Internationaler Seegerichtshof

Internationaler Seegerichtshof
Sicht von der Elbe, links die Schröder'sche Villa.

Der Internationale Seegerichtshof (ISGH; englisch International Tribunal for the Law of the Sea; französisch Tribunal international du droit de la mer) ist ein internationales Gericht, das auf der Grundlage des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 (SRÜ) mit Sitz in Hamburg im Stadtteil Nienstedten errichtet wurde. Seine 21 Richter werden von den Vertragsparteien gewählt. Er nahm 1996 seine Arbeit auf. Präsident ist seit Oktober 2011 der japanische Richter Shunji Yanai.[1]

Während der Internationale Gerichtshof in Den Haag lediglich für Streitigkeiten zwischen Staaten zuständig ist, ist der ISGH für seerechtliche Streitigkeiten zuständig und kann unter bestimmten Voraussetzungen auch von Privatpersonen und Internationalen Organisationen angerufen werden. Er steht damit nicht nur den Vertragsparteien des Seerechtsübereinkommens offen. In der Tätigkeit des Tribunals hat diese Möglichkeit bislang allerdings keine Rolle gespielt.

Dem ISGH wurde mit der UN-Resolution 51/204 vom 17. Dezember 1996 Beobachterstatus bei der Generalversammlung der Vereinten Nationen zugesprochen und somit die Teilnahme an Sitzungen der Generalversammlung garantiert, wenn Themen behandelt werden, die den Seegerichtshof betreffen.

Das Gebäude wurde nach Entwürfen des Architekturbüros von Branca, München, in den Jahren 1997 bis 2000 errichtet; die Übergabe des Gebäudes erfolgte am 3. Juli 2000 durch Schlüsselübergabe an Kofi Annan, dem damaligen UN-Generalsekretär. Die Bausumme betrug 123 Mio. DM (80 % übernahmen die Bundesrepublik, 20 % Hamburg, die Betriebskosten tragen die Vereinten Nationen). Beim Bau blieb die denkmalgeschützte Schröder’sche Villa erhalten und wurde in die Gesamtanlage einbezogen.

Inhaltsverzeichnis

Zuständigkeiten

Für Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung des SRÜ sind die in Art. 287 Abs. 1 a) - d) SRÜ genannten Gerichte zuständig, also neben dem ISGH auch der Internationale Gerichtshof oder ein internationales Schiedsgericht. Welches dieser Organe für eine Streitigkeit zuständig ist, hängt vom Willen der Beteiligten ab, die ein Wahlrecht haben.

Wird dem ISGH eine Streitigkeit übertragen, besteht jedoch Allzuständigkeit, d.h. der Gerichtshof entscheidet die ihm vorgelegte Rechtsstreitigkeit umfassend und abschließend. Eine Ausnahme dieses Grundsatzes besteht jedoch für Streitigkeiten im Bereich des Tiefseebergbaus. Für diese ist allein die Meeresbodenkammer zuständig. Weitere Einschränkungen sind in den Artikeln 297 und 298 SRÜ vorgesehen. Ein Berufungs- oder Revisionsverfahren oder eine Verweisung an ein anderes Gericht ist grundsätzlich nicht vorgesehen.

Nach Art. 21 des Statuts des Gerichtshofs können dem ISGH auch andere internationale Streitigkeiten übertragen werden. Voraussetzung ist jedoch, dass ein Bezug zum Seerecht gegeben ist [2]

Verfahren

Allgemein

Das Statut des Gerichtshofs kennt vier verschiedene Verfahrensarten: das Hauptsacheverfahren, das Verfahren über einstweilige Anordnungen, das Verfahren vor der Meeresbodenkammer und das Verfahren zur Freigabe von Schiffen.[3] Alle Verfahrensarten unterliegen dem Beibringungsgrundsatz. Vor Beginn des Verfahrens beraten die Richter zunächst über Fragen, die sie den Parteien stellen wollen und die diese dann entweder schriftlich oder in der mündlichen Verhandlung beantworten. Das Verfahren vor dem ISGH ist in zwei Abschnitte aufgeteilt, das schriftliche Vorverfahren und die mündliche Verhandlung.

