Kleemeister

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Tierkörperverwertung bezeichnet die Verarbeitung und Vernichtung von Tierkadavern und Schlachtabfällen. Das Thema steht im Spannungsfeld hoher seuchenhygienischer Bedeutung und wirtschaftlicher Interessen von Landwirtschaft und Lebensmittelindustrie. Es ist daher Gegenstand zahlreicher Gesetze und Verordnungen auf Länder- und EU-Ebene.

Inhaltsverzeichnis

Kategorisierung

Ausgangsmaterial sind verendete, tote oder totgeborene Groß- oder Haustiere − oder Teile davon – sowie Schlachtabfälle, verdorbene Lebensmittel tierischer Herkunft, und Tiernebenprodukte wie Milch, Eier, Konfiskate aber auch Darminhalt und Gülle. Das Material wird in in der EU-Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 anhand der davon ausgehenden Gefahr in drei Kategorien eingeteilt.

Kategorie 1

Die Kategorie 1 enthält Fleisch und tierische Nebenprodukte mit dem höchsten Risiko, also Haustiere, Wildtiere oder Nutztiere, die aus Krankheitsgründen getötet wurden oder verendeten, insbesondere TSE verseuchte Tierleichen sowie mit Chemikalien oder verbotenen Stoffen kontaminierte Tiere und Versuchstiere.

Material der Kategorie 1 muss vollständig als Abfall entsorgt werden. Das Material ist ab 1. Juli 2008 im innereuropäischem Handel mit Glycerintriheptanoat (GTH) zu kennzeichnen und in schwarzen Behältnissen zu transportieren.

Kategorie 2

Diese Kategorie enthält Fleisch und Nebenprodukte mit dem Risiko anderer, nicht übertragbarer Krankheiten. Sie umfasst getötete, also nicht geschlachtete Tiere, tierische Nebenprodukte (beispielsweise Milch), importiertes und nicht ausreichend kontrolliertes Material, Tierprodukte mit Rückständen von Medikamenten.

Kategorie 3

Sogenanntes K3-Material bezeichnet vor allem Abfälle und Nebenprodukte aus Schlachtbetrieben, Küchen- und Speiseabfälle, für den menschlichen Verzehr nicht mehr geeignete Lebensmittel tierischen Ursprungs, Rohmilch, frischer Fisch oder frische Fischnebenprodukte. Daneben finden sich hier auch Tierteile, die zwar zum menschlichen Verzehr geeignet sind, für die es jedoch im betreffenden Land wenig Nachfrage gibt, beispielsweise Kutteln, Zunge und weitere Innereien. Es darf ausschließlich zu Tierfutter weiter verarbeitet werden. In Deutschland ist darüber hinaus die Verfütterung von Fetten aus Geweben warmblütiger Landtiere und von Fischen an Wiederkäuer verboten. Fette aus Geweben warmblütiger Landtiere dürfen in Deutschland auch nicht an andere zur Lebensmittelgewinnung dienende Tiere und Pferde verfüttert werden. K3-Material ist wiederholt Ausgangspunkt für die Lebensmittelskandale rund um das sogenannte Ekelfleisch.

Zum K3-Material gehören

  • Küchen- und Speiseabfälle, soweit nicht aus grenzüberschreitendem Verkehr
  • Fische oder andere Meerestiere, sowie Fischabfälle (ausgenommen Meeressäugetiere)
  • Ehemalige tierische Lebensmittel, die aus anderen, nicht gesundheitsschädlichen Folgen, z.B. Verpackungsmängeln, für den menschlichen Verzehr nicht mehr bestimmt sind
  • Schlachtkörperteile, die genussuntauglich sind, die jedoch keine Anzeichen einer übertragbaren Krankheit zeigen und die von Tieren stammen, die genusstauglich sind
  • Rohmilch
  • Schalen, Brütereinebenprodukte und Knickeiernebenprodukte von klinisch unauffälligen Tieren
  • Haare, Pelze, Hörner usw. von klinisch unauffälligen Tieren
  • Tierische Abfälle aus der Lebensmittelindustrie
  • Häute, Hufe und Hörner, Schweineborsten und Federn von Tieren, die nach einer Schlachttieruntersuchung in einem Schlachthof geschlachtet wurden
  • überlagertes Fleisch
  • minderwertiges Fleisch
  • Fleisch von Tieren unter erheblicher Stressbelastung
  • Blut von Tieren (nicht von Wiederkäuern), die nach einer Untersuchung in einem Schlachthof geschlachtet wurden
  • Tierische Schlachtkörperteile und Nebenprodukte, die bei der Herstellung von für den menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen angefallen sind, und entfettete Knochen und Grieben

