Juniorprofessur

Juniorprofessur

Die Juniorprofessur ist eine Amtsbezeichnung für eine Stelle im Lehrkörper einer deutschen Hochschule. Diese Position in der Gruppe der Hochschullehrer wurde 2002 mit der fünften Novelle des deutschen Hochschulrahmengesetzes eingeführt, um jungen Wissenschaftlern mit herausragender Promotion ohne die bisher übliche Habilitation direkt unabhängige Forschung und Lehre an Hochschulen zu ermöglichen und sie für die Berufung auf eine Lebenszeitprofessur zu qualifizieren.

Inhaltsverzeichnis

Beschreibung

Aufgaben

Die Aufgaben der Juniorprofessoren an Hochschulen unterscheiden sich nicht wesentlich von denen anderer Professoren. Sie bestehen hauptsächlich in der eigenverantwortlichen Durchführung von universitärer Forschung und Lehre im Sinne des humboldtschen Bildungsideals. Bei der Juniorprofessur handelt es sich jedoch um eine befristete Qualifikationsstelle, mit geringerem Gehalt, geringerer Ausstattung und geringerer Lehrverpflichtung. Die Lehrverpflichtung wird durch Landesverordnungen festgesetzt und beträgt normalerweise vier Semesterwochenstunden bei Juniorprofessoren und acht bei anderen Professoren.

Einstellungsverfahren

Einstellungsvoraussetzung ist in der Regel eine herausragende Promotion. Grundsätzlich soll die Beschäftigung vor der Promotion und als Postdoc zusammen nicht mehr als sechs, in der Medizin nicht mehr als neun Jahre betragen haben.

Während die Entscheidung für die Besetzung von Habilitationsstellen bei den jeweiligen Lehrstühlen liegt und keiner Ausschreibung bedarf, ist für die Besetzung von Juniorprofessuren wie von anderen Professuren eine Berufungskommission zuständig; das soll die Transparenz und die Eindeutigkeit der Kriterien bei der Entscheidungsfindung erhöhen.

Besoldung und Ausstattung

Juniorprofessoren werden zunächst für drei oder vier Jahre gemäß der Besoldungsgruppe W1 verbeamtet oder seltener angestellt. In Ausnahmefällen kann ein Sonderzuschlag von bis zu 10% ausgehandelt werden.

Die Ausstattung der Juniorprofessuren kann sich von Bundesland zu Bundesland, von Hochschule zu Hochschule, von Fachbereich zu Fachbereich und sogar innerhalb eines Fachbereichs erheblich unterscheiden: Es gibt verbeamtete Juniorprofessuren mit 100.000 Euro Anfangsausstattung, zwei Mitarbeiterstellen, Tenure Track, Professor-Titel auf Lebenszeit und tatsächlicher Unabhängigkeit, und angestellte Juniorprofessuren ohne Anfangsausstattung, ohne Mitarbeiterstellen, ohne Tenure Track, ohne Professor-Titel und mit de facto Unterordnung an einem Lehrstuhl. Seit dem Ende der Anschubförderung am 31. Dezember 2004 werden häufig "nackte" Juniorprofessuren ganz ohne Ausstattung und ohne Mitarbeiter ausgeschrieben: Bis auf das eigene Gehalt muss alles über Drittmittel eingeworben werden.

Evaluationen und Verlängerungen

Vor dem Ende der ersten Amtsperiode findet eine Zwischenevaluation statt. Bei positivem Ergebnis wird die Berufungsfähigkeit auf eine unbefristete Professur festgestellt, das Arbeitsverhältnis auf insgesamt sechs Jahre verlängert und das Gehalt um eine nicht ruhegehaltsfähige Zulage von rund 8 % aufgestockt. In Nordrhein-Westfalen besteht die Möglichkeit einer weiteren Verlängerung um ein siebtes Jahr. Bei negativem Ergebnis wird der Juniorprofessor als nicht für die wissenschaftliche Karriere geeignet beurteilt; das Arbeitsverhältnis kann dennoch um ein weiteres Jahr verlängert werden, um den Übergang in den außerhochschulischen Arbeitsmarkt zu erleichtern.

Das Landeshochschulrecht kann vorsehen, dass durch eine zweite positive Evaluation vor dem Ende seiner Dienstzeit der Juniorprofessor ohne öffentliche Ausschreibung auf eine Lebenszeitprofessur an derselben Hochschule übernommen werden kann, wenn vor Antritt der Juniorprofessur die Hochschule gewechselt wurde. Dieses als Tenure Track aus den USA bekannte Verfahren soll dazu beitragen, dass auch in Deutschland die wissenschaftliche Karriere planbarer wird.

Wie beim sonstigen wissenschaftlichen Personal in einem Beamtenverhältnis auf Zeit ist das Dienstverhältnis von Juniorprofessoren um Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche Tätigkeit (z.B. die Vertretung einer Professur), einer außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführten Aus-, Fort- oder Weiterbildung, einer Inanspruchnahme von bis zu drei Jahren Elternzeit, usw., zu verlängern. Während der Elternzeit ist eine Teilzeitbeschäftigung im selben Dienstverhältnis beim selben Dienstherrn von bis zu 30 Stunden pro Woche auf Antrag zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.[1] Einige Landeshochschulgesetze schränken eine Verlängerung bei mehreren Kindern auf eine Gesamthöchstdauer von z.B. vier Jahren ein. In Bayern wurde 2006 als „familienfreundliche Komponente“ die Möglichkeit der Verlängerung um zwei Jahre pro betreutem Kind eingeführt (ohne Elternzeit).[2]