Die einzelnen Verfahrensarten

Hauptsacheverfahren

Das Hauptsacheverfahren setzt zunächst einen Antrag einer der Parteien voraus. Die inhaltlichen Anforderungen an diesen Antrag sind im Verhältnis zum IGH verhältnismäßig hoch. Er muss den Kläger, den oder die Beklagten sowie die Rechtsstreitigkeit bezeichnen und zudem vom Prozessvertreter der klagenden Partei abgezeichnet sein.[4] Da der ISGH nur bei Zustimmung beider Parteien über einen Fall verhandeln kann, ist die Zustimmung der beklagten Partei vor dem Beginn des Verfahrens abzuwarten. Zumeist ist es jedoch so, dass sich die Parteien vorab über den der Verhandlung zugrunde liegenden Sachverhalt verständigen und diesen dann in schriftlicher Form einreichen.

Im nächsten Schritt legt das Gericht nach Abstimmung der Parteien fest, wie viele Schriftsätze eingereicht werden dürfen. Wenn alle Schriftsätze bei Gericht eingegangen sind, wird der Abschluss des schriftlichen Verfahrens festgestellt und ins mündliche Verfahren übergegangen. Den Abschluss des Hauptsacheverfahrens bildet ein Urteil, das in einer mündlichen Verhandlung verlesen wird.

Verfahren der einstweiligen Anordnung

Das Verfahren der einstweiligen Anordnung ist in Art. 290 SRÜ geregelt. In diesem Verfahren kommt es darauf an, die Interessen beider Parteien bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu sichern.[5] Dies hängt vor allem mit der oftmals langen Verfahrensdauer im Hauptsacheverfahren zusammen. Das Verfahren der einstweiligen Anordnung beginnt erst auf Antrag einer der Parteien. So kann der Gerichtshof beispielsweise auch Maßnahmen zur Verhinderung schwerer Umweltschäden anordnen. Ein weiterer wichtiger Unterschied zu Verfahren anderer Gerichte ist, dass der ISGH auch einstweilige Anordnungen in den Fällen treffen kann, in denen er im Hauptsacheverfahren überhaupt nicht zuständig ist.[6] Da immer eine gewisse Zeit vergeht, bis etwa ein Schiedsgericht eingerichtet ist, ist dem ISGH auch in diesen Fällen die einstweilige Sicherung der Interessen überlassen. Die Entscheidung im Verfahren der einstweiligen Anordnung erfolgt durch Beschluss.

Verfahren vor der Meeresbodenkammer

Das Verfahren vor der Meeresbodenkammer ist in den Artikeln 86 ff. des Statuts sowie in Art. 187 SRÜ geregelt. Demnach ist die Meeresbodenkammer zuständig für Streitigkeiten die die Nutzung des Meeresbodens betreffen. Hierbei geht es insbesondere um Streitigkeiten innerhalb der Internationalen Meeresbodenbehörde, zwischen einzelnen Staaten und dieser Behörde oder lediglich zwischen Staaten. Außerdem darf die Kammer Gutachten für den Rat und die Versammlung der Meeresbodenbehörde erstatten.[7]

