Internationaler Strafgerichtshof

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Der Internationale Strafgerichtshof (IStGH; französisch Cour pénale internationale, CPI; englisch International Criminal Court, ICC) ist ein ständiges internationales Strafgericht mit Sitz in Den Haag (Niederlande). Seine Zuständigkeit umfasst vier Delikte des Völkerstrafrechts, nämlich Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und Verbrechen der Aggression. Das letztgenannte Delikt hat erst im Juni 2010 eine vertragliche Definition erfahren, die allerdings bislang noch nicht in Kraft getreten ist, sodass dieses Delikt in der Gerichtsbarkeit des IStGH derzeit keine Anwendung findet.

Der IStGH ist eine Internationale Organisation, deren Beziehung zu den Vereinten Nationen über ein Kooperationsabkommen geregelt ist. Er ist nicht mit dem umgangssprachlich als „UN-Kriegsverbrechertribunal“ bezeichneten Internationalen Strafgericht für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) bzw. dem Internationalen Strafgericht für Ruanda (ICTR) zu verwechseln.

Präsident des Gerichtes mit über 300 Mitarbeitern ist seit dem 11. März 2009 der südkoreanische Richter Sang-Hyun Song. Die Stelle des Registrars als oberster Verwaltungschef hatte 2003–2008 Bruno Cathala inne; seit dem 17. April 2008 ist dies Silvana Arbia.[1]

Inhaltsverzeichnis

Statut

Das Gebäude des Internationalen Strafgerichtshofes in Den Haag

Die Grundlage des IStGH ist das so genannte Rom-Statut. Der Gerichtshof kann nur über Individuen und nicht über Staaten zu Gericht sitzen. Ausführliche Definitionen der Tatbestände Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen sind in den Artikeln 6, 7 und 8 des Statuts aufgeführt. Bei einem Arbeitstreffen der Vertragsstaaten in Kampala (Uganda) wurde im Juni 2010 ein Entwurf der Definition sowie die Umstände, unter denen das Gericht die entsprechende Zuständigkeit ausüben darf, beschlossen.[2][3]

Zudem konnte die Forderung nach universeller Zuständigkeit nicht durchgesetzt werden. Zur Rechenschaft gezogen werden kann ein Täter grundsätzlich nur dann, wenn er einem Staat angehört, der das Statut ratifiziert hat, wenn die Verbrechen auf dem Territorium eines solchen Vertragsstaates begangen wurden, oder durch einen Beschluss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen.

Das IStGH-Statut enthält Regelungen zum Straf-, Strafprozess-, Strafvollstreckungs-, Gerichtsorganisations-, Rechtshilfe- und Auslieferungsrecht.

Kerngrundsätze des IStGH sind:

  • die Zuständigkeit und Gerichtsbarkeit für die o. g. „schwersten Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft als Ganze“ berühren;
  • der Vorrang der nationalen Gerichtsbarkeit, soweit diese existiert und fähig und willens ist, die Strafverfolgung tatsächlich zu betreiben (Komplementaritätsgrundsatz des IStGH);
  • die individualstrafrechtliche Verantwortlichkeit natürlicher Personen, unabhängig eines von ihnen bekleideten, offiziellen Amtes;
  • die prinzipielle Möglichkeit zur Annahme freiwilliger, finanzieller Beiträge von natürlichen und juristischen Personen und
  • die Konstituierung als ständige Einrichtung.

Im Statut sind grundlegende Strafrechtsprinzipien verankert, z. B. die Grundsätze des Rückwirkungsverbotes (nullum crimen sine lege) und des Verbotes der Doppelbestrafung (ne bis in idem). Die Anklagebehörde kann Ermittlungsverfahren kraft Amtes einleiten.

Geschichte

Im Gegensatz zu den anderen Internationalen Strafgerichtshöfen für Jugoslawien und für Ruanda ist dieser Gerichtshof durch einen internationalen Vertrag ins Leben gerufen worden (nicht durch einen Beschluss des Sicherheitsrats). Dies verleiht dem Gerichtshof eine besonders hohe Legitimität. Das Rom-Statut wurde am 17. Juli 1998 mit 120 Ja-Stimmen gegen sieben Nein-Stimmen bei 21 Enthaltungen von der UN-Bevollmächtigtenkonferenz in Rom angenommen. Kurz nach Hinterlegung der 60. Ratifikationsurkunde ist das Rom-Statut am 1. Juli 2002 in Kraft getreten. Die feierliche Vereidigung der ersten 18 Richter fand am 11. März 2003 statt. Erster Chefankläger ist Luis Moreno-Ocampo.