Dieses unverzüglich durch Beschriftung zu kennzeichnende Fleisch darf nur zur Herstellung von Tiernahrung in einem zugelassenen Heimtierfutterbetrieb oder zu nicht mehr essbaren Produkten verarbeitet, z. B. zu Schmierfetten verwendet werden. Es darf auch zur Kompostierung oder Biogasherstellung verwendet werden. Dennoch wird Fleisch der sogenannten Handelskategorie 3 gelegentlich widerrechtlich zum menschlichen Gebrauch verwendet.[1] Das Material ist ab 1. Juli 2008 im innereuropäischem Handel in grünen Behältnissen zu transportieren und kann im nationalen Handel gefärbt werden.

Verfahren

In einer Tierkörperbeseitigungsanlage wird zunächst das Vieh enthäutet (abgedeckt, daher früher auch: Abdecker) dann mittels Grob- oder Feinbrechern in ca. 50 g bzw. 20 g schwere Stücke zerkleinert. Dann erfolgt eine Sterilisation durch Kochen bis zum Zerfall und Nachbehandlung unter 3 bar Dampfdruck für 20 min. bei 133 °C. Je nach Verfahren wird nun das Fett entfernt und dann das Material getrocknet oder umgekehrt. Mit Tetrachlorethen (Per) wird das Fett extrahiert oder durch Pressen (z. B. Schneckenpressen, Zentrifugen) entfernt. Im letzten Schritt wird das Material gemahlen und ist damit Tiermehl.

Verwertung/Produkte

  • Tiermehle können als Zusatzbrennstoff in Kohlekraftwerken verwendet werden. Die Verfütterung an landwirtschaftliche Nutztiere ist gesetzlich verboten.
  • Fleischmehle aus Rohwaren der Kategorien 2 und 3 werden als NP-Dünger eingesetzt.
  • Tierfett kann an die chemische Industrie abgegeben sowie zu Schmierfett für technische Anwendungen oder zu Fettsäuremethylester (Biodiesel) verarbeitet werden.
  • Fleischfuttermehl, Fleischknochenmehl: unterscheidet sich von Tiermehlen durch den höheren Anteil an Knochen
  • Futterknochenschrot: zerkleinerte, entfettete Knochen; dient in erster Linie als Mineralstoffträger

Rechtlicher Hintergrund

Nach dem deutschen Tierkörperbeseitigungsgesetz vom 2. September 1975 mussten die Kadaver von Pferden, Schafen, Rindern, Schweinen und Ziegen unschädlich beseitigt werden. Ähnlich ist es im österreichischem Tierseuchengesetz (§ 14) von 1909.

Inzwischen wurde das deutsche Tierkörperbeseitigungsgesetz durch das Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG) vom 25. Januar 2004 ersetzt. Mit diesem Gesetz werden Vorgaben der EU-Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zur Tierkörperbeseitigung umgesetzt, insbesondere werden – nach Gesundheitsgefährdung gestaffelt – 3 Kategorien von beseitigungspflichtigem Material eingeführt, von denen nur noch Material der Kategorien 1 und 2 in einem dafür zugelassenen Betrieb beseitigt werden muss. Material der Kategorie 3 (dazu zählt insbesondere ein großer Teil von Schlachtabfällen) kann z.B. zur Energieerzeugung oder für die Tierfutterherstellung verwendet werden.

Statistik

Im Jahr 2002 fielen in Deutschland etwa 2,7 Millionen Tonnen Schlachtabfälle an, die zu etwa 400.000 Tonnen Tiermehl, zu 150.000 Tonnen Fleischknochenmehl und zu 300.000 Tonnen Fett verarbeitet wurden. Weitere tierische Produkte sind zum Beispiel Felle und Federn, die zu Leder und Daunen werden.

Quellen / Weblinks

Einzelnachweise

  1. 11/2005: Foodwatch: Schlachtabfälle in Lebensmitteln

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Synonyme:

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