Kinderautositz

Kinderautositz
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Typischer Kindersitz der Klasse I

Ein Kindersitz, auch amtlich anerkannte Rückhaltevorrichtung mit Prüfsiegel genannt, ist eine für die geringe Körpergröße von Kindern angepasste Sitzgelegenheit. Im Speziellen wird damit zumeist ein Sitz für den sicheren Transport von Kindern in Fahrzeugen bezeichnet, der über Befestigungssysteme für den Sitz und Rückhaltesysteme für das Kind verfügt, oder zumindest die Sitzposition des Kindes so erhöht, dass der für den Sitzplatz vorgesehene fahrzeugeigene Sicherheitsgurt nicht am Hals entlang, sondern über die Schulter verläuft.

Inhaltsverzeichnis

Regelung in Deutschland

Kraftfahrzeuge

Nach § 21 (1a)[1] der Straßenverkehrsordnung dürfen Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, in Kraftfahrzeugen nur mit Rückhalteeinrichtungen für Kinder (Kindersitze) mitgenommen werden. Kinder, die jünger als 12 Jahre alt, aber größer als 150 cm sind, dürfen demnach ohne Kindersitz transportiert werden, ebenso Kinder, die älter als 12, aber kleiner als 150 cm sind. In letzterem Fall empfiehlt die Polizei jedoch dennoch die Verwendung eines Kindersitzes, um die passgerechte Führung des Sicherheitsgurtes zu gewährleisten.

ECE-44 Prüfsiegel ECE44 Prüfsiegel
Kategorie,
hier: Semi-Universal
Gewichtsklasse,
hier: Klasse I (9-18 kg)
Land
hier: Niederlande (4)
Prüfnummer,
die ersten zwei Ziffern zeigen die Prüfnorm an,
hier: 04…

Kindersitze müssen amtlich genehmigt und geeignet sein. Die amtliche Genehmigung erfolgt durch die Vergabe nach der ECE-Regelung Nr. 44 an den Hersteller.

Seit April 2008 dürfen nur noch solche Kindersitze genutzt werden, die nach ECE44/03 oder höher geprüft sind. Ob dies der Fall ist, erkennt man an den ersten zwei Ziffern der 8-stelligen Zulassungsnummer auf dem orangefarbenen ECE-Prüfsiegel, denn diese zeigen die Prüfversion an. Beginnt die Nummer mit 00, 01 oder 02, so ist der Sitz veraltet. Bei 03 oder 04 ist der Sitz zulässig, wobei 03 technisch gleichwertig mit 04 ist. [2]

Geeignet sind die Kindersitze, wenn diese dem Gewicht und der Größe des Kindes entsprechend ausgeführt sind. Nach ECE Nr. 44 unterscheidet man

  • Klasse 0: bis zu einem Gewicht von 10 kg (entgegen der oder quer zur Fahrtrichtung ausgeführt)
  • Klasse 0+: bis zu einem Gewicht von 13 kg (entgegen der Fahrtrichtung ausgeführt)
  • Klasse I: von 9 bis 18 kg (in oder gegen Fahrtrichtung)
  • Klasse II: von 15 bis 25 kg (zumeist in Fahrtrichtung)
  • Klasse III: von 22 bis 36 kg (nur in Fahrtrichtung)
  • Klasse I-III: von 9 bis 36 kg

Die Gewichtsangaben sind Maximalwerte. Ein durchschnittlich gebautes Kind wächst von der Größe her deutlich früher aus dem Sitz heraus, als dass es das Gewichtslimit erreicht.[3] Die Prüfpuppen im Normungsprozess sind auch kleiner und leichter als das Maximalgewicht. So wird beispielsweise in der Klasse 0+ mit einer Puppe von 11 kg geprüft.[4]

Auf Sitzplätzen, die lediglich mit einem Beckengurt ausgestattet sind (z. B. der Mittelsitz auf der hinteren Sitzbank bei vielen PKW), ergibt die Verwendung eines erhöhenden Kindersitzes keinen Sinn. Allerdings ist es nach § 21 Abs. 1 a, Satz 3 nur dann zulässig, ein Kind ab dem vollendeten dritten Lebensjahr ohne Kindersitz auf einem solchen nur mit Beckengurt gesicherten Sitzplatz zu transportieren, wenn andere Möglichkeiten zur Befestigung eines Kindersitzes (z. B. auf dem Beifahrersitz) ausgeschöpft sind.