Die erste Verhandlung fand im Januar 2009 im Verfahren der Anklage gegen Thomas Lubanga statt.[4] Ihm wird zur Last gelegt, als Gründer und Führer der bewaffneten Miliz Union des Patriotes Congolais in der Demokratischen Republik Kongo Kinder zwangsrekrutiert und in kriegerischen Auseinandersetzungen eingesetzt zu haben. Weitere Verfahren laufen. Ende 2009 wurde auch in der Sache Germaine Katanga und Mathieu Ngudjolo Chui verhandelt.[5]

Zur wissenschaftlich-methodischen Fundierung erarbeitet der IStGH unter dem Namen „Legal Tools-Projekt“ (LTP) unter anderem eine völkerstrafrechtliche Datenbank. Damit soll auf mittlere Sicht die Anwendung der Straftatbestände Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen international vergleichbarer werden. Bekannte Kooperationspartner dafür sind das Norwegian Center for Human Rights in Oslo, die britischen Universitäten Nottingham und Durham, das Internationale Forschungs- und Dokumentationszentrum Kriegsverbrecherprozesse der Philipps-Universität Marburg und die Universität Graz sowie das niederländische Asser Institute.[6] Technisch beraten wird das LTP von dem Institut für Rechtsinformatik der Universität des Saarlandes. Dort wird u. a. auch die CaseMatrix, ein Expertensystem, für den IStGH technisch entwickelt.[7]

Am 14. Juli 2008 hat Luis Moreno-Ocampo, der Chefankläger des Internationalen Strafgerichtshofs, erstmals gegen ein amtierendes Staatsoberhaupt, den sudanesischen Staatschef Umar Hasan Ahmad al-Baschir, Haftbefehl wegen Völkermordes, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen beantragt.[8] Das Gericht gab diesem Antrag am 4. März 2009 nur teilweise statt und stellte einen Haftbefehl wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen aus.[9]

2010 umfasst der Haushalt des Internationalen Strafgerichtshofs rund 103,6 Millionen Euro, davon ist Deutschland mit 12,7 Prozent (13,6 Millionen Euro) nach Japan der zweitgrößte Beitragszahler.

Sitz

Der Sitz des Internationalen Strafgerichtshofs befindet sich gegenwärtig an der Ecke Maanweg/Regulusweg im Den Haager Stadtteil Laak in einem als De Arc bezeichneten Bürogebäude, das im Besitz der Firma ING Real Estate ist. Die entsprechenden Mietzahlungen werden bis 2012 von den Niederlanden und anschließend von der Gemeinschaft der Vertragsstaaten geleistet. Da dieses Gebäude die Anforderungen, die durch die Aktivitäten des Gerichts entstehen, insbesondere hinsichtlich der Lage, der Sicherheit und der räumlichen Ausstattung nur unzureichend erfüllt, ist ab Mitte 2012 auf dem Gelände der Alexanderkaserne im Stadtteil Scheveningen die Errichtung eines Neubaus geplant. Dieser soll ab Ende 2015 als dauerhafter Sitz des Gerichts fungieren. Die Finanzierung erfolgt durch einen zinsgünstigen Kredit mit langer Laufzeit durch die Niederlande an die Gemeinschaft der Vertragsstaaten. Die Niederlande stellen darüber hinaus das Grundstück für den Neubau kostenfrei zur Verfügung.

Unterzeichnerstaaten

Bisher (Oktober 2011) sind 119 Staaten dem Rom-Statut zum Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) beigetreten:

Dunkelgrün: IStGH-Mitgliedstaaten
Hellgrün: Staaten die vor kurzem beigetreten sind und für welche das Statut demnächst in Kraft tritt (Malediven und Kap Verde)
Orange: Unterzeichnerstaaten

32 andere Staaten unterzeichneten den Vertrag, ratifizierten ihn aber nicht, dies sind

Mit einem Asterisk (*) bezeichnete Staaten haben ihre Unterzeichnung zurückgezogen: Sie haben dem Generalsekretär der Vereinten Nationen als dem Verwahrer des Statuts mitgeteilt, dass sie nicht beabsichtigen, das Statut zu ratifizieren.

