Kino.to

Kino.to
Kino.to
Kino to logo.png
www.kino.to
Motto Best Online Movie Streams
Kommerziell teilweise (kostenpflichtige Zusatzinhalte für Werbeblocker, Highspeed-Streaming und Suchfunktionen)
Beschreibung Video-on-Demand-Website
Registrierung nicht erforderlich
Sprachen Deutsch, Englisch
Eigentümer unbekannt
Status offline

Kino.to war eine deutschsprachige Video-on-Demand-Website für Kinofilme, Serien und Dokumentationen. Kino.to gehörte laut Alexa Internet im Juni 2011 zu den 50 meistbesuchten Websites in Deutschland.[1] Nach Angaben der Betreiber wurde die Seite von rund vier Millionen Zuschauern pro Tag besucht, diese Größenordnung wurde Anfang Juni 2011 auch von Behördenseite[2] angegeben. Andere Schätzungen gingen von ca. 400.000 verschiedenen Benutzern täglich aus,[3] über 96 Prozent der Besucher stammten dabei aus Deutschland, Österreich und der Schweiz.[4] Im Juni 2011 wurde die Website vom Netz genommen und die Betreiber verhaftet.

Inhaltsverzeichnis

Sperrung und Verfolgung

Hinweis der Kriminalpolizei, nach Übernahme der Domain durch die Strafverfolgung.

Am 8. Juni 2011 wurde die Website kino.to vom Netz genommen. Ermittler der Polizei in Deutschland, Spanien, Frankreich und den Niederlanden führten zahlreiche Razzien in Wohnungen, Geschäftsräumen und Rechenzentren durch. 13 Personen wurden verhaftet, nach einer weiteren Person wird gefahndet. Die Staatsanwaltschaft Dresden ermittelt wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung zur gewerblichen Begehung von Urheberrechtsverletzungen in über einer Million Fällen.[5]

Die Inhalte waren jedoch bereits vorher zum Großteil auf anderen Video-on-Demand-Webseiten verfügbar und nach der Abschaltung von Kino.to wechselte ein Großteil der Nutzer schnell zu alternativen Angeboten.[6] Die Filmindustrie rechnete darüber hinaus mit der Entstehung von neuen Nachfolge-Angeboten, sodass laut Aussage der GVU „auch in Zukunft mit ähnlichen Plattformen zu rechnen sei“.[7] Diese Erwartungen wurden wenige Tage später erfüllt, als Seiten wie video2k.tv angaben, „offizieller Nachfolger“ von kino.to zu sein.[8] Auch andere Streaming-Portale konnten zum Teil enorme Aufmerksamkeit erringen, so die Seite unter der Adresse kinoX.to, die am 10. Juli online ging und ebenfalls angab, „offizieller Nachfolger“ von kino.to zu sein und vor allem durch die gleiche Aufmachung für den offiziellen Nachfolger gehalten wurde und so in die Schlagzeilen kam.[9] Die Website nutzte jedoch wahrscheinlich nur gecrawlte Links des Portals video2k.tv.[10] Das Problem aller dieser Nachfolge-Streamingportale ist vor allem die unzureichend ausgebaute Struktur, die mit kino.to nicht vergleichbar ist, sowie daraus resultierende häufige ungeplante Downtimes.

Im Oktober 2011 wurde bekannt, dass die Staatsanwaltschaft Dresden Anklage gegen einen der mutmaßlichen Betreiber erhoben hat. Ihm wird eine gewerbsmäßige Urheberrechtsverletzungen in über einer Million Fällen vorgeworfen. Wie die GVU bekanntgegeben hat, bereite der Generalstaatsanwalt weitere Anklagen gegen die anderen Beschuldigten vor.[11]