Amtsbezeichnung bzw. Titel

Die Amtsbezeichnung der Juniorprofessor/innen ist recht uneinheitlich. Sie lautet „Professor“ in Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen und Thüringen (in Thüringen mit der Maßgabe eines geeigneten Hinweises auf den Status als Juniorprofessor). Sie lautet „Juniorprofessor“ in Baden-Württemberg, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein, in den beiden zuerst genannten Bundesländern allerdings nur für Angestellte, nicht für Beamte. In den anderen Fällen sehen die Landeshochschulgesetze keine einheitliche Regelung vor: Dort ist die Situation also je nach Universität verschieden. In den Ernennungsurkunden steht häufig „Professor als Juniorprofessor“. Beim abgekürzten Titel wird ein breites Spektrum beobachtet: Prof., jr.-Prof., jun.-Prof., Jun.-Prof., Junior-Prof., Juniorprof., J.-Prof., JProf., JP, nur Dr.

Die Uneinheitlichkeit verschärft sich, wenn ein Juniorprofessor nach dem Ende des befristeten Dienstverhältnisses keine Lebenszeitprofessur erhält, sondern z.B. auf einer Drittmittelstelle weiterbeschäftigt wird und sich dort die Frage stellt, ob er weiterhin lehr-, prüfungs- und promotionsberechtigt ist, oder gar den Hochschuldienst verlässt. Der Titel „Professor“ kann zwar laut den meisten Landeshochschulgesetzen nach Beendigung des Dienstverhältnisses als akademische Bezeichnung weitergeführt werden, oft unter der Bedingung einer bestimmten Minimaldienstzeit, zum Beispiel in Hessen fünf Jahre.[3] Es ist jedoch unklar, ob das auch für einen „Professor als Juniorprofessor“ gilt, außer in Berlin, wo der Titel ausdrücklich bereits nach erfolgreicher Zwischenevaluation auf Lebenszeit geführt werden darf.[4] Sofern die Lehrtätigkeit fortgesetzt wird, erhalten in Niedersachsen bestätigte Juniorprofessoren die Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“, während in Baden-Württemberg, Hessen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein Juniorprofessoren zur Verleihung dieser Bezeichnung vorgeschlagen werden können. Positiv evaluierte Juniorprofessoren können am Ende ihrer Dienstzeit in Brandenburg und Schleswig-Holstein die Lehrbefugnis beantragen und somit die Bezeichnung „Privatdozent“ führen. In Sachsen-Anhalt darf nach positiver Zwischenevaluation die Bezeichnung „Privatdozent“ ohne Antrag geführt werden.

Verhältnis zur Habilitation

In einigen Disziplinen wird die Habilitation auf absehbare Zeit die Regelqualifikation bleiben, da dort die Haltung gegenüber der Juniorprofessur von abwartender Skepsis bis zu völliger Ablehnung reicht. Das trifft insbesondere in den Geistes-[5] und Rechtswissenschaften zu. In anderen Disziplinen, wie z.B. der Physik, wogen bereits 2010 alternative Qualifikationsformen - Juniorprofessuren und andere Nachwuchsgruppenleitungen - gegenüber der klassischen Habilitation an einem Lehrstuhl vor.[6]

Um ihre Karrierechancen zu verbessern streben immerhin ein bis zwei Drittel der Juniorprofessoren sicherheitshalber zusätzlich eine Habilitation an, obwohl nach der Absicht des Gesetzgebers die Wahrnehmung einer Juniorprofessur die Anfertigung einer Habilitationsschrift eigentlich erübrigen sollte.[6][7] Normalerweise wird die Habilitation allerdings im Rahmen eines Dienstverhältnisses als Akademischer Rat auf Zeit (A 13) oder eines Angestelltenverhältnisses als Wissenschaftlicher Mitarbeiter (TVöD/TV-L 13, das zwischen 2005 und 2010 BAT II a abgelöst hat) angefertigt.[8] Es kommt auch vor, dass zügig habilitierte Privatdozenten oder fast fertige Habilitanden sich während der Suche nach einer W2- oder W3-Professur übergangsweise erfolgreich auf eine Juniorprofessur bewerben.

Geschichtliche Entwicklung

Ursprung und Ziele

Bereits zwischen 1969 und 1974 führten einige deutsche Bundesländer eine „Assistenzprofessur“ ein. Sie ging auf Forderungen der damaligen Bundesassistentenkonferenz zurück („Kreuznacher Hochschulkonzept“) und verfolgte ähnliche Ziele wie die Juniorprofessur, wurde aber durch das erste Hochschulrahmengesetz 1976 wieder abgeschafft. Sie war bei Professoren auf Ablehnung gestoßen und wurde von Angehörigen des akademischen Mittelbaus als potentielle Anwärter auf diese Stelle kritisiert, weil sie befristet war und nicht in ein Dienstverhältnis auf Lebenszeit münden konnte. In der Vorbereitungsphase der Juniorprofessur (die Wortschöpfung stammt vom Bundesministerium für Bildung und Forschung) wurde mitunter auch der Ausdruck Assistenzprofessur benutzt (von der Max-Planck-Gesellschaft), ebenso wie Qualifikationsprofessur (von der Deutschen Forschungsgemeinschaft) und Nachwuchsprofessur (vom Wissenschaftsrat). Die Schweiz und Österreich hatten bereits einige Jahre vor 2002 die Assistenzprofessur eingeführt; in Österreich wurde sie 2002 durch die Vertragsprofessur ersetzt und 2009 parallel dazu wieder geschaffen.[9]