Von den 193 Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen sind damit 118 dem Statut beigetreten (die Cookinseln sind kein UN-Mitgliedstaat), 32 haben es unterzeichnet, aber nicht ratifiziert, und 43 haben das Statut nicht unterzeichnet.

Derzeitige Richter

Herkunftsland Name Amtszeit Präsident Vizepräsident
GhanaGhana Ghana Akua Kuenyehia 2003– 2003–2009
BolivienBolivien Bolivien René Blattmann 2003–2009 2006–2009
Costa RicaCosta Rica Costa Rica Elizabeth Odio Benito 2003– 2003–2006
Korea SudSüdkorea Südkorea Sang-Hyun Song 2003– 2009–
DeutschlandDeutschland Deutschland Hans-Peter Kaul 2003– 2009–
FinnlandFinnland Finnland Erkki Kourula 2003–
MaliMali Mali Fatoumata Dembélé Diarra 2003– 2009–
LettlandLettland Lettland Anita Ušacka 2003–
Vereinigtes KonigreichVereinigtes Königreich Vereinigtes Königreich Adrian Fulford 2003–
BrasilienBrasilien Brasilien Sylvia Steiner 2003–
BulgarienBulgarien Bulgarien Ekaterina Trendafilowa 2006–
UgandaUganda Uganda Daniel David Ntanda Nsereko 2007–
FrankreichFrankreich Frankreich Bruno Cotte 2007–
KeniaKenia Kenia Joyce Aluoch 2009–
BotsuanaBotswana Botsuana Sanji Mmasenono Monageng 2009–
ItalienItalien Italien Cuno Tarfusser 2009–
BelgienBelgien Belgien Christine Van Den Wyngaert 2009–
ArgentinienArgentinien Argentinien Silvia Fernández de Gurmendi 2010–
JapanJapan Japan Kuniko Ozaki 2010–

Internationale Akzeptanz

Befürwortung des IStGH

Um eine Verwirklichung des IStGH auch gegen den Widerstand der USA und anderer Staaten haben sich insbesondere die Länder der Europäischen Union bemüht, da es der EU wie auch den anderen Unterzeichnerstaaten ein wichtiges Anliegen ist, derart schwere und schreckliche Verbrechen wie Völkermord, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit auch auf internationaler Ebene durch ein unabhängiges Gericht ahnden zu können. Andernfalls wäre man immer an den oft schwer erzielbaren Konsens im UN-Sicherheitsrat und die nationale Strafverfolgung gebunden. Die Straftatbestände, die in die Zuständigkeit des IStGH fallen, berühren wegen ihrer Schwere die Internationale Gemeinschaft als Ganzes. Die Einführung eines international tätigen Strafgerichtshofes stärkt folglich das UN-System.

Eine wesentliche Rolle bei der Durchsetzung des IStGH hatte auch die Coalition for an International Criminal Court (CICC), ein Zusammenschluss von weltweit mehr als 1.500 nichtstaatlichen Organisationen, die 1995 vom World Federalist Movement initiiert wurde. Die CICC wurde zum Teil von der EU finanziert.

Ablehnung des IStGH

Härtester Opponent des IStGH sind die USA. Die US-Regierung hat im Jahr 2000 das Statut des IStGH unterzeichnet, aber schon 2002 die völkerrechtlich unübliche, aber zulässige Rücknahme der Unterzeichnung erklärt. Bill Clinton erklärte dazu, dass er das Rom-Statut nicht ratifizieren wollte, solange den Vereinigten Staaten keine ausreichende Möglichkeit geboten wird, den Internationalen Strafgerichtshof und dessen Funktionsweise über einen längeren Zeitraum zu überprüfen.[10] Durch den Abschluss bilateraler Verträge mit IStGH-Vertragsparteien und anderen Staaten versuchen die USA, eine Überstellung von US-Staatsangehörigen an den IStGH vorsorglich auszuschließen. 2002 wurde der American Service-Members’ Protection Act rechtskräftig, der den US-Präsidenten implizit dazu ermächtigt, eine militärische Befreiung von US-Staatsbürgern vorzunehmen, die sich in Den Haag vor dem IStGH verantworten müssten. Eine Zusammenarbeit mit dem Gericht wird US-Behörden verboten. Zudem kann allen Staaten, die nicht Mitglied der NATO sind und das Statut ratifizieren, die US-Militärhilfe gestrichen werden.