Konzept

Über Kino.to waren mehrere tausend Videos, ein Großteil davon in deutscher Sprache, kostenlos abrufbar. Ein Einverständnis der Rechteinhaber für den Abruf der Inhalte bestand dabei nicht. Im Juni 2011 waren nach Betreiberangaben 2.644 Serien, 22.101 Filme und 7.575 Dokus online[12] (im Februar 2009 „18.537 Serien[folgen], 6.333 Filme und 481 Dokumentationen online“[13]). Es handelte sich bei den Angaben nicht um verschiedene Filme, denn fast alle Filme und Serien-Episoden waren (zum Beispiel von verschiedenen Release Groups auf unterschiedlichen Streamhostern) als so genannte Dupes oder Mirrors mehrmals vorhanden. Auch aktuelle Kinofilme erschienen bei Kino.to, welche in der Regel zunächst nur als so genannte Screener, Cam-Rips, Telesyncs oder Telecines erschienen. Um Filme ansehen zu können, konnte je nach Videoformat und Streamhoster ein Adobe-Flash-Plug-in, DivX-Web-Player oder bestimmter Browser erforderlich sein. Ob ein Stream funktionierte, hing von der Auswahl und der Serverbelastung des jeweiligen Streamhosters ab. Im Unterschied zur Konkurrenzseite Movie2k.to bot Kino.to nach eigenen Angaben pornografische Inhalte nicht an.[13] Zur Begründung des Erfolges des Kino.to-Webangebotes führten die Betreiber unter anderem an, „dass bei sieben Millionen Hartz-IV-Empfängern, die Preise für jegliches Medium definitiv zu hoch“[13] seien, sodass Unterhaltungsangebote mit anderen Bedürfnissen konkurrierten. Das Geschäftsmodell der Seite selbst basierte auf Werbung und soll bis zum Zeitpunkt der Schließung einen Gewinn im Millionen-Bereich gebracht haben. Es ist auch nicht auszuschließen, dass einige der angeschlossenen Hoster von den Betreibern von Kino.to mittelbar oder unmittelbar betrieben wurden.[14]

Nach eigenen Angaben seitens Kino.to wurden keine Log-Daten gespeichert, da der Service nicht in Europa stehe und somit nicht unter das Datenspeichergesetz falle.[15]

Nachdem die Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen (GVU) im Verbund mit der niederländischen Antipiraterievereinigung Brein gedroht hatte, gegen Kino.to vorzugehen,[13] wurde der niederländische Server der Website abgeschaltet.[16] Der Firmensitz war unbekannt.[17] Die Domainendung .to der Website steht für den Südsee-Archipel Tonga. Die Zulassungsbehörde für Internet-Adressen in Tonga macht keinerlei Angaben zu den Daten der Domain-Inhaber.[18]

Rechtslage

Die Legalität des Angebots insbesondere für die Besucher von Kino.to wird kontrovers diskutiert. Kino.to hostete keine eigenen Streams, sondern verlinkte größtenteils nur auf die Dateien bei verschiedenen Streamhostern. Mit den Standardeinstellungen des jeweiligen Players konnten die gestreamten Filme zumeist nicht auf dem eigenen Rechner gespeichert und damit auch nicht weiterverbreitet werden. Jedoch war zumindest bei allen DivX, FLV und RTMP-Hostern die Möglichkeit gegeben, Webinhalte zu extrahieren und damit vollständige Filmdateien im AVI- bzw. FLV-Format herunterzuladen.

Deutschland

Filmfirmen und Lobbyorganisationen wie die Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen halten das Angebot für rechtswidrig. So müsse Kino.to als Aggregator zumindest als Störer haften. Seit 2008 ging die GVU gegen die Kino.to-Betreiber, die in Deutschland vermutet wurden, vor.

Für Besucher von Kino.to ist die Rechtslage in Deutschland umstritten, bisher hat es noch keine entsprechenden Klagen und Prozesse gegeben.[19][20] Die Lobbyorganisation Respect Copyrights vertritt die Auffassung, dass das Anschauen von Videostreams von Internetplattformen wie Kino.to verboten sei,[21] da es sich um illegale Vorlagen handele. Beim Streamen solcher Dateien werde auf dem Rechner eine Zwischenspeicherung durchgeführt und rechtlich gesehen somit eine Kopie von einer illegalen Vorlage erzeugt, die selbst auch immer illegal sei.[22][23] Dem wird entgegengehalten, dass eine flüchtige Kopie im temporären Arbeitsspeicher gemäß § 44a UrhG keine illegale Kopie sei.[20][24][25] Für die Frankfurter Allgemeine Zeitung ist „der bloße Abruf copyright-geschützter Inhalte in einer bislang straffreien rechtlichen Grauzone angesiedelt“,[16][26] so dass – wie Spiegel Online ergänzt – „im Hinblick auf die Stream-Dienste die Rechtslage durchaus nicht so klar ist, wie GVU und Respect Copyrights Glauben machen wollen.“[19] In einer Presseerklärung verkündete Respect Copyrights 2009, dass man versuchen wolle, „eine Kooperationsvereinbarung mit den Internetserviceprovidern zu erzielen“, um den Zugang für solche Dienste zu erschweren und zu sperren.[19][27] „Das Problem ist nur, dass dem [d.h. dem Provider] die Überwachung des Kommunikations- und Konsumverhaltens seiner Kunden gesetzlich untersagt ist.“[19] (Fernmeldegeheimnis und § 7 Telemediengesetz)