Nach Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz vom 2. November 1998 und dem „Berliner Manifest für eine neue Hochschulpolitik“ vom 11. Dezember 1998 setzte das BMBF im Juni 1999 eine Expertenkommission „Reform des Hochschuldienstrechts“ ein, die am 10. April 2000 ihren Bericht „Hochschuldienstrecht für das 21. Jahrhundert“[10] vorlegte. Dort wurde u. a. die Neugestaltung des Qualifikationsweges der Hochschullehrer durch die Einführung der Juniorprofessur und das Entfallen der Habilitation vorgeschlagen. Neben der früheren Unabhängigkeit des Hochschullehrernachwuchses in Forschung und Lehre waren die Verbesserung der internationalen Anschlussfähigkeit, die Senkung des Erstberufungsalters, die Erhöhung der Anteile weiblicher und ausländischer Wissenschaftler sowie die bessere Planbarkeit wissenschaftlicher Karrierewege weitere zentrale Ziele der Dienstrechtsreform. Ähnliche Ziele formulierte der Wissenschaftsrat 2001 in seinen Empfehlungen zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses,[11] die auch einen geschichtlichen Überblick zur Entwicklung der Qualifikationswege zum Hochschullehrer geben.

Die Beobachtung, dass das Erstberufungsalter deutscher Professoren mit durchschnittlich über 40 Jahren deutlich höher liegt als in den meisten vergleichbaren Nationen, veranlasste das BMBF rahmengesetzlich etwas dagegen zu unternehmen. Als Ursache wurde die in der Regel sechs Jahre beanspruchende traditionelle Habilitationsprozedur mit abschließender Prüfung angesehen, die im Ausland unüblich ist. Zusätzlicher Druck entstand durch die Thematisierung der Abwanderung hervorragender junger Wissenschaftler[12] aus Deutschland unter anderem an US-amerikanische Universitäten unter dem Stichwort Braindrain. Diese Emigration hängt nicht zuletzt mit der Umgehung der mehrjährigen Hürde der Habilitation sowie den insgesamt unbürokratischeren Forschungsbedingungen dort zusammen. Auch letzteres Problem meinte man mit der Juniorprofessur lösen zu können.

Verfassungsrechtliche Streitigkeit

Nachdem die mit absoluter CDU- bzw. CSU-Mehrheit geführten Freistaaten Thüringen, Bayern und Sachsen ein Verfahren der abstrakten Normenkontrolle beantragt hatten, erklärte der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts am 27. Juli 2004 mit einer 5:3-Mehrheitsentscheidung[13] das vom Bund verabschiedete Hochschulrahmengesetz vom 16. Februar 2002 wegen Überschreitung der Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes mit Artikel 70, Artikel 75 in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes für unvereinbar und nichtig.

Dies bedeutete aber nicht die Verfassungswidrigkeit der Juniorprofessur, sondern stellte lediglich den Gesetzgebungsspielraum des Bundes in Bildungsangelegenheiten klar.[14] Die Verfassungsklage beruhte auf der verfassungsrechtlich bedingten Zuständigkeitsverteilung in Deutschland, nach der den Bundesländern die Kulturhoheit zukommt und dem Bund nur eine Rahmengesetzgebungszuständigkeit im Bildungsbereich. Das Bundesverfassungsgericht stellte die Grundgesetzwidrigkeit eines bundesgesetzlichen Zwangs zur Abschaffung der Habilitation zugunsten der Einführung der Juniorprofessur fest und erklärte ihn für nichtig.

Am 31. Dezember 2004 trat die sogenannte Reparaturnovelle (HdaVÄndG)[15] in Kraft, die die Juniorprofessur als Personalkategorie bestätigt, aber den Ländern weitergehenderen Spielraum bei der Ausgestaltung der Juniorprofessur und bei der von vielen gewünschten Beibehaltung der Habilitation lässt, als es das Hochschulrahmengesetz von 2002 tat. Mit dieser Entscheidung wurde die Juniorprofessur also nicht abgeschafft. Da die meisten Bundesländer bereits landesgesetzliche Grundlagen für die Juniorprofessur geschaffen hatten und diese nach der Reparaturnovelle nicht widerrufen haben, stand der Weiterführung der Juniorprofessur nichts entgegen; vielmehr wurde die Juniorprofessur auch in das Landesrecht der restlichen Bundesländer übernommen.

Der damalige Präsident der Hochschulrektorenkonferenz, Peter Gaehtgens, forderte am Tag des Urteils auf, ein „reduziertes Rahmengesetz“ nicht durch eine „übermäßige Regelungsdichte“ auf Länderebene auszufüllen; man habe bereits einen „Flickenteppich von unterschiedlichen Regelungen“.[16] Auch der Generalsekretär des Wissenschaftsrates, Wedig von Heyden, forderte bundesweite Bestimmungen. Die Landeshochschulgesetze unterscheiden sich jedoch weiterhin in vielen Punkten (s.u.),[17] und nach der Föderalismusreform vom 1. September 2006 wurde sogar eine Abschaffung des Hochschulrahmengesetzes im Jahr 2008 geplant,[18] da die Rahmengesetzgebung des Bundes (früher Art. 75 GG) entfallen ist und Bildungspolitik weitgehend Ländersache geworden ist. Diese Abschaffung wurde jedoch zunächst auf 2009 verschoben und dann auch in jenem Jahr nicht durchgeführt, so dass es das Hochschulrahmengesetz immer noch gibt (Stand Mai 2011).