Weitere Staaten, die das Rom-Statut nicht ratifiziert haben, sind die Volksrepublik China, Indien, Irak, Iran, Israel, Kuba, Nordkorea, Pakistan, Russland, Syrien, Saudi-Arabien, Sudan und die Türkei. Die Tschechische Republik, die sich lange gegen eine Ratifizierung gesträubt hatte, führte diese im Vorfeld ihrer EU-Ratspräsidentschaft im Oktober 2008 durch.[11]

2010: Erste Überprüfungskonferenz des IStGH (Kampala)

Im Juni 2010 tagte in Kampala (Uganda) die erste Überprüfungskonferenz des IStGH (englisch: „Review Conference of the Rome Statute“).[12][13] Ziel der Konferenz war es, unter anderem, das bisher ausgesparte Verbrechen der Aggression in das Römische Statut zu integrieren. Es gelang eine Einigung sowohl über die Definition als auch über die Bedingungen der Ausübung der Gerichtsbarkeit für das Verbrechen der Aggression in Umsetzung des Mandats von Art. 5 Abs. 2 IStGH-Statut.[14][15]

Die USA schickten zur ersten Überprüfungskonferenz des IStGH eine Beobachterdelegation. Sie wollte vor allem „verhindern, dass die Anklagebehörde auf eigene Faust ermitteln kann, wenn sie ein Aggressionsverbrechen zu erkennen meint – also militärische Gewalt gegen einen Staat, die offensichtlich gegen die UN-Charta verstößt. Hinter dem Streit um den Straftatbestand des Angriffskrieges steckt […] immer auch die Debatte um die ‚Gleichheit vor dem Völkerrecht‘ und um die Frage, ob politisch einflussreiche Nationen sich dem Gerichtshof auf Dauer entziehen können“.[16]

Deutschland wurde in Kampala vertreten durch Markus Löning, Beauftragter für Menschenrechtspolitik und humanitäre Hilfe.[17]

