anfrage in Hessen ist § 35 der Geschäftsordnung des Hessischen Landtags (GOHLT). Die Frist zur Beantwortung beträgt laut § 35 Abs. 3 GOHLT sechs Wochen mit der Pflicht zur Abgabe eines Zwischenberichtes mit Angabe der Hinderungsgründe im Falle der Nichteinhaltung. In der Regel wird diese Frist von der Landesregierung nicht eingehalten.

Niedersachsen

Die Geschäftsordnung des Niedersächsischen Landtags kennt zwei Spielarten der Kleinen Anfrage in Niedersachsen:

  • § 46: Kleine Anfragen zur schriftlichen Beantwortung
  • § 47: Kleine Anfragen für die Fragestunde

Nordrhein-Westfalen

Die kleinen Anfragen in Nordrhein-Westfalen sind in der Geschäftsordnung des Landtags von Nordrhein-Westfalen geregelt:

  • § 88: Kleine Anfragen zur schriftlichen Beantwortung
  • § 90: Kleine Anfragen für die Fragestunde / Aktuelle Stunde

Das Vorgehen der Landesregierung erfolgt gem. § 30 der Geschäftsordnung der Landesregierung von Nordrhein-Westfalen. Zur Beantwortung einer kleinen Anfrage ist ein Zeitraum von vier Wochen vorgesehen.

Rheinland-Pfalz

Kleine Anfragen sind in § 97 der Geschäftsordnung des saarländischen Landtags bezeichnet: in der Fassung vom 10. November 2006 geregelt. Sie sollen innerhalb von drei Wochen beantwortet werden, in Ausnahmefällen kann diese Frist auf sechs Wochen verlängert werden. Erfolgt keine Antwort, kann die Anfrage zur mündlichen Beantwortung auf die Tagesordnung der nächsten Landtagssitzung gesetzt werden.

Saarland

Anfragen sind im XI.Abschnitt, § 58 der Geschäftsordnung [2] des Saarländischen Landtages bezeichnet. Sie werden nicht als 'kleine Anfrage' , sondern als Anfrage aufgeführt, da neben diesen lediglich die 'große Anfrage' genannt wird (XI.Abschnitt, § 59 der Geschäftsordnung des Saarländischen Landtages). Die Frage ist schriftlich beim Landtagspräsidenten einzureichen und kann von jedem Abgeordneten gestellt werden. Die Frage ist an die Exekutive (Regierung) gerichtet und soll ausdrücklich Tatsachen bezeichnen, auf die eine Antwort gefordert wird. Sollten die Bedingungen nicht eingehalten werden, kann die Anfrage vom Landtagspräsidenten zurückgewiesen werden. Erfüllt die Anfrage die Kriterien, wird sie vom Landtagspräsidenten an die Abgeordneten des Parlaments und an die Mitglieder der Regierung übermittelt. Sobald die Antwort der Regierung eingetroffen ist, wird diese den Abgeordneten zugestellt. Falls innerhalb einer Frist von zwei Wochen keine Antwort der Regierung eingegangen ist, wird der Antragsteller hierüber informiert. Er hat dann die Möglichkeit, die Anfrage auf die Tagesordnung der nächsten Landtagssitzung zu setzen. Hierzu bedarf es eines Antrags der Fragestellers.

Schleswig-Holstein

Kleine Anfragen werden nach §36 der Geschäftsordnung des schleswig-holsteinischen Landtages geregelt. [3] Sie sind innerhalb von zwei Wochen schriftlich zu beantworten. Wird die kleine Anfrage nicht innerhalb der gesetzten Frist beantwortet, so muss sie der Präsident des Landtages auf Verlangen des Fragestellers auf die Tagesordnung der nächsten Tagung des Landtages setzen. Kleine Anfragen und die Antworten werden den Abgeordneten zugestellt.

Öffentlich sind sie über das Landtagsinformationssystem [4]zugänglich.

Schweiz

In der Schweiz kennt man die Kleine Anfrage als Einfache Anfrage. Sie ist für den Bund in § 125 des schweizerischen Parlamentsgesetzes geregelt, jedoch auch in den Kantonen und Gemeinden bekannt.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Manfred G. Schmidt: Das politische System Deutschlands, S.155f. Lizenzausgabe für die Bundeszentrale für politische Bildung. Druckerei C.H. Beck, Bonn 2007, ISBN 3-89331-741-4.
  2. Geschäftsordnung des Saarländischen Landtages Abruf am 22. August 2011
  3. [Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages vom 8. Februar 1991, § 36] Abruf 3.11.2011
  4. http://www.landtag.ltsh.de/infothek/


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