Entwicklung und Statistik

In den ersten vier Jahren, seit das Rahmengesetz gilt, wurden in Deutschland knapp 1000 Juniorprofessuren an 65 von 97 Universitäten ausgeschrieben, die meisten gleich zu Beginn der Anschubförderung[19] durch Bund und Länder: 190 im ersten Quartal 2002 und jeweils etwa 90 im zweiten und dritten Quartal 2002. Danach oszillierte die Zahl zwischen 40 und 60 pro Quartal bis zum Ende der Förderung am 31. Dezember 2004.[20] Anfang 2005 fiel die Zahl der Ausschreibungen noch einmal mit 30 pro Quartal auf ein Niveau ab, das zwar ausreichte, die Zahl der Juniorprofessuren konstant zu halten, nicht aber, um ihre Zahl weiter zu erhöhen. Ende 2007 waren deutschlandweit 802 Juniorprofessuren besetzt; das entsprach 3,4% aller Professorenstellen an deutschen Universitäten (ohne Fachhochschulen).[21] Bis Ende 2009 stieg die Zahl der Juniorprofessuren auf 994, was 4,1 % aller Professorenstellen an den Universitäten (ohne Fachhochschulen) entsprach.[22] Das ursprüngliche BMBF-Ziel von 6000 Juniorprofessuren bis 2010 wurde damit klar verfehlt und bereits nach dem Regierungswechsel im Herbst 2005 vom BMBF als „obsolet“ bezeichnet. Die Zahl der Habilitationen übersteigt die Zahl der neu angetretenen Juniorprofessuren bei Weitem: Von 2005 bis 2009 wurden pro Jahr im Schnitt rund 1900 Habilitationsverfahren abgeschlossen, allerdings mit sinkender Tendenz.[23]

Die Zahl 6000 entstand aus der Überlegung, dass jährlich so viele Juniorprofessuren (mit einer Dauer von i.d.R. sechs Jahren) neu besetzt werden sollen wie die bundesweit etwa 1000 Pensionierungen (die etwa 22.000 Professoren sind durchschnittlich vom 41. bis zum 65. Lebensjahr im Amt). Das garantiert jedoch nicht jedem Juniorprofessor eine Lebenszeitprofessur, weil ausdrücklich auch andere Qualifikationswege zu einer Professur vorgesehen sind.

37 % der Juniorprofessuren (Stand 2009) sind von Frauen besetzt; der Frauenanteil ist damit wesentlich höher als bei den W2/W3-Professuren (22%) und den im Jahr 2009 Habilitierten (24%).[24] Das Berufungsalter liegt bisher im Schnitt bei 34 Jahren; es ist jedoch mit einem Sinken dieses Alters zu rechnen, da vermutlich bei der ersten Welle von Berufungen ein aufgestauter Bestand von Postdoktoranden abgebaut wurde. Dem Centrum für Hochschulentwicklung war im Juni 2006 das Ergebnis von 203 Zwischenevaluationen bekannt (das ist ca. die Hälfte); davon verliefen nur fünf negativ.

Das Land Baden-Württemberg hat 2007 eine Juniordozentur eingeführt. Sie entspricht der Juniorprofessur, doch liegt der Fokus auf der Lehre.

Trivia

Als die Bundesministerin für Bildung und Forschung Frau Edelgard Bulmahn auf dem 3. Symposium zur Juniorprofessur am 13. September 2005 in Hannover auf die leidige Frage der Bezeichnung nach Dienstende angesprochen wurde, schlug sie „Juniorprofessor a.D.“ vor.

Deutsche Gesellschaft Juniorprofessur

Im Dezember 2003 gründeten sechs Juniorprofessoren in Clausthal-Zellerfeld den „Förderverein Juniorprofessur“, der im Jahr 2008 seinen Namen in Deutsche Gesellschaft Juniorprofessur e.V. änderte. Der FJ bzw. die DGJ organisiert seit 2004 jährliche Symposien zur Juniorprofessur, an denen mehrfach die Bundesministerin für Bildung und Forschung, der Präsident der Deutschen Forschungsgemeinschaft und andere herausgehobene Persönlichkeiten des deutschen Bildungs- und Forschunssystems teilgenommen haben. 2009 wurde ein Vorstandsmitglied der DGJ als einzige bundesweite Interessenvertretung von Juniorprofessoren in die ständige Kommission für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs der Hochschulrektorenkonferenz berufen und als Sachverständiger vom Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung des Deutschen Bundestags eingeladen.

Kritik an der Umsetzung

Die Einführung der Juniorprofessur und ihre Ausgestaltung werden kontrovers diskutiert. Im Folgenden die wichtigsten Kritikpunkte.

Befristung meist ohne Tenure Track

Mit der Juniorprofessur wurde zwar tatsächlich eine frühere wissenschaftliche Unabhängigkeit erreicht, aber meist nicht das Ziel einer besseren Karriereplanung oder einer früheren Berufssicherheit. Dies liegt vor allem daran, dass nur 8 % der Juniorprofessuren mit einem sogenannten Tenure Track im engeren Sinn ausgestattet sind (Berufungsmöglichkeit auf eine Lebenszeitprofessur an derselben Hochschule ohne Ausschreibung), und nur 12 bis 18 % mit einem Tenure Track im erweiterten Sinn (Bewerbungsmöglichkeit auf eine an derselben Hochschule ausgeschriebene Anschlussstelle).[25] In der Mehrzahl der Fälle ist also eine Weiterbeschäftigung selbst bei Bewährung nicht vorgesehen - die Bewährung wird noch nicht einmal festgestellt, das Dienstverhältnis läuft einfach aus.

