Juristenausbildung

Juristenausbildung

Mit dem Begriff Juristenausbildung wird der Ausbildungsweg von Juristen bezeichnet, der von der Hochschulreife ausgehend über ein Studium der Rechtswissenschaft sowie in einigen Ländern mit einem mehr praxisorientierten Tätigkeitsabschnitt verbunden ist.

Inhaltsverzeichnis

Deutschland

In Deutschland besteht die Juristenausbildung aus dem Studium der Rechtswissenschaft an einer Universität und dem zweijährigen Rechtsreferendariat (Vorbereitungsdienst), welche als Einheit verstanden werden. Studium und Referendariat schließen jeweils mit einer Staatsprüfung ab. Zur Bewältigung der großen Stofffülle nimmt die Mehrheit sowohl der Studenten als auch der Referendare die Dienste eines privaten Repetitors in Anspruch. Nach dem erfolgreichen Abschluss beider Prüfungen wird der Kandidat dann als so genannter Volljurist bezeichnet. Inhaltliches Ziel dieser Ausbildung ist der sog. Einheitsjurist, der grundsätzlich in jedem juristischen Beruf arbeiten kann. Daneben kann im Rahmen des universitären Schwerpunktstudiums und der Wahlfächer im Referendariat eine wenn auch begrenzte Spezialisierung erfolgen. Berufsspezifische Kenntnisse und Fertigkeiten werden zu einem großen Teil erst mit Eintritt in das Berufsleben erworben.

Studium

Das Studium der Rechtswissenschaft umfasst in der Regel 9 Semester, in denen die Rechtsgebiete Zivilrecht, Strafrecht und Öffentliches Recht in der Theorie behandelt werden. Es wird mit der Ersten Juristischen Prüfung abgeschlossen. Diese besteht zu 70 % aus der Ersten Juristischen Staatsprüfung, die sich in einem schriftlichen und einem mündlichen Teil auf alle Gebiete der Pflichtfächer erstreckt, und zu 30 % aus der universitären Schwerpunktprüfung. Absolventen der Ersten Juristischen Prüfung können danach an manchen Universitäten den Titel Diplom-Jurist (Dipl.-Jur.) beantragen und führen. Der Nutzen dieses Titels ist jedoch begrenzt, da hiermit weder die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft noch die direkte Einstellung in den höheren Staatsdienst erreicht werden kann.

Rechtsreferendariat

Das Rechtsreferendariat dauert zwei Jahre und liegt in der Verantwortung der Bundesländer, die den Referendaren während dieses Zeitraums einen Zuschuss zum Lebensunterhalt gewähren. Wie auch das Studium umfasst es die drei oben genannten Rechtsgebiete. Ziel des Referendariats ist es, neben der weiterführenden theoretischen Ausbildung auch einen Einblick in die praktische Arbeit von Richtern, Staatsanwälten, der Verwaltung und von Rechtsanwälten zu geben. Referendare werden deshalb in so genannten Stationen eingesetzt, wo sie einem Volljuristen, der die praktische Ausbildung überwacht, zugewiesen werden. Das Referendariat endet mit dem Bestehen der Zweiten Juristischen Staatsprüfung, die aus einem schriftlichen Teil (Klausuren aus den verschiedenen Rechtsgebieten) und einer mündlichen Prüfung besteht.

Für die deutsche Juristenausbildung sind die Voraussetzungen im DRiG und in den Ausbildungsgesetzen sowie -verordnungen der Länder geregelt.

Kritik und Reformbestrebungen

Mindestens seit den 1960er Jahren gilt die deutsche Juristenausbildung als langwierig und praxisfern, deshalb gab es immer wieder Reformbestrebungen. Insbesondere wurde versucht, das Referendariat durch eine in das Studium integrierte Praxisphase zu ersetzen (einphasige Juristenausbildung); dieses Konzept hat sich jedoch nicht durchgesetzt.

Wegen der Europäisierung der Juristenausbildung, insbesondere wegen der Umstellung der Studienabschlüsse auf Bachelor und Master im Zuge des Bologna-Prozesses, sind derzeit in Deutschland vielfältige Reformbestrebungen im Gange. Umstritten ist, ob man das deutsche Erste Staatsexamen abschaffen soll oder nicht.

siehe auch: Bachelor of Laws

Österreich

In Österreich verläuft die Juristenausbildung über ein Jus-Studium, das mit dem Mag. iur. abschließt. Danach ist man dann ein vollwertiger Jurist, denn ein Referendariat wie in Deutschland existiert nicht.

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Anwaltsausbildung

Gemäß § 1 öRechtsanwaltsordnung sind für die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

1) der Abschluss eines Studiums des österreichischen Rechts (siehe auch § 3 öRAO; für Juristen aus der EU gibt es - im Sinne "Morgenbesser"-Urteil des EuGH - die Möglichkeit der Gleichwertigkeitsprüfung)

2) die praktische Verwendung in der gesetzlichen Art und Dauer (Anm: gemäß § 2 Abs. 2 öRAO: insgesamt 5 Jahre, davon 9 Monate bei Gericht und mindestens 3 Jahre bei einem Anwalt als Rechtsanwaltsanwärter)

3) Rechtsanwaltsprüfung (die Prüfung selbst regelt das öRechtsanwaltsprüfungsgesetz. Zur Prüfung darf man frühestens nach 3 Jahren praktischer Erfahrung - 2 Jahre hiervon als Rechtsanwaltsanwärter und die absolvierte 9 monatige Gerichtspraxis - antreten. Die Prüfung selbst besteht gemäß § 13 öRAPG aus 3 schriftlichen Prüfungen à 8 Stunden in den Bereichen Straf-, Zivil- und Verfassungs/Verwaltungsrecht und zudem gemäß § 20 öRAPG aus einer mündlichen Prüfung, bei der man von einem Prüfungssenat bestehend aus 2 Rechtsanwälten und 2 Richtern ca. 4 Stunden geprüft wird)

4) die Teilnahme an gewissen Ausbildungsveranstaltungen

5) der Abschluss einer Haftpflichtversicherung

Ausnahmen für die Eintragung in die Liste der österreichischen Rechtsanwälte bestehen gemäß öEiRAG für Anwälte, die in einem EU-Land zugelassen sind und entweder a) 3 Jahre in Österreich als Anwalt gearbeitet haben oder b) eine Eignungsprüfung bestehen. Davor können europäische Rechtsanwälte beantragen, in die gleichnamige Liste eintragen zu werden, und dürfen unter der Berufsbezeichnung ihres jeweiligen Heimatlandes ihre Dienstleistungen anbieten. In Verfahren, bei denen die Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben ist (absoluter oder relativer Anwaltszwang) benötigen sie aber - solange sie nicht in die Liste der österreichischen Anwälte eingetragen sind - einen österreichischen Einvernehmensanwalt.

Schweiz

In der Schweiz ist ebenfalls ein Hochschulstudium der Rechtswissenschaft zu absolvieren, das mit dem Bachelor oder Master abschließt. Zur Tätigkeit als Anwalt wird jedoch ein Anwaltspatent benötigt, welches man nach einem kantonal unterschiedlich langen Gerichts- und Kanzleipraktikum durch eine kantonal vorgeschriebene Prüfung erwerben kann.

Weblinks

Reformbestrebungen in Deutschland

Österreich


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