Literatur

  • Markus Benzing: The Complementarity Regime of the International Criminal Court: International Criminal Justice between State Sovereignty and the Fight against Impunity. In: Max Planck Yearbook of United Nations Law. Bd. 7, 2003, ISSN 1389-4633, S. 591–628 (PDF; 3912 kB).
  • Mandana Biegi: Die humanitäre Herausforderung: Der International Criminal Court und die USA. Nomos, Baden-Baden 2004, ISBN 3-8329-0690-8.
  • Mandana Biegi: »So Long as There Is Breath in Me«. Warum die Vereinigten Staaten kein Vertragsstaat des Internationalen Strafgerichtshofs werden und der Rest der Welt heimlich erleichtert ist. In: Vereinte Nationen. Bd. 54, 2006, ISSN 0042-384x, S. 160–163.
  • Hermann-Josef Blanke, Claus Molitor: Der Internationale Strafgerichtshof. In: AVR, Bd. 39 (2001), S. 142–169.
  • Andreas Bummel: Meilenstein des Völkerrechts – Der Internationale Strafgerichtshof. In: Mainzer Zeitschrift für Jurisprudenz. Nr. 1, 2001, ISSN 1615-5025, abrufbar unter www.bummel.org.
  • Philippe Currat: Les crimes contre l'humanité dans le Statut de la Cour pénale internationale. Brüssel: Bruylant, 2006, ISBN 2-8027-2213-1.
  • Nicole Deitelhoff: Angst vor Bindung? Das ambivalente Verhältnis von Demokratien zum Internationalen Strafgerichtshof. In: HSFK Standpunkte. Nr. 5, 2002 (PDF; 373 kB).
  • Norbert Eitelhuber: Der Streit um den Internationalen Strafgerichtshof. Vortragsmanuskript (PDF; 136 kB).
  • Hatem Elliesie: Die Darfur-Krise im Sudan und das Völkerrecht: Eine Herausforderung für die Vereinten Nationen (UN) und den Internationalen Strafgerichtshof (ICC). In: Verfassung und Recht in Übersee (Law and Politics in Africa, Asia and Latin America). Bd. 40, Nr. 2, 2007, ISSN 0506-7286, S. 199–229.
  • Jan C. Harder: Ein Jahr nach Verabschiedung des Statuts von Rom: Jubiläum einer Hoffnung. in S+F 1/2000, Vierteljahresschrift für Sicherheit und Frieden und Jana Hasse u. a. (Hrsg.): Humanitäres Völkerrecht – Politische, rechtliche und strafgerichtliche Dimensionen. Baden-Baden: Nomos, 2001, ISBN 3-7890-7174-9.
  • Helmut Kreicker: Immunität und IStGH: Zur Bedeutung völkerrechtlicher Exemtionen für den Internationalen Strafgerichtshof. In: Zeitschrift für internationale Strafrechtsdogmatik (ZIS), Heft 7/2009, abrufbar unter [2].
  • Helmut Kreicker: Völkerrechtliche Exemtionen: Grundlagen und Grenzen völkerrechtlicher Immunitäten und ihre Wirkungen im Strafrecht. 2 Bände, Berlin 2007, ISBN 978-3-86113-868-6. Siehe auch [3].
  • Sascha Rolf Lüder: The legal nature of the International Criminal Court and the emergence of supranational elements in international criminal justice. In: International Review of the Red Cross. Bd. 84, 2002, ISSN 1560-7755, S. 79–92 (PDF; 102 kB).
  • Philipp Stempel: Der Internationale Strafgerichtshof – Vorbote eines Weltinnenrechts? Eine Studie zur Reichweite einer rule of law in der internationalen Politik. INEF-Report Nr. 78. Duisburg 2005 (PDF; 493 kB).
  • Volker Röben: The Procedure of the ICC: Status and Function of the Prosecutor. In: Max Planck Yearbook of United Nations Law. Bd. 7, 2003, ISSN 1389-4633, S. 513–548 (PDF; 3760 kB).
  • Stefan Kirsch: Faires Verfahren für Völkermörder? Die Rechte der Beschuldigten vor dem Internationalen Strafgerichtshof, Anwaltsblatt (AnwBl.) 3/2011, S. 166.

Weblinks

 Commons: ICC – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Quellen

  1. Ms Arbia sworn-in as ICC Registrar, Press Release ICC-CPI-20080417-PR306 vom 17. April 2008.
  2. Pressemitteilung zu den Ergebnissen der 8. Generalversammlung der Mitgliedsstaaten und Ausblick auf die Review Conference 2010.
  3. Vgl. Art. 5 Abs. 2 Rom-Statut
  4. Chronologie des Internationalen Strafgerichtshofs
  5. Verfahrensverlauf Sache Anklage gegen Katanga und Chui
  6. Kooperation mit Internationalem Strafgerichtshof
  7. http://www.icc-cpi.int/library/ICC-CaseMatrix_ENG.pdf
  8. Pressemitteilung des IStGHs
  9. Warrant of Arrest for Omar Hassan Ahmad Al Bashir, No. ICC-02/05-01/09 (Englisch) S. 8. Internationaler Strafgerichtshof (4. März 2009). Abgerufen am 4. März 2009. „[…] for these reasons herby issues a warrant of arrest […]“
  10. BBC News | WORLD | Clinton's statement on war crimes court
  11. "[1]"
  12. www.un.org Begrüßungsansprache des UN-Generalsekretärs Ban Ki-moon am 31. Mai 2010 in Kampala.
  13. Simone Schlindwein: Massengräber, ganz abstrakt. In: taz.de vom 8. Juni 2010.
  14. Kai Ambos: Das Verbrechen der Aggression nach Kampala. In: ZIS 11/2010, S. 649–668.
  15. Die zugehörigen Dokumente des IStGH können hier abgerufen werden.
  16. Andrea Böhm: Macht schützt nicht – oder doch? Wer einen Aggressionskrieg führt, soll vor den Haager Strafgerichtshof. Theoretisch gilt das sogar für den amerikanischen Präsidenten. In: Die Zeit 24/2010 vom 10. Juni 2010, S. 8.
  17. auswaertiges-amt.de 1. Juni 2010 (Redetext)
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