Juniorprofessuren sind wie zuvor Hochschulassistentenstellen (C 1) auf zunächst drei und – nach positiver Zwischenevaluation – insgesamt sechs Jahre befristet (mit Möglichkeiten von befristeten Verlängerungen in Ausnahmefällen). Die vom Hochschulrahmengesetz eröffnete Möglichkeit eines Tenure Track wurde in Baden-Württemberg und Bremen nur abgeschwächt in Landesrecht übernommen: Man hat dort lediglich das Hausberufungsverbot gelockert, aber an dem Grundsatz festgehalten, dass jede Professur ausgeschrieben werden muss und somit nicht bevorzugt einem Juniorprofessor durch eine positive Endevaluation seiner sechsjährigen Leistung übertragen werden kann. Mecklenburg-Vorpommern hat im Mai 2009 mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Landeshochschulgesetzes M-V die Möglichkeit des Verzichtes auf eine erneute Ausschreibung nach Ablauf der Juniorprofessur eingeführt (§ 59 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 LHG M-V).[26] Eine befristete Weiterbeschäftigung ist nur in Ausnahmen möglich, da mit der Einführung der Besoldungsordnung W die Personalkategorie der Hochschuldozenten (C 2) abgeschafft und eine Befristungshöchstdauer von 12 Jahren eingeführt wurde (15 Jahre in der Medizin). Solche Ausnahmen sind zum Beispiel eine Stelle als akademischer Oberrat auf Zeit in Baden-Württemberg und drittmittelfinanzierte Stellen,[27] zum Beispiel eine Heisenberg-Professur der Deutschen Forschungsgemeinschaft.

Der mit dem Juniorprofessor vergleichbare Assistant Professor in den USA und Ricercatore in Italien ist dagegen in der Regel mit Tenure Track ausgestattet, das heißt mit der Möglichkeit, am Ende seines befristeten Vertrages bevorzugt (also unter Ausschluss von Gegenkandidaten) eine unbefristete (tenured) Anschlussstelle auf der nächsthöheren Ebene (Associate Professor bzw. Professore Associato) zu erhalten. Als Lecturer in Großbritannien, als Maître de Conférences oder Chargé de Recherche in Frankreich, sowie als Richter oder Staatsanwalt in Deutschland wird man sogar bereits nach einer zwei- bis dreijährigen Probezeit, die fast immer bestanden wird, unbefristet angestellt bzw. auf Lebenszeit verbeamtet. Die lange berufliche Unsicherheit bis nach dem 40. Lebensjahr wird als ein Grund dafür angesehen, dass Frauen an deutschen Hochschulen weiterhin unterrepräsentiert sind, und macht nicht nur für Frauen mit Kinderwunsch eine Hochschulkarriere schwierig. Diese Berufsunsicherheit verstößt gegen die Prinzipien einer familienfreundlichen Personalpolitik, da sie eine Familiengründung erschwert, verzögert oder sogar verhindert, und Mütter besonders hart trifft.[28] Die Einführung der Juniorprofessur hat das entscheidende Problem der enormen und langanhaltenden Unsicherheit, die mit einer akademischen Laufbahn in Deutschland verbunden ist, nicht behoben.[6][29]

Wissenschaftlerstellen an Universitäten in den USA und im Vereinigten Königreich sind mehrheitlich unbefristet und unabhängig. An deutschen Universitäten sind sie dagegen, mit steigender Tendenz, stark überwiegend befristet und abhängig: Im Jahr 2009 gab es 146 100 wissenschaftliche Mitarbeiter, von denen 83 % befristet, davon 53 % auf weniger als ein Jahr, knapp 1000 Juniorprofessoren und knapp 22 000 Lebenszeitprofessoren.[30][31][32] Es ist schwer nachzuvollziehen, dass der deutsche Staat seinen Hochschulen und Forschungseinrichtungen weiterreichende Arbeitsbefristungsmöglichkeiten zu Lasten des Arbeitnehmerschutzes einräumt als privaten Unternehmen oder anderen öffentlichen Einrichtungen. Diese Sonderstellung von staatlichen Hochschulen und Forschungseinrichtungen wird als sach-, verfassungs- und europarechtswidrig kritisiert:[33] Sie verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 3 GG sowie gegen die EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 18. März 1999,[34] in der Deutschland anerkannt hat, „dass unbefristete Verträge die übliche Form des Beschäftigungsverhältnisses zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern darstellen und weiter darstellen werden“. Drittmittelfinanzierung als sachgrundloser Sonderbefristungstatbestand für Hochschulen und Forschungseinrichtungen mag vielleicht akzeptabel sein (aber warum nur für staatliche?), die Notwendigkeit einer weiteren befristeten Qualifikationsstelle nach abgeschlossener Promotion wirkt jedoch als vorgeschoben, weil eine zweite Qualifikationsphase im Schnitt bis über das 40. Lebensjahr unglaubwürdig erscheint und ohne gleichen ist. Die echte Ursache wird in der faktischen Unkündbarkeit nach einer Entfristung im öffentlichen Dienst vermutet, obwohl das in der Justiz, in der Schule und an ausländischen Universitäten nicht zu einer vergleichbaren Vermeidung früher unbefristeter Dienstverhältnisse führt. Insbesondere wird auf die Situation im Ausland verwiesen: Die aus der genannten Rahmenvereinbarung hervorgegangene und dem Teilzeit- und Befristungsgesetz zugrundeliegende EU-Richtlinie 1999/70/EG[34] zur Befristung von Arbeitsverträgen wurde im Vereinigten Königreich ohne Ausnahmen für die Hochschulen umgesetzt. Wie in den USA und den meisten anderen Ländern ist dort die Qualifikation für den Hochschullehrerberuf bereits mit einer guten Promotion nachgewiesen.