Laut ihrem Jahresbericht 2009 verfolgt die GVU „weiterhin ihre Strategie, vornehmlich gegen Täter an der Spitze der illegalen Verbreitungspyramide sowie an den Schnittstellen zur illegalen Massenverbreitung zu ermitteln.“[28] Nach jahrelangen „Vorermittlungen“ hat die GVU am 28. April 2011 einen Strafantrag bei der Generalstaatsanwaltschaft Dresden gegen die Betreiber von kino.to gestellt. Unter Leitung der integrierten Ermittlungseinheit Sachsen (INES) wurden am 8. Juni 2011 zahlreiche Wohn- und Geschäftsräume in Deutschland, Spanien, Frankreich und den Niederlanden durchsucht und 13 Personen verhaftet. Gegen die Verantwortlichen von kino.to und ihre Helfer wird wegen Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung zur gewerbsmäßigen Begehung von Urheberrechtsverletzungen ermittelt.[29][5]

Österreich

Das Ansehen der Videostreams auf Kino.to war in Österreich legal.[30] Da die Seitenbetreiber nicht festgestellt und die Website kino.to auch nicht abgeschaltet werden konnte, wollte die österreichische Lobbygruppe Verein Anti-Piraterie der Film- und Videobranche (VAP) eine österreichweite Sperre der Internetseite erzwingen. Anfang Oktober 2010 forderte VAP alle Internetanbieter dazu auf, kino.to zu sperren. Alle Internetanbieter weigerten sich jedoch, der Forderung nachzugehen, da hierzu „jede Rechtsgrundlage fehle“.

Ende Oktober 2010 reichte VAP mit Unterstützung der Produktionsfirmen Wega Film, Constantin Film und Satel Film eine Klage gegen UPC Austria, einem der größten Internetanbieter in Österreich, ein. Mit dieser Klage wurde in Österreich erstmals die komplette Sperrung einer Internetseite gefordert. Die ISPA steht aber weiterhin auf dem Standpunkt, dass „Provider, die ihren Kunden den Zugang zum Internet zur Verfügung stellen, gesetzlich nicht ermächtigt geschweige denn verpflichtet seien, die über ihre Leitungen transportierte Informationen zu kontrollieren“.[31][32] Am 17. Mai 2011 sprach das Handelsgericht Wien dem VAP eine einstweilige Verfügung gegen UPC Austria zu. Diese besagt, dass „UPC vorerst seinen Kunden die Streamingplattform Kino.to nicht mehr zugänglich machen dürfe“. Nachdem der VAP 50.000€ als Sicherheitsleistung bei Gericht hinterlegt hatte, trat die einstweilige Verfügung in Kraft und UPC musste daraufhin die Domain kino.to sowie sechs weitere IP-Adressen sperren. Die Sperre betraf zu der Zeit jedoch nur den Raum Wien. UPC setzt sich nach wie vor gegen eine Inhaltskontrolle ein, allerdings „wird der Konzern die gerichtliche Entscheidung selbstverständlich respektieren“.[33][34] Schon einen Tag später wurde eine andere Mirrorseite erstellt um die Sperre von kino.to zu umgehen.[35][36]

Schweiz

In der Schweiz ist die Rechtslage bezogen auf den Konsum von rechtswidrigen Online-Streams klar geregelt. Grundsätzlich ist jegliches Downloaden legal, lediglich Uploaden ist illegal. Das Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte erlaubt in Artikel 19, dass veröffentlichte Werke zum Eigengebrauch verwendet werden.[37] Die Nutzung von Online-Streams wie bei Kino.to wäre demnach aus diesem Grund in der Schweiz legal.