Verfahren zur Freigabe von Schiffen

Auf der Grundlage von Art. 292 SRÜ ist der ISGH für Verfahren zur Freigabe von Schiffen zuständig. Dieses Verfahren hat Sachverhalte zum Gegenstand, in denen ein Vertragsstaat ein Schiff, das unter der Flagge eines anderen Vertragsstaates fährt, sowie dessen Besatzung und Ladung festgesetzt hat und nicht bereit ist, es gegen eine angemessene Kaution wieder freizugeben. Da hier meist umfangreiche wirtschaftliche Erwägungen eine Rolle spielen, muss der klagende Staat nicht – wie sonst im Völkerrecht üblich – den innerstaatlichen Rechtsweg ausgeschöpft haben. Antragsbefugt ist sowohl der Flaggenstaat als auch ein von ihm beauftragter Reeder oder Anwalt. Der Gerichtshof hat die Pflicht, den Freigabeantrag unverzüglich zu behandeln. Eine Entscheidung muss spätestens 31 Tage nach Antragsstellung erfolgen.[8]

Schriftliches Verfahren

Das schriftliche Verfahren beginnt mit der Einreichung des klägerischen Schriftsatzes. Dem folgt die Erwiderung der beklagten Partei, worauf der Kläger erneut erwidern kann, sofern sich die Parteien hierauf verständigt haben.[9] Wie viel Zeit zwischen Einreichung der Klage und Eingang dieses Schriftsatzes beim Gerichtshof vergehen darf, legt das Gericht in Absprache mit den Parteien fest.

Zwischenverfahren

Nach Abschluss des schriftlichen und vor Beginn des mündlichen Verfahrens wird den Richtern eine gewisse Zeit zum Studium der Akten eingeräumt. Danach haben sie sich gegenüber dem Präsidenten schriftlich zu äußern. Die Frist zur schriftlichen Äußerung ist bei der einstweiligen Anordnung und dem Verfahren zur Freigabe von Schiffen wesentlich kürzer, um schnell zu einer Entscheidung kommen zu können. Auf Grundlage dieser Stellungnahmen erstellt der Präsident ein Arbeitspapier. Ziel dieses Zwischenverfahrens ist die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung bzw. der darauf folgenden Beratungen.

Mündliche Verhandlung

Vor Beginn der mündlichen Verhandlung stimmt sich der Präsident mit den Parteien über die Reihenfolge, in der die Argumente vorgetragen werden sollen und die hierfür zur Verfügung stehende Zeit ab. Nach dem Grundsatz der Parteiengleichheit steht jeder Seite gleichviel Zeit zur Verfügung. Jede Partei hat für die von ihr vorgebrachten Argumente Zeugen und/oder Sachverständige zu benennen. Diese können in der Verhandlung im Kreuzverhör durch die andere Partei und durch das Gericht befragt werden. Über den Ablauf der mündlichen Verhandlung wird ein Protokoll erstellt, das von den Parteien bis zum Abschluss der Verhandlung korrigiert werden kann. Am Ende jeder Verhandlung müssen die Parteien ihre Anträge sowohl mündlich als auch schriftlich vorlegen. Nach Anmeldung beim Rechtspfleger können Zuhörer an den Verhandlungen teilnehmen.

Verfahrensabschluss

Nach Abschluss der mündlichen Verhandlung folgt eine Beratungsphase, welche mehrere Tage dauern kann. Die einfache Mehrheit der Richter entscheidet. Vom Redaktionsausschuss wird zunächst ein Entscheidungsentwurf ausgearbeitet, der den anderen Richtern in drei Lesungen vorgestellt wird. Richter, die eine separate opinion bzw. eine dissenting opinion verfassen wollen, müssen dies in der ersten Lesung ankündigen. Am Schluss der dritten Lesung wird namentlich über das Urteil abgestimmt. Die einfache Mehrheit der Richter entscheidet.[10]