Da jedoch Stellen mit Tenure Track nach Lebenszeitverbeamtung des Inhabers oft auf Jahrzehnte hinaus vergeben sind, während Stellen ohne Tenure Track nach Ablauf der Befristung, also innerhalb weniger Jahre, wieder frei und neu ausschreibbar werden, plädieren nicht nur Universitäten, die sich nicht festlegen wollen, sondern selbst manche Bewerber gegen Tenure Track, weil sich dadurch ihre Chance erhöht, überhaupt eine Stelle, wenn auch befristet, zu erhalten, frei nach Norbert Blüms Motto „lieber befristet beschäftigt als unbefristet arbeitslos“.

Besoldung

Der W 1-Tarif, nach dem Juniorprofessoren bezahlt werden, ist häufig niedriger als Einstiegsgehälter in der Privatwirtschaft und vergleichbar mit dem A 13-Tarif von Gymnasial- und Realschullehrern, in manchen Bundesländern auch von Hauptschullehrern, obwohl für Lehrer eine geringere Qualifikation ausreicht (Lehramtsstudium und 18-24monatiges Referendariat statt Vollstudium, Promotion und meistens einige Jahre Postdoc). Außerdem steigt A 13 mit dem Alter und überholt spätestens nach einigen Jahren W 1, das altersunabhängig ist.[35] Ein Juniorprofessor muss sich also nicht nur mit einer befristeten Stelle ohne jede Garantie für später begnügen, während man in der privaten Wirtschaft in der Regel nach sechs Monaten Probezeit unbefristet, wenngleich kündbar, eingestellt und als Lehrer in der Regel nach drei Jahren als Beamter auf Probe (im Anschluss auf das Referendariat, wo man Beamter auf Widerruf ist) auf Lebenszeit verbeamtet wird; ein Juniorprofessor bekommt auch ein verhältnismäßig bescheidenes Einkommen.[36]

Besonders ungünstig für den Juniorprofessor ist es, wenn er bei gleichem Bruttogehalt nicht als Beamter, sondern als Angestellter beschäftigt wird. Dadurch fallen Sozialversicherungsbeiträge an (im öffentlichen Dienst sogar mehr als in der Privatwirtschaft), die sein Nettogehalt gegenüber einem nominal gleich besoldeten Beamten deutlich mindern.

Risiken der Beamtung auf Zeit

Bei gleichem Bruttogehalt ist eine Beamtung auf Zeit zunächst attraktiver als eine befristete Anstellung, weil das Nettogehalt durch das Entfallen der Sozialversicherungsbeiträge deutlich höher ist. In den überwiegenden Fällen besteht ohnehin keine Wahlmöglichkeit, und meistens erfolgt automatisch eine Beamtung auf Zeit. Diese wirkt sich jedoch nachteilig auf die Arbeitslosen-, Renten- und Krankenversicherung aus, wenn sie nicht in eine Beamtung auf Lebenszeit mündet. Beim Auslaufen des Dienstverhältnisses (der erste Jahrgang von Juniorprofessoren war 2008 davon betroffen) ohne dass direkt im Anschluss eine andere Arbeit gefunden wird, besteht kein Anrecht auf Arbeitslosenunterstützung, und Übergangsgeld wird in einigen Bundesländern für nur dreieinhalb Monate gezahlt statt für sechs wie bei den Hochschulassistenten (C 1), die durch die Juniorprofessoren (W 1) ersetzt wurden. Ferner erfolgt bei Verlust des Beamtenstatus zwar eine Rentennachversicherung durch den Arbeitgeber, jedoch fehlen in einigen Bundesländern die Arbeitnehmerbeiträge, und Eigenleistungen sind nicht möglich. Diese Probleme verdeutlichen die Widersprüche der Beamtung auf Zeit, da das Beamtentum eigentlich seit seinem Ursprung als Dienstverhältnis auf Lebenszeit konzipiert ist; vergleiche die von Art. 33 Abs. 5 GG geschützten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums.

Stellung im Lehrkörper

Nach § 42 des Hochschulrahmengesetzes gehören Juniorprofessoren im Gegensatz zu Habilitanden hochschulrechtlich zur Gruppe der Hochschullehrer, also der Professoren. Sie sind uneingeschränkt promotionsberechtigt und haben alle Rechte und Pflichten eines Lebenszeitprofessors. Vielleicht wegen des „Junior“-Zusatzes und der unzureichend geregelten Amtsbezeichnung sind ältere Kollegen trotzdem manchmal der Meinung, dass es sich rechtlich nicht um vollwertige Professuren handele, und stufen so Juniorprofessoren zum Beispiel bei der Besetzung von Entscheidungsgremien entgegen gesetzlicher Regelungen ebenso wie die (fachlich tatsächlich allerdings auch gleich qualifizierten) Habilitanden als Vertreter des Mittelbaus ein. Um die volle Zugehörigkeit zur Professorengruppe zu unterstreichen, wurde vorgeschlagen, die Juniorprofessur schlicht in W1-Professur umzubenennen. Die Ungereimtheit, dass (habilitierte) Privatdozenten oder außerplanmäßige Professoren ggf. geringere Befugnisse als Juniorprofessoren haben, weil erstere nicht laut jedem Landeshochschulgesetz unbedingt zur Professorengruppe gehören, obwohl sie fachlich höher qualifiziert sind, ist eine Folge des ursprünglich nicht geplanten Überlebens der Habilitation neben der Juniorprofessur und führt mitunter zu Konflikten.