Die Mitte der Rückbank ist einer Studie zufolge der sicherste Platz im Auto für ein Kind, da der zusätzliche Raum mehr Schutz bei einem Seitenaufprall bietet als ein Kindersitz.[5] Die Crashtests von ADAC und Stiftung Warentest haben hierzu keine Aussagekraft weil sie nur die Beschleunigungskräfte am Kind messen aber nicht das Eindringen eines anderen Fahrzeugs in den Innenraum berücksichtigen. Kindersitze lassen sich in der Mitte jedoch nicht immer befestigen, weil kleinere Fahrzeuge dort oft nur einen Beckengurt haben und Isofix-Halterungen in der Regel nur an den seitlichen Sitzen vorhanden sind.

Bei Kindersitzen der Klassen 0, 0+ und I, die auf dem Rücksitz entgegen der Fahrtrichtung montiert sind, lässt sich mit Hilfe eines Babyschalenspiegels leicht feststellen, ob es dem Kind gut geht.

Fahrräder und Mofa

Auf Fahrrädern und Mofas dürfen Kinder unter 7 Jahren nur von einer mindestens 16 Jahren alten Person mitgenommen werden, wenn ein besonderer Sitz (Kindersitz/Fahrrad) vorhanden ist. Bei dieser Ausführung – entweder am Lenker (Fahrrad) oder am Gepäckträger angebracht – dürfen die Füße der Kinder nicht in die Speichen gelangen können.

Sanktionen

Wer ein Kind ohne jede Sicherung im Auto mitnimmt, dem droht ein Bußgeld in Höhe von 40 Euro und ein Punkt. Ohne oder im nicht mehr zugelassenen Kindersitz der Prüfnormen ECE 44/00, ECE 44/01 oder ECE 44/02, aber mit Gurt, droht ein Verwarnungsgeld von 30 Euro. Im Schadenfall können und werden seitens der Versicherung Anspruchsleistungen gemindert.

Wird eine rückwärtsgerichtete Babyschale trotz aktiviertem Airbag auf dem Beifahrersitz verwendet, droht ein Verwarnungsgeld in Höhe von 25 Euro. Fehlt der entsprechende Warnhinweis, so werden 5 Euro Verwarnungsgeld erhoben.

In Österreich droht Verkäufern von Kindersitzen, die nicht den Sicherheitsstandards genügen, eine Geldstrafe von 5000 €. Dies gilt auch für private Verkäufe.[6]

Drei Kindersitze im Fond

Ein großes Problem ist es, drei Kindersitze im Fond eines PKW unterzubringen. Auch wenn die Rückbank breit genug ist, so machen häufig die Form der Rückbank mit einem dicken Hocker in der Mitte oder stark ausgeprägte Lehnen sowie im Polster verdeckte Gurtschlösser die Montage von drei Kindersitzen im Fond unmöglich. Insbesondere die Premium-Hersteller wie Audi, BMW und Mercedes müssen hier fast immer passen, ebenso der VW Passat. Von den 30 am häufigsten in Deutschland neuzugelassenen PKW bieten lediglich VW Golf Variant, VW Touran, Opel Meriva, Opel Zafira, Ford Mondeo und Citroen Berlingo die Möglichkeit, drei Kindersitze im Fond unterzubringen.[7]

Siehe auch

Quellen

  1. http://bundesrecht.juris.de/stvo/__21.html
  2. http://www.kvw-mhm.de/kindersitz/fragen.htm
  3. Verkehrswacht Mannheim: Größenunterschiede bei Babyschalen
  4. EU-Norm R44: Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Rückhalteeinrichtungen für Kinder in Kraftfahrzeugen, Seite 59
  5. Verfeinerte Crashtests für sichere Kindersitze im Auto, 3SAT über die „Child“-Studie
  6. Feilbietungsverbot für Autokindersitze, die nicht mindestens die Sicherheitsnorm ECE 44 in der Version 03 (ECE 44/03) erfüllen
  7. Praxistest Kindersitze — AUTO BILD 13/2007 — Das wird eng

Weblinks


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