Derzeitige Mitglieder

Herkunftsland Name Amtsantritt Präsident Vizepräsident
BrasilienBrasilien Brasilien Vicente Marotta Rangel 1996
GrenadaGrenada Grenada L. Dolliver M. Nelson 1996 2002–2005 1999–2002
IndienIndien Indien P. Chandrasekhara Rao 1996 1999–2002
JordanienJordanien Jordanien Joseph Akl 1996 2005–2008
DeutschlandDeutschland Deutschland Rüdiger Wolfrum 1996 2005–2008 1996–1999
ItalienItalien Italien Tullio Treves 1996
SenegalSenegal Senegal Tafsir Malick Ndiaye 1996
Kap VerdeKap Verde Kap Verde José Luis Jesus 1999 2008–2011
FrankreichFrankreich Frankreich Jean-Pierre Cot 2002
Trinidad und TobagoTrinidad und Tobago Trinidad und Tobago Anthony Amos Lucky 2003
PolenPolen Polen Stanisław Pawlak 2005
OsterreichÖsterreich Österreich Helmut Türk 2005 2008–2011
JapanJapan Japan Shunji Yanai 2005 2011–
TansaniaTansania Tansania James L. Kateka 2005
SudafrikaSüdafrika Südafrika Albert J.Hoffmann 2005 2011–
China VolksrepublikChina China Zhiguo Gao 2008
AlgerienAlgerien Algerien Boualem Bouguetaia 2008
RusslandRussland Russland Vladimir Vladimirovich Golitsyn 2008
Korea SudSüdkorea Südkorea Jin-Hyun Paik 2009
ArgentinienArgentinien Argentinien Elsa Kelly 2011
MaltaMalta Malta Joseph Attard 2011
UkraineUkraine Ukraine Markiyan Kulyk 2011

Liste der Richter am Internationalen Seegerichtshof

Der Belgier Philippe Gautier ist seit dem 21. September 2001 als Kanzler (engl.: Registrar) beim Gerichtshof tätig. Er folgte Gritakumar E. Chitty aus Sri Lanka, der das Amt von 1996 bis 2001 innehatte. Als sein Stellvertreter fungiert Doo-young Kim aus Südkorea.

Quellen

  1. http://www.itlos.org/fileadmin/itlos/documents/press_releases_english/PR_171_e.pdf Offizielle Pressemitteilung des Gerichtshofs vom 1. Oktober 2011
  2. Rüdiger Wolfrum: Das Streitbeilegungssystem des VN-Seerechtsübereinkommens Rn. 26. In: Handbuch des Seerechts, Graf Vitzthum 2006 ISBN 3-406-54635-8
  3. Teil XV und Anlage VI des UN-Seerechtsübereinkommens von 1982.
  4. Art. 54 Abs. 3 Verfahrensordnung.
  5. Th. A. Mensah: Provisional Measures in the International Tribunal for the Law of the Sea (ITLOS). In: Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht Band 62 (2002) ISSN 0044-2348, S. 44.
  6. Art. 290 Abs. 1 SRÜ.
  7. Art.191 SRÜ.
  8. Vgl. Art. 111, 112 Verfahrensordnung.
  9. S. Abschnitt Hauptverfahren.
  10. Zum Ganzen: Rüdiger Wolfrum: Das Streitbeilegungssystem des VN-Seerechtsübereinkommens. In: Handbuch des Seerechts, Graf Vitzthum 2006, ISBN 3-406-54635-8.

Literatur

  • Christoph F. Bornhorn: Der Internationale Seegerichtshof. Flaggschiff oder Geisterschoner? Berlin 1999, ISBN 3-9803911-5-9.
  • Moritz Karg: IGH vs. ISGH. Die Beziehung zwischen zwei völkerrechtlichen Streitbeilegungsorganen. Baden-Baden 2005, ISBN 3-8329-1445-5.
  • Wasum-Rainer, Susanne / Schlegel, Daniela: The UNCLOS Dispute Settlement System: between Hamburg and The Hague, in: German Yearbook of International Law 48 (2006) S. 187–222.
  • Rah, Sicco / Wallrabenstein, Tilo: The International Tribunal for the Law of the Sea and Its Future, in: Ocean Yearbook 21 (2007), S. 41–67.

Siehe auch

Weblinks

 Commons: International Tribunal for the Law of the Sea – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
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