Zwischenevaluation

Wie die ehemaligen habilitierenden Hochschulassistenten, werden Juniorprofessoren zunächst für drei Jahre ernannt. Die Zwischenevaluation der Juniorprofessoren im Laufe des dritten Jahres wird mitunter als zu früh kritisiert.[37] Insbesondere Forschungsprojekte von Naturwissenschaftlern und Ingenieuren, welche einen umfangreichen Laboraufbau benötigen, könnten im Verlauf des dritten Jahres noch nicht aussagekräftig evaluiert werden, da die Ergebnisse zu diesem Zeitpunkt oft noch nicht publiziert sind; für diese Gruppe von Wissenschaftlern sei auch die finanzielle Ausstattung meist zu gering.[38]

Fazit

Die Einführung der Juniorprofessur wird von vielen als ein Schritt in die richtige Richtung gesehen, verschiedene Aspekte der Ausgestaltung hingegen kritisiert.[39][40] Insbesondere sei die Juniorprofessur durch die meist fehlende Option eines Tenure Track im internationalen Vergleich zu wenig attraktiv.[41][42] Entsprechend ist auch der Anteil von Stelleninhabern, die von führenden ausländischen Universitäten gewonnen werden konnten, gering. Bei einer Beurteilung der Juniorprofessur muss zudem berücksichtigt werden, dass es große Unterschiede hinsichtlich der Rahmenbedingungen und der Mittelausstattung gibt.

Die Juniorprofessoren selbst bewerten ihre Situation überwiegend positiv. Laut einer Studie aus dem Jahr 2007 waren über zwei Drittel mit ihrer Situation insgesamt „eher zufrieden“ oder „sehr zufrieden“, nur jeder Neunte hingegen war mit seiner Position unzufrieden. 71 % der Befragten würden sich noch einmal für die Juniorprofessur entscheiden, 12 % würden diesen Weg hingegen nicht noch einmal einschlagen.[43]

Literatur

Studien

Presseartikel

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Siehe § 132 Abs. 2 und 5 Bundesbeamtengesetz für die Hochschulen des Bundes bzw. die Hochschulgesetze und Elternzeitverordnungen der einzelnen Bundesländer für alle anderen Hochschulen, sowie Verwaltungsgericht Gießen, 5. Kammer, Urteil vom 26. August 2010, Geschäftsnummer 5 K 570/10.GI.
  2. BayHSchPG Art. 17 Abs. 3.
  3. Academics.de: Kann der Professorentitel nach Ausscheiden aus der Hochschule weitergeführt werden?.
  4. BerlHG § 103, Fassung vom 21. April 2005.
  5. Einschätzung von 2006 der Hochschulleitung der FU Berlin, wiedergegeben in Centrum für Hochschulentwicklung, Mai 2007: Fünf Jahre Juniorprofessur - Zweite CHE-Befragung zum Stand der Einführung, S. 30.
  6. a b c Deutsche Physikalische Gesellschaft, November 2010: Studie Der Zugang zur Hochschullehrerlaufbahn im Fach Physik an deutschen Universitäten: Habilitation, Juniorprofessur, Nachwuchsgruppenleitung.
  7. Centrum für Hochschlentwicklung, Mai 2007: Fünf Jahre Juniorprofessur - Zweite CHE-Befragung zum Stand der Einführung, S. 30f.
  8. Mehr Details im Abschnitt Stellensituation der Habilitanden im Artikel Habilitation.
  9. Siehe den Abschnitt Situation in Österreich - Neuere Entwicklungen des Wiki-Artikels Hochschullehrer und den Abschnitt Professuren in Österreich - Assistenzprofessoren des Wiki-Artikels Professur.
  10. Hochschuldienstrecht für das 21. Jahrhundert (PDF). bmbf.de. Abgerufen am 24. Mai 2011.
  11. Empfehlungen zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses (Link nicht mehr abrufbar)
  12. DLF: Abwanderung junger Wissenschaftler
  13. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bverfg.de (27. Juli 2004). Abgerufen am 24. Mai 2011.
  14. Hochschule: Immer Ärger mit dem Junior. Zeit.de. Abgerufen am 24. Mai 2011.
  15. Reparaturnovelle (HdaVÄndG) (Link nicht mehr abrufbar)
  16. Flickenteppich von unterschiedlichen Regelungen. Dradio.de. Abgerufen am 24. Mai 2011.
  17. Kulturhoheit vs Europäisierung? - Über die Schwierigkeiten einer „Bildungsplanung“. Dradio.de (22. Mai 2004). Abgerufen am 24. Mai 2011.
  18. Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Hochschulrahmengesetzes (PDF). dipbt.bundestag.de. Abgerufen am 24. Mai 2011.
  19. Anschubförderung der Juniorprofessur (Link nicht mehr abrufbar)
  20. Centrum für Hochschulentwicklung, September 2004: Zwei Jahre Juniorprofessur. Analysen und Empfehlungen, S. 10.
  21. Bundesamt für Statistik: Personal an Hochschulen 2007, S. 50 [1]
  22. Bundesamt für Statistik: Personal an Hochschulen 2009, S. 40 [2]
  23. Bundesamt für Statistik: Personal an Hochschulen 2009, S. 33. [3]
  24. Bundesamt für Statistik: Personal an Hochschulen 2009, S. 33-35 u. S. 42 [4]
  25. Centrum für Hochschlentwicklung, Mai 2007: Fünf Jahre Juniorprofessur - Zweite CHE-Befragung zum Stand der Einführung, S. 10.
  26. Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V) I.d.F.d.B. v. 25. Januar 2011. Abgerufen am 1. Oktober 2011.
  27. Amory Burchard: Wer länger forschen darf. Der Bundestag kippt die 12-Jahres-Regel. In: Der Tagesspiegel. 19. Januar 2007, abgerufen am 18. Februar 2011.
  28. Projektabschlusstagung, Wissenschaftszentrum Bonn, 5.-6. Oktober 2009: „(Kinder-) Wunsch und Wirklichkeit in der Wissenschaft“
  29. Tanja Kewes und Tillmann Neuscheler: Russisch Roulette im Hörsaal. Traumberuf Wissenschaft. In: Spiegel Online. 7. Juli 2004, abgerufen am 18. Februar 2011.
  30. Hochschul-Informations-System: Evaluation des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes. 9. März 2011, abgerufen am 9. März 2011.
  31. Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft: Evaluation des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes. 10. März 2011, abgerufen am 10. März 2011.
  32. Dr. Caspar Hirschi: Exportweltmeister beim akademischen Überschuss. In: Frankfurter Allgemeine Zeitung. 11. März 2011, abgerufen am 11. März 2011.
  33. Prof. Dr. Ralph Hirdina: Befristung wissenschaftlicher Mitarbeiter verfassungs- und europarechtswidrig! In: Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht. 712-716 (2009), abgerufen am 11. März 2011.
  34. a b Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge: [5] (Link nicht mehr abrufbar), [6].
  35. [7] (Link nicht mehr abrufbar)
  36. Die ungünstigen Quervergleiche zwischen der W-, A- und anderen Besoldungen sowie die damit verbundenen juristischen Kontroversen, die bis zum Verfassungsgericht getragen wurden, sind in einem eigenen Abschnitt des Wiki-Artikels zur Besoldungsordnung W eingehender erläutert.
  37. Interview zur Juniorprofessur: "Wir sind eigenständig". Spiegel.de. Abgerufen am 24. Mai 2011.
  38. [8] (Link nicht mehr abrufbar)
  39. Hochschule: Minen auf dem Campus. Zeit.de (15. April 2004). Abgerufen am 24. Mai 2011.
  40. Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft: Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren. Abgerufen am 13. Mai 2011.
  41. [9]Centrum für Hochschulentwicklung, September 2004: Zwei Jahre Juniorprofessur. Analysen und Empfehlungen, S. 37.
  42. http://www.hochschulkarriere.de/index.php/Erfahrungsbericht_wissenschaftliche_Karriere_UK (Link nicht mehr abrufbar)
  43. Centrum für Hochschlentwicklung, Mai 2007: Fünf Jahre Juniorprofessur - Zweite CHE-Befragung zum Stand der Einführung, S. 8.