Finanzierungs- und Werbepraktiken sowie Gefahren

Die Verbraucherzentrale warnte Internetnutzer vor der Benutzung von Kino.to: Bei vielen Streamhostern wiesen Pop-ups oder nachempfundene Windows-Fehlermeldungen auf angeblich fehlende oder veraltete Plug-ins oder Videoplayer bekannter Anbieter hin, ganz unabhängig davon, ob entsprechende Aktualisierungen oder Neuinstallationen notwendig sind. Zudem wurden Scareware-Methoden eingesetzt, das heißt, dass falsche Virusmeldungen auf eine angebliche Bedrohung hinweisen.

Ein Klick auf eine solche Meldung führte zu Weiterleitungen auf Webseiten, die dem Nutzer eine vermeintliche Lösung für das Problem versprachen. Durch das Vornehmen einer Registrierung und einer vermeintlichen Software-Aktualisierung wurde jedoch häufig ein Vertrag über ein kostenpflichtiges Abo abgeschlossen.[38] Verbraucherschützer warnten, Kino.to sei „eine der schlimmsten Abo-Fallen im Web“.[17] Zudem führten einige Links zu kommerziellen Anbietern.

Literatur

  • Janina Brandes, Adrian Schneider: kino.to: Die Strafbarkeit der Nutzer im Detail. In: Telemedicus. 2011.
  • Thomas Busch: Zur urheberrechtlichen Einordnung der Nutzung von Streamingangeboten. In: GRUR. 2011, S. 496–.
  • Kathleen Fangerow und Daniela Schulz: Die Nutzung von Angeboten auf www.kino.to – Eine urheberrechtliche Analyse des Film-Streamings im Internet. In: GRUR. 2010, S. 677–682.
  • Friedrich Radmann: Kino.ko – Filmegucken kann Sünde sein. Zur Rechtswidrigkeit der Nutzung von (offensichtlich) illegalen Streaming-Filmportalen. In: ZUM. 2010, S. 387–392.
  • Hendrik Wieduwilt: Kann denn Filmegucken Sünde sein?. In: FAZ. 2010.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Alexa: Top Sites in Germany, Zugriff am 20. Juli 2009.
  2. Spiegel Online: Ermittler verhaften mutmaßliche Betreiber von Raubkopie-Seite vom 8. Juni 2011 (abgerufen am 11. Juni 2011)
  3. Wirtschaftswoche: Erfolglose Jagd auf die deutschen Raubkopierkönige vom 17. Februar 2010 (abgerufen am 22. Februar 2010)
  4. Sind Internet-Service-Provider zur Sperre illegaler Web-Sites verpflichtet? Filmwirtschaft startet Musterprozess „Verein für Anti-Piraterie der Film- und Videobranche“ 3. November 2010
  5. a b INES-Ermittlungen gegen KINO.TO Generalstaatsanwaltschaft Dresden, Medieninformation vom 8. Juni 2011
  6. Kino.to ist noch lange nicht Geschichte bei 20min.ch, abgerufen am 12. Juni 2011
  7. Filmindustrie rechnet mit neuen illegalen Angeboten bei handelsblatt.com, abgerufen am 12. Juni 2011
  8. Ghandy: Kino.to-Nachfolger bereits online: Video2k.tv. gulli.com, 20. Juni 2011, abgerufen am 13. Juli 2011.
  9. kino.to ist wieder online bei ga-bonn.de, abgerufen am 12. Juli 2011
  10. Ghandy: KinoX.to: Alles nur von Video2k.tv geklaut? gulli.com, 12. Juli 2011, abgerufen am 13. Juli 2011.
  11. Erster mutmaßlicher Betreiber von Kino.to angeklagt, abgerufen am 21. Oktober 2011
  12. kino.to FAQ, Google Cache vom 7. Juni 2011. Laut den Angaben dort 22.101 Filme, 7.575 Dokus und 2.644 Serien
  13. a b c d Interview mit den Betreibern von Kino.to. In: Gulli.com, 12. Februar 2009.
  14. kino.to: Polizeiaktion gegen Filmpiraten in: heise.de vom 8. Juni 2011
  15. Kino.to (FAQ) (Version vom 7. Juni 2011 via Google Webseiten-Cache)
