Kapitalverkehrsfreiheit

Kapitalverkehrsfreiheit

Die vier Grundfreiheiten innerhalb der Europäischen Gemeinschaft sind Bestandteile des EG-Vertrages. Sie sollen die Existenz des gemeinsamen Binnenmarkts sichern. Sie werden auch Marktfreiheiten genannt.

Inhaltsverzeichnis

Vier Grundfreiheiten

Freier Warenverkehr

Der Handel zwischen den Mitgliedstaaten ist grundsätzlich keinen Beschränkungen unterworfen. Die relevanten Bestimmungen im EG-Vertrag (amtliche Abkürzung: EG) finden sich in Art. 23 (Zollunion), Art. 25 (Verbot von Ein- und Ausfuhrzöllen, sowie Abgaben gleicher Wirkung) und im Art. 28 (Verbot mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen sowie Maßnahmen gleicher Wirkung).

Freizügigkeit

Neben der allgemeinen Freizügigkeit für Unionsbürger nach Art. 18 EG existieren spezielle Ausprägungen in Form der Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 39 EG) und die Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EG).

Zu unterscheiden ist die Freizügigkeit vom Freien Personenverkehr nach Art. 61 ff. EGV, die sich auch auf Drittstaatsangehörige bezieht.

Dienstleistungsfreiheit

Jeder darf innerhalb der gesamten EU seine Dienstleistungen wie im eigenen Land anbieten und durchführen. Die Dienstleistungsfreiheit dient insofern als Auffangtatbestand, als Vorgänge, die einer anderen Freiheit unterliegen, nicht der Dienstleistungsfreiheit unterliegen. Geregelt ist sie i Art. 49 EGV.

Freier Kapital- und Zahlungsverkehr

Es dürfen innerhalb der EU Gelder und Wertpapiere in beliebiger Höhe von einem Land in ein anderes transferiert werden. Eine Spezifikation dieser Grundfreiheit ist die Gültigkeit des Art. 56 EGV gegenüber Drittstaatsangehörigen, dies bedeutet mitunter, dass diese sich auf den genannten Artikel berufen können. Die Kapitalverkehrsfreiheit ist eine besondere Art von Grundfreiheiten der EG, denn sie erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen die Ungleichbehandlung von Unionsbürgern.

  • EuGH-Fälle mit Bezug zur Kapitalverkehrsfreiheit und Zahlungsverkehrsfreiheit: Bordessa, Konle, Sanz de Lera und Verkooijen

Rechtliche Grundlage: Art. 56 EG (ex-Art. 73b) – Freier Kapital- und Zahlungsverkehr

  1. Im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels sind alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten.
  2. Im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels sind alle Beschränkungen des Zahlungsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten.

Allgemein

Adressat

Adressaten der Grundfreiheiten sind hauptsächlich die Mitgliedsstaaten bzw. ihre hoheitlichen Instanzen. Um diese Freiheiten auch wirklich zu realisieren, ist aber oft eine Harmonisierung der Gesetze notwendig. Durch die Grundfreiheiten werden auch die Gemeinschaftsorgane gebunden. Auch privates Handeln ist betroffen, wenn der Staat sich das privatrechtlich organisierte Handeln zurechnen lassen muss. Weiterhin besteht eine unmittelbare Drittwirkung, wenn private Organisationen über eine besondere kollektive Macht verfügen (zum Beispiel Sportvereine, nach neuerer Rechtsprechung des EuGH – Rs. C-438/05, ITF/FSU auch Gewerkschaften).

Schutzpflichten

Jedes Mitgliedsland ist verpflichtet, alle erforderlichen und geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Beachtung der Grundfreiheiten sicherzustellen (mitgliedstaatliche Garantenstellung), Art. 10 EG.

So wurde Frankreich 1997 verurteilt, weil die französische Polizei nicht gegen die Plünderung von spanischen LKW mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vorgegangen ist.

Umsetzungsproblematik

Jedes Land ist versucht, diese Freiheiten zum Schutz der eigenen Bevölkerung und Wirtschaft oder sonstiger Interessen zu unterwandern. Der Anlassfall ist oft nur ein zeitlich begrenzter. Wenn in diesem Fall der Europäische Gerichtshof tätig wird, dauert das oft doch länger, so dass bei Urteilsverkündung der Anlassfall gar nicht mehr gegeben ist, das einzelne Land aber in der Zwischenzeit seine Interessen durchgesetzt hat. Beispiele sind genug in der Landwirtschaft oder in der Industrie mit Subventionen zu finden.

Neue Beitrittsländer

Bei neuen Beitrittsländern werden immer Übergangsfristen vereinbart, innerhalb derer diese Freiheiten zwischen der EU und dem neuen Beitrittsland noch eingeschränkt sind, diese aber stufenweise abgebaut werden, so dass sie nach einer bestimmten Frist vollkommen gleichberechtigte Mitgliedsländer sind.

Siehe auch

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