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  • Juniorprofessur — Ju|ni|or|pro|fes|sur 〈f. 20〉 zeitlich befristete Professur zur Förderung junger promovierter Wissenschaftler (ohne die bislang für eine Professur erforderliche Habilitation) * * * Ju|ni|or|pro|fes|sur, die (Hochschulw.): Professur an einer… …   Universal-Lexikon

  • Juniorprofessur — Ju|ni|or|pro|fes|sur …   Die deutsche Rechtschreibung

  • Junior-Professor — Die Juniorprofessur ist eine Amtsbezeichnung für eine Stelle im Lehrkörper einer deutschen Hochschule. Diese Position in der Gruppe der Hochschullehrer wurde 2002 mit der fünften Novelle des deutschen Hochschulrahmengesetzes eingeführt, um jungen …   Deutsch Wikipedia

  • Junior-Professur — Die Juniorprofessur ist eine Amtsbezeichnung für eine Stelle im Lehrkörper einer deutschen Hochschule. Diese Position in der Gruppe der Hochschullehrer wurde 2002 mit der fünften Novelle des deutschen Hochschulrahmengesetzes eingeführt, um jungen …   Deutsch Wikipedia

  • Juniorprofessor — Die Juniorprofessur ist eine Amtsbezeichnung für eine Stelle im Lehrkörper einer deutschen Hochschule. Diese Position in der Gruppe der Hochschullehrer wurde 2002 mit der fünften Novelle des deutschen Hochschulrahmengesetzes eingeführt, um jungen …   Deutsch Wikipedia

  • Dissertation B — Dieser Artikel oder Abschnitt ist nicht hinreichend mit Belegen (Literatur, Webseiten oder Einzelnachweisen) versehen. Die fraglichen Angaben werden daher möglicherweise demnächst gelöscht. Hilf Wikipedia, indem du die Angaben recherchierst und… …   Deutsch Wikipedia

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  • Habilitand — Dieser Artikel oder Abschnitt ist nicht hinreichend mit Belegen (Literatur, Webseiten oder Einzelnachweisen) versehen. Die fraglichen Angaben werden daher möglicherweise demnächst gelöscht. Hilf Wikipedia, indem du die Angaben recherchierst und… …   Deutsch Wikipedia

  • Habilitiert — Dieser Artikel oder Abschnitt ist nicht hinreichend mit Belegen (Literatur, Webseiten oder Einzelnachweisen) versehen. Die fraglichen Angaben werden daher möglicherweise demnächst gelöscht. Hilf Wikipedia, indem du die Angaben recherchierst und… …   Deutsch Wikipedia

  • Promotion B (DDR) — Dieser Artikel oder Abschnitt ist nicht hinreichend mit Belegen (Literatur, Webseiten oder Einzelnachweisen) versehen. Die fraglichen Angaben werden daher möglicherweise demnächst gelöscht. Hilf Wikipedia, indem du die Angaben recherchierst und… …   Deutsch Wikipedia

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