  16. a b Christian Heger: Spielfilme im Internet. Der Traum von der globalen Videothek. In: FAZ.net, 25. Dezember 2009.
  17. a b Vorsicht Falle: Warnung vor dem Web-Kino. In: Spiegel Online, 6. April 2009.
  18. Raubkopierer: Kino.to statt Kino. In: Focus.de, 16. März 2009.
  19. a b c d Frank Patalong: Entertainmentbranche: Copyright-Lobby nimmt Streaming aufs Korn. In: Spiegel Online, 25. Dezember 2009.
  20. a b Kino.to Stream legal / illegal ? - Kanzlei Wilde Beuger & Solmecke Köln Youtube Video, 29. April 2011
  21. Was ist verboten und was ist erlaubt im Umgang mit urheberrechtlich geschützten Medien? Respect Copyrights.de FAQ
  22. Danke dass Sie sich lieber das Original anschauen und nicht die Kopie (PDF) Flyer von Respect Copyrights.de: „Aktuelle, vollständige Kinofilme stehen grundsätzlich nicht mit dem Einverständnis der Rechteinhaber als Streaming-Angebot im Internet bereit. Daher handelt es sich bei solchen Dateien um illegale Vorlagen. Beim Streamen wird auf deinem Rechner eine Zwischenspeicherung durchgeführt. Rechtlich gesehen erzeugst du somit eine Kopie. Und eine Kopie von einer illegalen Vorlage ist selbst auch immer illegal.
  23. in einer älteren Version von RespectCopyrights.de: „Vollständige aktuelle Kinofilme stehen niemals legal auf Streaming-Seiten, wie etwa YouTube. Wenn man sich so ein illegales Streaming-Angebot anschaut, begeht man eine Straftat, da aufgrund der Technik beim Streamen eine Zwischenspeicherung auf dem eigenen Rechner durchgeführt und damit rechtlich gesehen eine Raubkopie erzeugt wird.“ siehe auch Frank Patalong: Entertainmentbranche: Copyright-Lobby nimmt Streaming aufs Korn. In: Spiegel Online, 25. Dezember 2009
  24. Kino-Filme als Stream – legal oder illegal? RA Jens Pauleit, winload.de 23. Februar 2010
  25. Video-Nutzung bei YouTube, kino.to und Co. Till Kreutzer und John-Hendrik Weitzmann, iRights.info 25. Dezember 2009
  26. Stefan Krempl: Experten warnen vor rechtlichen Grauzonen bei Video-Streaming. In: Heise Online, 25. November 2009
  27. Entwicklungen im illegalen Online-Markt - Raubkopien und Urheberrecht Respect Copyrights.de Presseerklärung von 21. Dezember 2009
  28. GVU-Jahresbericht 2009 Pressemitteilung der GVU vom 3. November 2010
  29. Internationale Durchsuchungsaktion gegen das System kino.to. Pressemitteilung in: Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen vom 8. Juni 2011 (PDF)
  30. so auch die VAP: Urheberrechtsindustrie will UPC zu Sperre von Kino.to zwingen von Markus Sulzbacher, Der Standard, 2. November 2010
  31. Filmwirtschaft will Website-Sperre erzwingen Krone.at, 2. November 2010
  32. Urheberrecht: Filmindustrie klagt Provider UPC orf.at, 2. November 2010
  33. orf.at: Kino.to-Sperre aktiv
  34. diepresse.com: Kino.to ab Mitternacht gesperrt
  35. Österreich: Kino.to umgeht Netzsperre nach nur einem Tag (Update) gulli.com 21. Mai 2011
  36. Kino.to-Sperre: Website offenbar über andere Adresse wieder erreichbar heise online 22. Mai 2011
  37. admin.ch: Art. 19 Verwendung zum Eigengebrauch
  38. Vorgebliche Antiviren-Seite zockt Anwender ab. In: Heise Online, 18. Februar 2009.
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